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   LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 2/03 O 97/99, 2-03 O 97/99   

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LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 2/03 O 97/99, 2-03 O 97/99 (https://dejure.org/1999,8257)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.04.1999 - 2/03 O 97/99, 2-03 O 97/99 (https://dejure.org/1999,8257)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. April 1999 - 2/03 O 97/99, 2-03 O 97/99 (https://dejure.org/1999,8257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JurPC

    GG Art. 5 Abs. 1, UWG § 1, BGB §§ 823 Abs. 2, 1004
    Fernsehfee

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht, 20.04.1999)

    TV-Werbeblocker wird nicht verboten

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Vertrieb der "Fernsehfee" zulässig

Papierfundstellen

  • MMR 1999, 613
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
    Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will." (BVerfGE 83, 238, 296 unter Bezugnahme auf BVerfGE 57, 295, 320; Hervorhebung von Verf.).

    Der Gesetzgeber hat also dafür zu sorgen, daß in einer dualen Rundfunkordnung, in der öffentlichrechtliche und private Veranstalter nebeneinander bestehen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen gleichgewichtiger Vielfalt in der Berichterstattung im Ergebnis durch das Gesamtangebot aller Veranstalter erfüllt werden (BVerfGE 83, 238, 297).

    Dem besonderen Schutz des Staates unterstellt ist vielmehr der öffentlichrechtliche Rundfunk, dessen Aufgabe es ist, die unerläßliche Grundversorgung der Bevölkerung ohne Einbuße zu erfüllen, da an die Vielfalt der Programmgestaltung des privaten Rundfunks im Hinblick auf ihre Werbefinanzierung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BVerfGE 83, 238, 297; 90, 60, 90).

    Es ist der öffentlichrechtliche Rundfunk, dessen Finanzierung sichergestellt werden muß, um die "derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt" hinnehmen zu können (BVerfGE 90, 60, 90 f.; BverfGE 83, 238, 298).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
    Dem besonderen Schutz des Staates unterstellt ist vielmehr der öffentlichrechtliche Rundfunk, dessen Aufgabe es ist, die unerläßliche Grundversorgung der Bevölkerung ohne Einbuße zu erfüllen, da an die Vielfalt der Programmgestaltung des privaten Rundfunks im Hinblick auf ihre Werbefinanzierung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BVerfGE 83, 238, 297; 90, 60, 90).

    Es ist der öffentlichrechtliche Rundfunk, dessen Finanzierung sichergestellt werden muß, um die "derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt" hinnehmen zu können (BVerfGE 90, 60, 90 f.; BverfGE 83, 238, 298).

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 12/95

    Emil-Grünbär-Klub - Getarnte Werbung; Förderung fremden Wettbewerbs

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine konkrete Maßnahme für sich oder einen Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 1951, 283 - Möbelbezugsstoffe; WRP 1997, 843, 845 - Emil-Grünbär-Klub; Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rn. 216).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
    Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will." (BVerfGE 83, 238, 296 unter Bezugnahme auf BVerfGE 57, 295, 320; Hervorhebung von Verf.).
  • BGH, 26.01.1951 - I ZR 19/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine konkrete Maßnahme für sich oder einen Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 1951, 283 - Möbelbezugsstoffe; WRP 1997, 843, 845 - Emil-Grünbär-Klub; Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG Rn. 216).
  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 283/88

    Finnischer Schmuck - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
    In diesen Fällen greift der Verletzer in eine durch das UWG geschützte Rechtsposition eines Konkurrenten ein mit der Folge, daß ein Unterlassungsanspruch entsteht (BGH, NJW 1991, 1485, 1486 - Finnischer Schmuck).
  • OLG München, 07.12.1989 - 29 U 5482/89
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
    Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu dem vom OLG München am 7.12.1989 (ZUM 1990, 198) entschiedenen Fall, auf den die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung berufen hat.
  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70

    Statt Blumen Onko-Kaffee

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
    Allerdings kann auch zwischen Anbietern nicht substituierbarer Leistungen ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc durch die Art der angegriffenen Werbung entstehen, etwa durch den Slogan "Statt Blumen Onko-Kaffee" (BGH GRUR 1972, 553; Baumbach/Hefermehl Einl. UWG Rn. 228).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
    Zwar wird die Auslegung der Generalklausel des § 1 UWG von den Grundrechten beeinflußt (BVerfGE 7, 198, 206 ff. - Lüth).
  • OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 2 U 205/95

    Anspruch auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs; Recht eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.1999 - 3 O 97/99
    Dem Behinderungswettbewerb wohnt also ein finales Element inne, gerade durch Benachteiligung des Konkurrenten mit nicht leistungsbezogenen Mitteln den eigenen Wettbewerb zu fördern, etwa dadurch, daß die Plakate eines konkurrierenden Plakatierers überklebt werden und dessen Dienstleistung für das mit dem Plakat werbende Unternehmen zunichte gemacht wird (OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 1515).
  • OLG Frankfurt, 13.06.1995 - 6 U 14/95

    Piratenkarte zur Entschlüsselung von Pay-TV-Programmen

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer individuellen Behinderung mit Recht verneint (ebenso im Ergebnis LG Frankfurt am Main MMR 1999, 613, 614 f.; OLG Frankfurt am Main GRUR 2000, 152, 153 f.; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 414; a.A. Apel in: Festschrift für Hertin, 2000, S. 337, 349 ff.).
  • KG, 22.10.1999 - 5 U 5806/99

    Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit durch Ausblendung von Werbung

    Es kann dahinstehen, ob entsprechend der Ansicht des Landgerichts mit Blick auf denselben Kundenkreis der umworbenen Fernsehzuschauer zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht oder ob ein solches insbesondere angesichts der Verschiedenartigkeit der angebotenen Leistungen zu verneinen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.9. 1999 - 6 U 74/99 - S. 5 - 7; LG Frankfurt, Urteil vom 8.4. 1999 - 2/3 O 97/99 - S. 4 - 6).
  • LG Berlin, 03.04.2007 - 102 O 10/07
    Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses reicht hingegen nicht, dass die Beteiligten ganz allgemein im Wettbewerb um die Kaufkraft bestimmter Gruppen stehen, da in dieser Form letztlich sämtliche Waren und Dienstleistungen im Wettbewerb zueinander stehen würden (vgl. zutreffend LG Frankfurt, MMR 1999, 613, 614).
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