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   LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 2-13 S 35/22   

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LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 2-13 S 35/22 (https://dejure.org/2022,22546)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.08.2022 - 2-13 S 35/22 (https://dejure.org/2022,22546)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. August 2022 - 2-13 S 35/22 (https://dejure.org/2022,22546)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Änderung bei der Streitwertbestimmung der Anfechtungsklage einer Jahresabrechnung! (IMR 2023, 41)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1472
  • ZMR 2022, 914
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Frankfurt/Main, 08.03.2022 - 9 S 45/21

    Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
    Teilweise wird für das neue Recht an dieser Rechtsprechung festgehalten (LG Frankfurt aM ZMR 2022, 398; ähnlich LG München I, Urteil vom 18.05.2022 - 1 S 2338/22; allerdings begrenzt auf das Interesse der inhaltlich gerügten Positionen).

    Sie ist ist letztlich nur das Ergebnis einer Rechenoperation (LG Frankfurt aM ZMR 2022, 398), mit der die Abrechnungssumme von den geschuldeten Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan abgezogen wird, berührt den materiellen Inhalt der Jahresabrechnung im Übrigen aber nicht und ist daher für den Streitwert kein taugliches Kriterium.

    Hieran hat sich nichts geändert, denn die Änderung der Grenzen in § 49 GKG diente dem Ausgleich für den Entfall der Mehrvertretungsgebühr, für eine weitere deutliche Gebührenreduzierung im Bereich der praktisch häufigen Anfechtung der Jahresabrechnungen bietet die Gesetzesbegründung kein Anhalt (vgl. LG Frankfurt aM ZMR 2022, 398).

  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
    Für Jahresabrechnungen bis zum Inkrafttreten der WEG-Reform entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 49a GKG aF insoweit den vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse zugrunde zu legen und für den Kläger den auf ihn entfallenden Anteil als Einzelinteresse zu berücksichtigen (BGH NZM 2017, 530).

    Überlegungen - auch der Kammer (ZWE 2015, 285) - den Streitwert (nur) mit einem Anteil (von 25 %) des Nennbetrages der Abrechnungssumme zu bemessen, ist der BGH zum alten Recht ausdrücklich nicht gefolgt und hat demgegenüber das Interesse der Parteien bislang mit dem vollen Nennbetrag der Abrechnung bemessen (BGH NZM 2017, 530).

  • LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22

    Teilanfechtung des Abrechnungsbeschlusses?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
    Teilweise wird für das neue Recht an dieser Rechtsprechung festgehalten (LG Frankfurt aM ZMR 2022, 398; ähnlich LG München I, Urteil vom 18.05.2022 - 1 S 2338/22; allerdings begrenzt auf das Interesse der inhaltlich gerügten Positionen).

    Selbst bei einem Obsiegen im Anfechtungsverfahren, welches jetzt in jedem Fall zur Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses führt (LG München I, Urteil vom 18.05.2022 - 1 S 2338/22; Dötsch/Schultzky/Zschieschack WEG-Recht 2021, Kap. 10 Rn. 98), ist jedenfalls bei hohen Vorschussanpassungen für die Eigentümer klar, dass sie bei einer Neuabrechnung mit Kosten belastet werden, die zu einer Vorschussanpassung führen, die Abrechnungsspitze bildet daher das Interesse der Kläger nicht zutreffend ab.

  • LG Lüneburg, 15.03.2022 - 3 T 55/21

    Abänderung der Streitwertfestsetzung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
    Überwiegend wird demgegenüber darauf abgestellt, dass maßgeblich nun der Betrag der Abrechnungsspitzen sei (vgl. jüngst zusammenfassend LG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2022 - 3 T 55/21, juris mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 13 T 138/14

    Streitwertbemessung bei teilweiser Anfechtung von Jahresabrechnungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
    Überlegungen - auch der Kammer (ZWE 2015, 285) - den Streitwert (nur) mit einem Anteil (von 25 %) des Nennbetrages der Abrechnungssumme zu bemessen, ist der BGH zum alten Recht ausdrücklich nicht gefolgt und hat demgegenüber das Interesse der Parteien bislang mit dem vollen Nennbetrag der Abrechnung bemessen (BGH NZM 2017, 530).
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
    Die ausdrückliche Klarstellung des Beschlussgegenstandes in § 28 Abs. 2 WEG nF zwingt insoweit jedenfalls nicht zu einer Änderung der Berechnung des Streitwertes, denn auch schon im alten Recht war der maßgebliche - und alleine anspruchsbegründende - Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die Abrechnungsspitze (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570).
  • BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
    Die ausdrückliche Klarstellung des Beschlussgegenstandes in § 28 Abs. 2 WEG nF zwingt insoweit jedenfalls nicht zu einer Änderung der Berechnung des Streitwertes, denn auch schon im alten Recht war der maßgebliche - und alleine anspruchsbegründende - Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die Abrechnungsspitze (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570).
  • BGH, 06.12.2018 - V ZR 239/17

    Zusammenrechnen der Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
    Die Summe der absoluten Beträge der Abrechnungsspitzen zu ermitteln, erfordert allerdings in mittelgroßen und größeren Gemeinschaften einen erheblichen Aufwand, der nur zur Ermittlung des Gebührenstreitwertes unverhältnismäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 2019, 462 Rn. 6), zumal auch hier entsprechende Listen in den Akten nicht vorhanden sind.
  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
    Die ausdrückliche Klarstellung des Beschlussgegenstandes in § 28 Abs. 2 WEG nF zwingt insoweit jedenfalls nicht zu einer Änderung der Berechnung des Streitwertes, denn auch schon im alten Recht war der maßgebliche - und alleine anspruchsbegründende - Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die Abrechnungsspitze (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570).
  • LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16

    Beschlussfassung über Jahresabrechnung umfasst auch Abrechnungsspitze!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22
    Die ausdrückliche Klarstellung des Beschlussgegenstandes in § 28 Abs. 2 WEG nF zwingt insoweit jedenfalls nicht zu einer Änderung der Berechnung des Streitwertes, denn auch schon im alten Recht war der maßgebliche - und alleine anspruchsbegründende - Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die Abrechnungsspitze (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570).
  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder

  • KG, 29.03.2023 - 10 W 33/23

    Maßgeblichkeit des "Angreiferinteresses" bei Streitwert für

    Dabei kann offenbleiben, ob die Teilanfechtung des Klägers überhaupt zulässig war (zu dieser Frage unter anderem LG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. Dezember 2022 - 2-13 S 20/22, ZMR 2023, 216 = BeckRS 2022, 36422 Randnummer 20; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 - 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 9; LG München, Urteil vom 13. Juli 2022 - 1 S 2338/22 WEG, ZWE 2022, 362 Randnummer 53).

    c) Richtig ist, dass die Gerichte zur Überprüfung des Beschlusses nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG gegebenenfalls auch die Jahresabrechnung prüfen müssen (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. März 2022 - 2-09 S 45/21, ZMR 2022, 398 = BeckRS 2022, 3812 Randnummer 9; siehe auch LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 - 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 11) - macht der Kläger nicht nur formale Beschlussmängel geltend.

    f) Nicht überzeugend ist das Argument, wenn man § 49 GKG anwende, so führe dies "zu einem unvertretbaren Aufwand bei der Streitwertfestsetzung" (so LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 - 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 8; siehe auch LG Dresden, Beschluss vom 21. November 2022 - 2 T 441/22, ZMR 2023, 212 (213)).

    g) Auch die weitere Argumentation, es gehe den Wohnungseigentümern in vielen Fällen inhaltlich um die Richtigkeit der Jahresabrechnung und vor allem um die in ihr angewandten Umlageschlüssel (so LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 - 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 9; siehe auch LG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 29 T 44/22, ZMR 202, 739 BeckRS 2022, 19600Randnummer 5), trägt nicht einmal im Ansatz.

    h) Aus dem vorgenannten Grund ist auch die Argumentation, bei der Streitwertbemessung müsse das Interesse an einer ordnungsmäßigen Abrechnung berücksichtigt werden (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. August 2022 - 2-13 S 35/22, ZMR 2022, 914 = BeckRS 2022, 21597 Randnummer 10), mehr als fernliegend.

  • LG Frankfurt/Main, 15.12.2022 - 13 S 20/22

    Terrassen- und Balkonsanierung: Spätere Änderung des Kostenverteilerschlüssels?

    Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 49 GKG, wobei nach Auffassung der Kammer weiterhin die Abrechnungssumme bzw. der auf die Klägerin entfallene Anteil ausschlaggebend ist (Kammer ZMR 2022, 914).
  • LG Frankfurt/Main, 09.03.2023 - 13 S 68/22

    Rechenwerk nicht nachvollziehbar: Jahresabrechnung dennoch wirksam?

    Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 49 GKG, wobei nach Auffassung der Kammer weiterhin die Abrechnungssumme bzw. der auf die Klägerin entfallene Anteil ausschlaggebend ist (Kammer ZMR 2022, 914 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 13 S 79/22

    Sind Absenkungsbeschlüsse isoliert anfechtbar?

    Hinsichtlich der Einzelwerte folgt die Kammer der nicht angegriffenen Festsetzung durch das Amtsgericht, lediglich den Streitwert für die Anfechtung der Abrechnung bemisst die Kammer mit dem Gesamtbetrag der Abrechnung von 5.428,57 Euro (Kammer ZMR 2022, 914; LG Frankfurt aM ZMR 2022, 398; LG Düsseldorf ZMR 2022, 990; LG Köln ZMR 2022, 739).
  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2023 - 13 S 80/22

    Muss Eigentümer an Versammlung beim "Feind" teilnehmen?

    Dabei entspricht es der Rechtsprechung der Kammer, weiterhin den vollen Nennbetrag der Abrechnung oder des Wirtschaftsplans als Streitwert heranzuziehen (Kammer ZMR 2022, 914; LG Frankfurt ZMR 2022, 398; ebenso LG Köln ZMR 2022, 739).
  • AG Hamburg-St. Georg, 20.03.2023 - 980b C 2/23

    Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Wie bestimmt sich das Gesamtinteresse?

    Das erkennende Gericht folgt der weit überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, wonach auch nach dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen i.S.v. § 28 Abs. 2 WEG - wie sie hier der Sache nach in Rede stehen - für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen ist (so etwa auch LG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.2.2023 - 2-13 S 79/22, BeckRS 2023, 2255, Rn. 52; MDR 2022, 1472 = ZMR 2022, 914; ZMR 2022, 398; LG Düsseldorf, ZWE 2023, 100, 101, Rn. 9 = ZMR 2022, 990; LG Köln, ZMR 2022, 739; dogmatisch ebenso für die bloße Teilanfechtung LG München, ZWE 2022, 362, 368 = ZMR 2022, 817; Agatsy, in: Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, 2021, § 10, Rn. 16 (S. 338)).
  • AG Siegburg, 12.09.2022 - 150 C 2/22

    Auswirkung verspäteter Rügen hinsichtlich der Jahresabrechnung

    Denn auch wenn sich der Beschluss lediglich auf die Abrechnungsspitze erstreckt, kann im Fall einer Anfechtungsklage deren Gegenstand der Streit über die ordnungsgemäße Verteilung der gesamten Kosten sein, die Prüfung des Gerichts beschränkt sich demgemäß nicht allein auf die Abrechnungsspitze, so dass diese auch nicht allein maßgebend für die Streitwertbemessung sein kann (LG Köln. Beschluss vom 13.06.2022, Az.: 29 T 44/22; so auch LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 8.8.2022 - 2-13 S 35/22, BeckRS 2022, 21597, beck-online).
  • LG Dresden, 21.11.2022 - 2 T 441/22

    Streitwert bei Totalanfechtung eines Beschlusses nach § 28 WEG

    Daher ist nach richtiger Auffassung weiterhin der gesamte Betrag aller Ausgaben zur Berechnung des Gesamtinteresses zugrunde zu legen (So auch LG Frankfurt 8.8.2022 - 2-13 S 35/22, WuM 2022, 565; LG München 118.5.2022 - 1 S 2338/22, ZWE 2022, 362, Rn. 52 f.; LG Köln 13.6.2022 - 29 T 44/22, ZMR 2022, 739).
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