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   LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 2-31 O 257/08   

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LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 2-31 O 257/08 (https://dejure.org/2009,28147)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.07.2009 - 2-31 O 257/08 (https://dejure.org/2009,28147)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 2-31 O 257/08 (https://dejure.org/2009,28147)
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  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 31 O 257/08
    Auch die Vereinbarung eines Entgelts ist nicht erforderlich ( BGHZ 123, 126 [128] ).

    Der Anlageberater schuldet zusätzlich zu der Auskunftspflicht über alle objektbezogenen Umstände eine anlegergerechte Beratung ( BGH NJW 1982, 1095 [1096]; 1993, 2433).

    Damit hatte das Gespräch eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand, was nach der sog. "Bond-Entscheidung" des Bundesgerichtshofes ausreichend ist, um einen Beratungsvertrag zu begründen ( BGH NJW 1993, 2433).

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 31 O 257/08
    An die Darlegung entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB sind keine strengen Anforderungen zu stellen ( BGH NJW 2002, 2553 ff.; OLG Schleswig OLGR 2008, 783).

    Der Anspruchsteller hat die Umstände darzulegen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Einzelfalls die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt ( BGH NJW 2002, 2553 ff.).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 31 O 257/08
    Diese, bereits im Urteil des BGH vom 19.12.2006 für Wertpapiere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetz formulierten Grundsätze gelten nach einer weiteren Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 (BGH XI ZR 510/07 ) auch für den Vertrieb von Fonds außerhalb des WpHG.

    Ferner lag der Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07 ), in der mittlerweile explizit klargestellt wurde, dass eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrages die Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung eines Fonds, speziell auch für die eines Medienfonds, erhält, offenlegen muss, ein Beratungsgespräch vom Mai Jahr 2001 zugrunde, ohne dass der Bundesgerichtshof Veranlassung gesehen hätte, die Entscheidungserheblichkeit der Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Verschuldens der Bank zum damaligen Zeitpunkt einzuschränken.

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 154/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 31 O 257/08
    Nicht zuletzt weist der Bundesgerichtshof nunmehr sogar ausdrücklich daraufhin, dass die in Amtshaftungssachen entwickelte Kollegialgerichtsrichtlinie auf die hier zu entscheidenden Sachverhalte nicht angewendet werden kann ( BGH, Beschluss vom 19.02.2009 ­ III ZR 154/08 ).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 31 O 257/08
    Insbesondere kann sie sich nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2004 ( BGHZ 158, 110 ff. ) berufen, in der eine Hinweispflicht eines Anlagevermittlers "jedenfalls" ab einer Höhe der Innenprovision von 15 % angenommen wurde.
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 31 O 257/08
    Bereits nach der Entscheidung des BGH vom 19.12.2006 ( NJW 2007, 1876 ff.) muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, den Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft enthält.
  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 31 O 257/08
    Der Anlageberater schuldet zusätzlich zu der Auskunftspflicht über alle objektbezogenen Umstände eine anlegergerechte Beratung ( BGH NJW 1982, 1095 [1096]; 1993, 2433).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 31 O 257/08
    Ein Beratungsvertrag kommt bereits zustande, wenn ein Anlageinteressent an die andere Partei herantritt, um sich über die Anlage seines Vermögens beraten zu lassen und zwar stillschweigend durch Aufnahme des Beratungsgesprächs ( BGHZ 100, 117 [122]; NJW 2004, 1868 [1869]).
  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 169/70

    Hinterlegung eines Geldbetrages nach Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 31 O 257/08
    Das Risiko, das sich daraus ergibt, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, darf er nicht dem Gläubiger zuschieben ( BGH NJW 1972, 1045).
  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.07.2009 - 31 O 257/08
    Ein Beratungsvertrag kommt bereits zustande, wenn ein Anlageinteressent an die andere Partei herantritt, um sich über die Anlage seines Vermögens beraten zu lassen und zwar stillschweigend durch Aufnahme des Beratungsgesprächs ( BGHZ 100, 117 [122]; NJW 2004, 1868 [1869]).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • OLG Schleswig, 20.09.2007 - 5 U 44/07

    Anlageberatung: Aufklärungspflicht über besondere Risiken von Auslandsanleihen

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

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