Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 10.03.2017 - 2-05 O 329/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 10.03.2017 - 2-05 O 329/16
- OLG Frankfurt, 07.03.2018 - 3 U 65/17
- OLG Frankfurt, 17.04.2018 - 3 U 65/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08
Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.03.2017 - 5 O 329/16
Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urteil vom 10.3.2009 zu Az. XI ZR 33/08 Rn. 15, Juris).Dies hat der BGH zwar für die Formulierung "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde." angenommen (vgl. BGH XI ZR 33/08).
- OLG Köln, 23.11.2016 - 3 U 97/16
Haftung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators wegen des Einsturzes einer …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.03.2017 - 5 O 329/16
Auch die Personalisierung der Widerrufsbelehrung beeinträchtigt nicht die Deutlichkeit (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom17.11.2016 3 U 97/16).
- OLG Frankfurt, 07.03.2018 - 3 U 65/17
Widerrufbelehrung der Bank
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.3.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-05 O 329/16 - wird zurückgewiesen.das Urteil des Landgerichts Frankfurt Az. 2-05 O 329/16 abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 2.240,- EUR Vorfälligkeitsentschädigung sowie 5.818,44 EUR an Nutzungsersatz zu zahlen.
das Urteil des Landgerichts Frankfurt Az. 2-05 O 329/16 abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 2.240,- EUR Vorfälligkeitsentschädigung sowie 5.818,44 EUR an Nutzungsersatz zu zahlen.
- OLG Frankfurt, 17.04.2018 - 3 U 65/17
Widerrufbelehrung der Bank_001
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.3.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-05 O 329/16 - wird zurückgewiesen.das Urteil des Landgerichts Frankfurt Az. 2-05 O 329/16 abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 2.240,- ? Vorfälligkeitsentschädigung sowie 5.818,44 ? an Nutzungsersatz zu zahlen.
das Urteil des Landgerichts Frankfurt Az. 2-05 O 329/16 abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 2.240,- ? Vorfälligkeitsentschädigung sowie 5.818,44 ? an Nutzungsersatz zu zahlen.