Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 3-09 O 96/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23704
LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 3-09 O 96/13 (https://dejure.org/2013,23704)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.09.2013 - 3-09 O 96/13 (https://dejure.org/2013,23704)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. September 2013 - 3-09 O 96/13 (https://dejure.org/2013,23704)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,23704) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung einer Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtschutzes; Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft

  • Wolters Kluwer
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Untersagung der Stimmabgabe für einen Insolvenzplan wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ("Suhrkamp")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Landgericht Frankfurt untersagt der Suhrkamp-Familienstiftung die Zustimmung zum Sanierungsplan.

  • zeit.de (Pressebericht, 10.09.2013)

    Umwandlung in Aktiengesellschaft: Suhrkamps Insolvenzplan steht vor dem Scheitern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Suhrkamp Verlag - Familienstiftung darf Sanierungsplan nicht zustimmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung im Suhrkamp-Verfahren: Landgericht Frankfurt untersagt der Suhrkamp-Familienstiftung die Zustimmung zum Sanierungsplan

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.09.2013)

    Niederlage für Ulla Unseld-Berkéwicz: Gericht stoppt Suhrkamp-Sanierung

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 10.09.2013)

    Konflikt um Suhrkamp: Feinde, die es ganz genau wissen wollen

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Schutzschirmverfahren kann ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht darstellen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Suhrkamp: Unseld erhält Stimmverbot

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Zustimmung zur Umwandlung der Suhrkamp-Familienstiftung in eine Aktiengesellschaft - Landgericht Frankfurt untersagt Suhrkamp-Familienstiftung die Zustimmung zum Sanierungsplan

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzplanverfahren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes setzt entsprechenden Gesellschafterbeschluss einer GmbH & Co. KG voraus

  • andres-schneider.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Flucht nach vorn in die Insolvenz - funktioniert Suhrkamp? (RA Dr. Andreas Möhlenkamp; BB 2013, 2828-2831)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1831
  • NZI 2013, 986
  • NZG 2013, 1315
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 21.03.2013 - 23 U 3344/12

    Haftung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
    Die Beantragung der Insolvenzeröffnung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ist hingegen keine unternehmerische Entscheidung, sondern ein gesellschaftsrechtliches Grundlagengeschäft, das im Verantwortungsbereich der Gesellschafter liegt (OLG München, Urt. v. 21.03.2013, 23 U 3344/12, zit. n. juris, Rdnr. 49).

    Bei einer von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Gesellschaft sei das antragsberechtigte Organ jedoch zur Einholung eines entsprechenden Beschlusses verpflichtet, da es sich nicht um eine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern um ein den Gesellschaftszweck änderndes - mit Verfahrenseröffnung ende die werbende Tätigkeit der Gesellschaft (Hopt, in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 131 Rn. 29) - Grundlagengeschäft handele (so für die GmbH auch Leinekugel/Skauradszun, GmbHR 2011, 1121, 1124 f.) (OLG München, Urt. v. 21.03.2013, 23 U 3344/12, a.a.O., Rdnr. 55).

    Welche Stellung die Rechte der Gesellschafter in der Insolvenz eines Unternehmens und insbesondere dann, wenn die Insolvenz nicht auf Abwicklung, sondern auf Sanierung ausgerichtet ist, einnehmen, wird in der Literatur (vgl. Bitter, Sanierung in der Insolvenz - Der Beitrag von Treue- und Aufopferungspflichten zum Sanierungserfolg, ZGR 2010, 147-200; Haas, Mehr Gesellschaftsrecht im Insolvenzplanverfahren - Die Einbeziehung der Anteilsrechte in das Insolvenzverfahren, NZG, 2012, 961-968; Carsten Schäfer, "Girmes" wiedergelesen: Zur Treuepflicht des Aktionärs im Sanierungsfall, Festschrift für Peter Hommelhoff, 2012, 939-959; Hölzle, Die "erleichterte Sanierung von Unternehmen" in der Nomenklatur der InsO - ein hehres Regelungsziel des RefE-ESUG, NZI 2011, 124-131; Uhlenbruck, Von der Notwendigkeit eines eigenständigen Sanierungsgesetzes, NZI 2008, 201-206) und Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 01.02.1988, II ZR 75/87 (Linotype), BGHZ 103, 184-197; BGH, Urt. v. 20.03.1995, II ZR 205/94 (Girmes), BGHZ 129, 136-177; BGH, Urt. v. 19.10.2009, II ZR 240/08 (Sanieren oder Ausscheiden), BGHZ 183, 1-13; OLG München, Urt. v. 21.03.2013, 23 U 3344/12, NZG 2013, 742-745) intensiv diskutiert.

  • LG Frankfurt/Main, 19.07.2013 - 9 O 78/13

    Fälligstellung einer Gewinnforderung zur Fortsetzung eines Schutzschirmverfahrens

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
    Mit Beschluss vom 19.07.2013 verpflichtete das Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-09 O 78/13 die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung, ihre Gewinnforderung für die Jahre 2010 und 2011 gegen die Schuldnerin für die Dauer des vom Amtsgericht Charlottenburg über die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG durch Beschluss vom 27. Mai 2013 (36s IN 2196/13) angeordneten Schutzschirmverfahrens bis zur Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu stunden.

    Mit Urteil vom 13.08.2013, Az. 3-09 O 78/13, erklärte das Landgericht Frankfurt am Main auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten den Rechtsstreits im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vom 19.07.2013 für erledigt und gab auf erneuten Antrag der Verfügungsklägerin vom selben Tag der Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf, hinsichtlich ihrer Gewinnforderungen für die Jahre 2010 und 2011 gegen die Schuldnerin den Rangrücktritt dergestalt zu erklären, dass diese Forderungen in den Rang des § 39 Absatz 2 InsO rücken sowie die Stundung hinsichtlich ihrer Gewinnforderungen für die Jahre 2010 und 2011 gegen die Schuldnerin bis zum 31.12.2014 auszusprechen und dementsprechend die Fälligstellung ihrer Gewinnentnahmeforderungen für die Jahre 2010 und 2011 bis zum 31.12.2014 zu unterlassen.

    (2) Die Verfügungsbeklagte hat im laufenden Schutzschirmverfahren ihre Gewinnforderungen fällig gestellt, die Fälligstellung entgegen der gerichtlich ausgesprochenen einstweiligen Verfügung in dem Verfahren 3-09 O 78/13 aufrecht erhalten und so den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit massiv vertieft, wenn nicht gar herbeigeführt.

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
    Welche Stellung die Rechte der Gesellschafter in der Insolvenz eines Unternehmens und insbesondere dann, wenn die Insolvenz nicht auf Abwicklung, sondern auf Sanierung ausgerichtet ist, einnehmen, wird in der Literatur (vgl. Bitter, Sanierung in der Insolvenz - Der Beitrag von Treue- und Aufopferungspflichten zum Sanierungserfolg, ZGR 2010, 147-200; Haas, Mehr Gesellschaftsrecht im Insolvenzplanverfahren - Die Einbeziehung der Anteilsrechte in das Insolvenzverfahren, NZG, 2012, 961-968; Carsten Schäfer, "Girmes" wiedergelesen: Zur Treuepflicht des Aktionärs im Sanierungsfall, Festschrift für Peter Hommelhoff, 2012, 939-959; Hölzle, Die "erleichterte Sanierung von Unternehmen" in der Nomenklatur der InsO - ein hehres Regelungsziel des RefE-ESUG, NZI 2011, 124-131; Uhlenbruck, Von der Notwendigkeit eines eigenständigen Sanierungsgesetzes, NZI 2008, 201-206) und Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 01.02.1988, II ZR 75/87 (Linotype), BGHZ 103, 184-197; BGH, Urt. v. 20.03.1995, II ZR 205/94 (Girmes), BGHZ 129, 136-177; BGH, Urt. v. 19.10.2009, II ZR 240/08 (Sanieren oder Ausscheiden), BGHZ 183, 1-13; OLG München, Urt. v. 21.03.2013, 23 U 3344/12, NZG 2013, 742-745) intensiv diskutiert.

    In der h.M ist anerkannt, dass diese Pflicht zur Rücksichtnahme im Sanierungsfall sowohl für den Mehrheitsgesellschafter (BGH, Urt. v. 01.02.1988, a.a.O.) als auch für den Minderheitsgesellschafter (BGH, Urt. v. 20.03.1995, a.a.O.) besteht.

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
    Welche Stellung die Rechte der Gesellschafter in der Insolvenz eines Unternehmens und insbesondere dann, wenn die Insolvenz nicht auf Abwicklung, sondern auf Sanierung ausgerichtet ist, einnehmen, wird in der Literatur (vgl. Bitter, Sanierung in der Insolvenz - Der Beitrag von Treue- und Aufopferungspflichten zum Sanierungserfolg, ZGR 2010, 147-200; Haas, Mehr Gesellschaftsrecht im Insolvenzplanverfahren - Die Einbeziehung der Anteilsrechte in das Insolvenzverfahren, NZG, 2012, 961-968; Carsten Schäfer, "Girmes" wiedergelesen: Zur Treuepflicht des Aktionärs im Sanierungsfall, Festschrift für Peter Hommelhoff, 2012, 939-959; Hölzle, Die "erleichterte Sanierung von Unternehmen" in der Nomenklatur der InsO - ein hehres Regelungsziel des RefE-ESUG, NZI 2011, 124-131; Uhlenbruck, Von der Notwendigkeit eines eigenständigen Sanierungsgesetzes, NZI 2008, 201-206) und Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 01.02.1988, II ZR 75/87 (Linotype), BGHZ 103, 184-197; BGH, Urt. v. 20.03.1995, II ZR 205/94 (Girmes), BGHZ 129, 136-177; BGH, Urt. v. 19.10.2009, II ZR 240/08 (Sanieren oder Ausscheiden), BGHZ 183, 1-13; OLG München, Urt. v. 21.03.2013, 23 U 3344/12, NZG 2013, 742-745) intensiv diskutiert.

    In der h.M ist anerkannt, dass diese Pflicht zur Rücksichtnahme im Sanierungsfall sowohl für den Mehrheitsgesellschafter (BGH, Urt. v. 01.02.1988, a.a.O.) als auch für den Minderheitsgesellschafter (BGH, Urt. v. 20.03.1995, a.a.O.) besteht.

  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 23/74

    ITT - Treuepflicht des GmbH-Mehrheitsgesellschafter gegenüber dem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
    Die für eine Gesellschaftermehrheit bestehende Möglichkeit, durch Einflussnahme auf die Geschäftsführung die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, erfordert als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGH Urt. V. 5.6. 1975 - II ZR 23/74, zit. n. juris, Rdnr. 11).

    Unter welchen besonderen Voraussetzungen eine Treuepflicht angenommen werden kann, die als Folge einen unmittelbaren Anspruch des davon betroffenen Gesellschafters begründet, hängt davon ab, welche satzungsmäßigen Zwecke die Gesellschaft verfolgt, wie sie gesellschaftsintern gestaltet ist und welchen Umfang die Mitgliedschaft hat, außerdem aber auch, ob bereits die gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen den benachteiligten Mitgliedern ausreichenden Rechtsschutz gewähren und den aus einer Treuepflicht abgeleiteten Ansprüchen vorgehen (vgl. BGH Urtl. V. 5.6. 1975 - II ZR 23/74, zit. n. juris, Rdnr. 11).

  • BGH, 19.10.2009 - II ZR 240/08

    "Sanieren oder Ausscheiden"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
    Welche Stellung die Rechte der Gesellschafter in der Insolvenz eines Unternehmens und insbesondere dann, wenn die Insolvenz nicht auf Abwicklung, sondern auf Sanierung ausgerichtet ist, einnehmen, wird in der Literatur (vgl. Bitter, Sanierung in der Insolvenz - Der Beitrag von Treue- und Aufopferungspflichten zum Sanierungserfolg, ZGR 2010, 147-200; Haas, Mehr Gesellschaftsrecht im Insolvenzplanverfahren - Die Einbeziehung der Anteilsrechte in das Insolvenzverfahren, NZG, 2012, 961-968; Carsten Schäfer, "Girmes" wiedergelesen: Zur Treuepflicht des Aktionärs im Sanierungsfall, Festschrift für Peter Hommelhoff, 2012, 939-959; Hölzle, Die "erleichterte Sanierung von Unternehmen" in der Nomenklatur der InsO - ein hehres Regelungsziel des RefE-ESUG, NZI 2011, 124-131; Uhlenbruck, Von der Notwendigkeit eines eigenständigen Sanierungsgesetzes, NZI 2008, 201-206) und Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 01.02.1988, II ZR 75/87 (Linotype), BGHZ 103, 184-197; BGH, Urt. v. 20.03.1995, II ZR 205/94 (Girmes), BGHZ 129, 136-177; BGH, Urt. v. 19.10.2009, II ZR 240/08 (Sanieren oder Ausscheiden), BGHZ 183, 1-13; OLG München, Urt. v. 21.03.2013, 23 U 3344/12, NZG 2013, 742-745) intensiv diskutiert.
  • OLG München, 04.12.1998 - 23 U 2700/95
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
    Diese Streitigkeiten sind jedoch nicht mit Hilfe des Insolvenzrechts zu lösen, sondern verlangen das Ausscheiden des einen oder anderen Gesellschafters und, wenn hierüber keine Einigung erzielt werden kann, die freiwillige Liquidation der Gesellschaft nach § 145 HGB (vgl. OLG München, Urt. v. 04.12.1998 - 23 U 2700/95, zit, n. juris, Rdnr. 71).
  • LG Berlin, 10.12.2012 - 99 O 118/11

    Schadensersatz und Abberufung von Geschäftsführern - Urteile in zwei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
    Das Landgericht Berlin hat mit Urteilen vom 10.12.2012, Anlage Ast 14, in dem Verfahren 99 O 79/11, die Verfügungsbeklagte zu einer Schadenersatzzahlung an die Schuldnerin in Höhe von EUR 282.486,40 verurteilt und in dem Verfahren 99 O 118/11 unter anderem festgestellt, dass Frau U. in dem Gesellschafterbeschluss der Schuldnerin vom 17.11.2011 als Geschäftsführerin der Suhrkamp Verlagsleitung GmbH abberufen worden ist.
  • LG Berlin, 10.12.2012 - 99 O 79/11

    Schadensersatz und Abberufung von Geschäftsführern - Urteile in zwei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
    Das Landgericht Berlin hat mit Urteilen vom 10.12.2012, Anlage Ast 14, in dem Verfahren 99 O 79/11, die Verfügungsbeklagte zu einer Schadenersatzzahlung an die Schuldnerin in Höhe von EUR 282.486,40 verurteilt und in dem Verfahren 99 O 118/11 unter anderem festgestellt, dass Frau U. in dem Gesellschafterbeschluss der Schuldnerin vom 17.11.2011 als Geschäftsführerin der Suhrkamp Verlagsleitung GmbH abberufen worden ist.
  • RG, 05.01.1905 - VI 38/04

    Klage auf Unterlassung widerrechtlicher Handlungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
    Gegen den widerrechtlichen Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut besteht entsprechend § 1004 BGB eine actio quasi negatoria (RG, Urt. v. 05.01.1905, VI 38/04, RGZ 60, 6,7).
  • RG, 18.05.1942 - II 1/42

    Kündigung einer oHG durch Gläubiger

  • BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13

    Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im

    Die notwendige gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans bietet den Beschwerdeführern die Möglichkeit, sowohl ihre einfachrechtlichen Einwände gegen den Insolvenzplan als auch ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Insolvenzplanverfahrens einschließlich der Rechtsschutzbeschränkungen vorzutragen und die - auch im Schrifttum (vgl. nur Brinkmann, WM 2011, S. 97 ; Fischer, NZI 2013, S. 513; Fölsing, ZInsO 2013, S. 1325; Landfermann, WM 2012, S. 821 ; Madaus, ZGR 2011, S. 749 ; Karsten Schmidt, ZIP 2012, S. 2085; vgl. ferner LG Frankfurt am Main, ZIP 2013, S. 1831, Rn. 67 ff. bei juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) - kontroverse Beurteilung der durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl I S. 2582) erfolgten Änderungen der Insolvenzordnung einer fachgerichtlichen Klärung zuzuführen.
  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13

    Fehlendes Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung

    Die Zwangsvollstreckung der Verfügungsklägerin aus dem am 10. September 2013 verkündeten Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3/9 O 96/13) wird auf den Antrag der Verfügungsbeklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtszug gegen Sicherheitsleistung der Verfügungsbeklagten in Höhe von 100.000,00 EUR einstweilen eingestellt.
  • LG Frankfurt/Main, 13.11.2013 - 3 O 72/12

    Beiderseitige schwerwiegende Pflichtverletzungen der Gesellschafter einer

    Ob die Fälligstellung des Gewinnauszahlungsanspruchs der Klägerin bei Verweigerung eines Rangrücktritts (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.8.2013, 3-09 O 78/13) sowie das Betreiben der Insolvenzverfahren (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2013, 3-09 O 96/13) pflichtwidrig waren, wie die Beklagte angesichts ihres insoweit abweichenden Verhaltens und der ihre Rechte deutlich einschränkenden Regelungen des vorgelegten Insolvenzplans meint, kann nämlich angesichts der sonstigen Pflichtverletzungen der Klägerin gleichermaßen dahinstehen.
  • AG Nürnberg, 21.06.2023 - RES 397/23

    Bestätigung eines Restrukturierungsplans

    Sofern man aber entgegen der allgemeinen Ansicht die Erforderlichkeit der Zustimmung der Hauptversammlung bejahen würde, hätte deren Fehlen auf die Wirksamkeit der Anzeige gemäß § 31 StaRUG und der Anträge nach §§ 45, 60 StaRUG im Außenverhältnis keine Auswirkung: Die Rechtshandlungen blieben wirksam, es stellte sich allenfalls die Frage der Haftung im Innenverhältnis (zum StaRUG: Fritz in: Uhlenbruck, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 8; Fritz in: MüKo, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 16; Spahlinger in: BeckOK, StaRUG, Stand 01.01.2023, § 17 Rn. 25; Schluck-Amend in: Jacoby/Thole, StaRUG, 2023, § 31 Rn. 6; Thole ebenda, § 1 Rn. 32; Westpfahl in: Seibt/Westpfahl, StaRUG, 2023, § 17 Rn. 29ff.; Seibt ebenda § 1 Rn. 48; Wolgast in: Wolgast/Grauer, StaRUG, § 1 Rn. 34; Kocher in: Wachter, AktG, 4. Aufl., § 119 Rn. 32; Fuhrmann/Heinen/Schilz, NZG 2021, 684; Kramer in: BeckOK, StaRUG, Stand 01.01.2023, § 31 Rn. 31; Spahlinger ebenda, § 17 Rn. 25; zum fakultativen Insolvenzantrag: OLG München, NZI 2013, 542; LG Frankfurt a.M., NZI 2013, 986; Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 21; Mönning in: Nerlich/Römermann, InsO, 46. EL, § 18 Rn. 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht