Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 20.12.2012 - 2-3 O 247/12 |
Zitiervorschläge
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 2-3 O 247/12 (https://dejure.org/2012,51029)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,51029) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2012 - 2-3 O 247/12
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2012 - 23 O 247/12
- OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 16 U 14/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.12.2012 - 3 O 247/12
Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden; im Falle der Mehrdeutigkeit ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005, Absatz-Nr. 31 - "Stolpe"). - OLG Köln, 07.11.1989 - 15 U 120/89
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 20.12.2012 - 3 O 247/12
Dies gilt dann, wenn für den Leser umfassend klargestellt wird, dass die Erstmitteilung unzutreffend war (vgl. OLG Köln in AfP 1989, 764) und die Richtigstellung auch zeitnah erfolgt.
- LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21 Am 13.02.2014 fordert die Staatsanwaltschaft dann die Akten 3 O 247/12 beim Landgericht Duisburg und 1-10 U 5/14 beim Oberlandesgericht Düsseldorf an.
- LG Duisburg, 30.04.2013 - 22 O 93/12
Abberufung vom Vorstandsposten wegen Verschleierung der Zusammenhänge einer …
In einem in diesem Zusammenhang von der hiesigen Beklagten gegen Q1 GmbH geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Duisburg (3 O 247/12) lässt sie vortragen, die Darlehensgewährung sei wegen einer vorgesehenen Unternehmensbeteiligung an der Firma T4 GmbH erfolgt.Soweit die Beklagte in ihrem Rechtsstreit gegen die Q1 GmbH vor dem Landgericht Duisburg (3 O 247/12) vortragen lässt, die Darlehensgewährung sei wegen einer vorgesehenen Unternehmensbeteiligung an der Firma T4 GmbH erfolgt, führt dies zu keiner anderen Betrachtung.