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   LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 2-24 S 123/16   

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https://dejure.org/2016,67527
LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 2-24 S 123/16 (https://dejure.org/2016,67527)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2016 - 2-24 S 123/16 (https://dejure.org/2016,67527)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 2-24 S 123/16 (https://dejure.org/2016,67527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Anschlussflug verpasst - Ausgleichanspruch

  • reise-recht-wiki.de

    Ausgleichsansprüche gegen Airline, bei tatsächlicher Beförderung durch ihr Tochterunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) handelt es sich bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag über die Beförderung von Personen im Luftverkehr um Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO (EuGH, Urt. 9.7.2009, Az. C-204/08, NJW 09, 2801).

    Unter diesen Umständen sind sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrages im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (EuGH, Urt. 9.7.2009, Az. C-204/08, NJW 09, 2801).

    Diese Rechtsprechung hat der EuGH in weitere Entscheidungen, etwa den Urteilen vom 11.3.2010 (Az. C-19/09, NJW 10, 1189) und vom 9.7.2009 (Az. C-204/08, NJW 09, 2801) bestätigt.

    Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte vorliegend nicht nur die Durchführung eines einzigen Fluges schuldete, sondern die Durchführung zweier Flüge, und dass die grundlegende Entscheidung des EuGH vom 9.7.2009 (Az. C-204/08, NJW 09, 2801), mit der festgelegt wurde, dass ein Erfüllungsort einer Flugbeförderung sowohl am Ort des Abflugs als auch am Ort der Landung gegeben ist, lediglich einen einzelnen Flug betraf.

    Diese für die Lieferung beweglicher Sachen aufgestellten Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die Erbringung von Dienstleistungen (worunter auch Flugbeförderungen fallen) und auch in Fällen, in denen die Dienstleistungen nicht nur in einem einzigen Mitgliedstaat erbracht werden (EuGH, Urt. 9.7.2009, Az. C-204/08, NJW 09, 2801).

  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 80/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16
    Entgegen der Auffassung des BGH (Vorlagebeschluss 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912) besteht nach Ansicht der Kammer auch nicht die Notwendigkeit, diese Frage dem EuGH vorzulegen.

    Nach ständiger Rspr. des BGH (vgl. zuletzt EuGH-Vorlage vom 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912) handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der VO um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage.

    Entgegen der Auffassung des BGH (Vorlagebeschluss 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912) zwingt diese Unterscheidung nicht zur Vorlage an den EuGH.

    Entgegen der hier vertretenen Auffassung hat der BGH in einem vergleichbaren Fall die Notwendigkeit gesehen, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO am Ort des Abflugs des Fluges der ersten Teilstrecke auch dann begründet ist, wenn dieser planmäßig ausgeführt wurde (vgl. BGH Vorlagebeschluss 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912).

  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16
    Für Ansprüche aus diesem Flug sei ein Erfüllungsort in Frankfurt am Main nicht gegeben, wobei sich das Amtsgericht insoweit auf ein Urteil des BGH vom 30.11.2012 (Az. X ZR 12/12; NJW 13, 682) beruft, wonach die Anwendbarkeit der VO für jeden einzelnen Flug gesondert zu prüfen sei.

    Fälschlicherweise sich hat das Amtsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass jeder Flug gesondert zu prüfen sei, mit der Folge, dass ein Erfüllungsort nur dort belegen sein könne, wo der streitgegenständliche (verspätete) Flug gestartet bzw. gelandet sei, auf ein Urteil des BGH vom 13.11.2012 (Az. X ZR 12/12) berufen.

    Hinsichtlich der Anwendbarkeit der VO ist auf jeden Flug gesondert abzustellen (vgl. nur BGH NJW 13, 682).

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16
    Dementsprechend führt der EuGH wörtlich in seiner Entscheidung vom 3.5.2007 (Az. C-386/05, NJW 07, 1799) aus:.

    Zu berücksichtigen ist, dass nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. nur Urt. 3.5.2007, Az. C-386/05, NJW 07, 1799) Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO sowohl bei einem einzigen als auch bei mehreren Lieferorten Anwendung findet, d.h. dass gegebenenfalls mehrere Gerichtsstände eröffnet sein können.

  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16
    Ist die Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit für alle den Vertrag betreffenden Klagen der Ort, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstleistenden, der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung, liegt (EuGH NJW 10, 1189).

    Diese Rechtsprechung hat der EuGH in weitere Entscheidungen, etwa den Urteilen vom 11.3.2010 (Az. C-19/09, NJW 10, 1189) und vom 9.7.2009 (Az. C-204/08, NJW 09, 2801) bestätigt.

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16
    In seinem Urteil vom 2.3.2006 (Az. IX ZR 15/05, NJW 06, 1806) führt er aus:.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16
    Diese Rechtsprechung fortsetzend führt der EuGH in seiner Entscheidung vom 23.4.2009 (Az. C-533/07, NJW 09, 1865) aus:.
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16
    Sie können ebenfalls den in Art. 7 der VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07).
  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16
    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2013 (Az. X ZR 105/12, NJW-RR 13, 2013) in einem vergleichbaren Fall, in dem der Flug auf der ersten Teilstrecke (von Frankfurt nach Zürich) ordnungsgemäß erbracht wurde, und lediglich der Anschlussflug verspätet war, einen Erfüllungsort in Frankfurt bejaht.
  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 92/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16
    Auch die weitere EuGH-Vorlage des BGH vom 14.6.2016 (Az. X ZR 92/15) steht diesem Ergebnis nicht entgegen oder erfordert eine weitere EuGH-Vorlage nicht.
  • EuGH, 05.10.1999 - C-420/97

    Leathertex

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

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