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   LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 2-03 O 334/08   

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LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 2-03 O 334/08 (https://dejure.org/2009,25542)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.02.2009 - 2-03 O 334/08 (https://dejure.org/2009,25542)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 2-03 O 334/08 (https://dejure.org/2009,25542)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamm, 16.01.2007 - 4 U 100/06

    Bewerbung eines Haarpflegemittels mit wissenschaftlich ungesicherten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 334/08
    Deshalb muss die Beklagte bei solchen Werbeaussagen in Bezug auf ihr kosmetisches Mittel insbesondere auch beweisen, dass die beworbenen Wirkungen als fachlich unumstritten angesehen werden können, also gesicherter Kenntnisstand der Wissenschaft sind (vgl. OLG Köln, Urt. vom 16.01.2007, Az.: 4 U 100/06 "Coffein-Shampoo", juris-Rn. 28 m. w. N.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 295; Meyer/Streinz, a. a. O., § 27 LFGB, Rn. 38, 41).

    Dazu genügen im Bereich der Wissenschaft solche neuen Untersuchungsergebnisse auch dann nicht, wenn sie lege artis durchgeführt worden und als solche nicht zu beanstanden sein sollten (OLG Köln, Urt. vom 16.01.2007, Az.: 4 U 100/06, juris-Rn. 231 "Coffein-Shampoo").

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 334/08
    Bei der Ermittlung der Zahl von Gewerbetreibenden, die der Beklagten auf demselben Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (vgl. BGH GRUR 1997, 145, 146 "Preisrätselgewinnauslobung IV"; BGH GRUR 1998, 489, 491 "unbestimmter Unterlassungsantrag"), ist in räumlicher Hinsicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzustellen.

    Für dieses genügt es, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 145 "Preisrätselgewinnauslobung IV"; BGH GRUR 1998, 489, 491 "unbestimmter Unterlassungsantrag").

  • BGH, 12.12.1996 - I ZR 7/94

    Lifting-Creme - LMBG - Irreführung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 334/08
    Wenn wie im Streitfall Interessen der Allgemeinheit berührt werden, ist es einem klagebefugten Wettbewerbsverein grundsätzlich nicht verwehrt, (zunächst) nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen, gegen andere aber nicht; die Entscheidung steht in seinem freien Ermessen wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will, zumal es dem Verletzer offen steht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen vorzugehen (vgl. BGH, GRUR 1997, 537 "Lifting Creme", juris-Rn. 18).

    Denn der Verbraucher verfügt nicht über das erforderliche Wissen, um sicher abschätzen zu können, ob der Fortschritt der Forschung und Technik nicht doch ein Mittel bzw. eine Behandlungsmethode hervorbringen kann, die eine effektive dauerhafte Glättung und Straffung der Haut, vergleichbar einem operativen Eingriff bzw. einer Faltenunterspritzung, zu erreichen geeignet sind (vgl. BGH, GRUR 1997, 537 "Lifting-Creme", juris-Rn. 20, 23 f.; LG Hamburg, Urt. vom 10.06.2003, Az.: 312 O 209/03 "Lifting Tagescreme").

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 183/93

    Preisrätselgewinnauslobung IV - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 334/08
    Bei der Ermittlung der Zahl von Gewerbetreibenden, die der Beklagten auf demselben Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (vgl. BGH GRUR 1997, 145, 146 "Preisrätselgewinnauslobung IV"; BGH GRUR 1998, 489, 491 "unbestimmter Unterlassungsantrag"), ist in räumlicher Hinsicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzustellen.

    Für dieses genügt es, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 145 "Preisrätselgewinnauslobung IV"; BGH GRUR 1998, 489, 491 "unbestimmter Unterlassungsantrag").

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 79/94

    Preisrätselgewinnauslobung III - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 334/08
    Die Vorschrift regelt neben der materiellen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis (Bergmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 8 Rn. 261; BGH, NJW 1996, 3276 "Preisrätselgewinnauslobung III", juris-Rn. 19).

    Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (so für den Kläger u. a. BGH, GRUR 2009, 179 "Konsumentenbefragung II"; BGH, GRUR 2004, 793 "Sportlernahrung II", 794; BGH, NJW 1996, 3276 "Preisrätselgewinnauslobung III").

  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 103/03

    Sammelmitgliedschaft IV

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 334/08
    Dieser Begriff ist weit auszulegen (vgl. BGH GRUR 2006, 778 "Vermittelte Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband").
  • OLG Köln, 17.07.2002 - 6 U 23/02

    Irreführende Werbung für "Mikromassagehose" - Prozessfähigkeit und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 334/08
    Diese Behandlung ist indessen im weiteren und hier ausreichenden Sinne jedenfalls dem Bereich der Kosmetik zuzurechnen, weil sie kosmetische Wirkungen hat, insbesondere zu einer Straffung und Glättung der Haut, und zu einer verbesserten Durchblutung und einer dadurch bewirkten frischeren Aussehen führen soll (vgl. OLG Köln, Urt. vom 17.07.2002, Az.: 6 U 23/02 "Anti-Cellulite-Massage-Hose", Juris-Rn. 3, 5 - das jedoch gleichzeitig wegen der angeblich entwässernden Wirkung von einer Gesundheitsbezogenheit ausgeht und das HWG für einschlägig erachtet).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 94/02

    Konsumentenbefragung II

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 334/08
    Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (so für den Kläger u. a. BGH, GRUR 2009, 179 "Konsumentenbefragung II"; BGH, GRUR 2004, 793 "Sportlernahrung II", 794; BGH, NJW 1996, 3276 "Preisrätselgewinnauslobung III").
  • OLG Frankfurt, 20.02.2003 - 6 U 18/02

    Darlegungs- und Beweislast in einem Zivilprozess um die tatsächlichen Wirkungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 334/08
    Deshalb muss die Beklagte bei solchen Werbeaussagen in Bezug auf ihr kosmetisches Mittel insbesondere auch beweisen, dass die beworbenen Wirkungen als fachlich unumstritten angesehen werden können, also gesicherter Kenntnisstand der Wissenschaft sind (vgl. OLG Köln, Urt. vom 16.01.2007, Az.: 4 U 100/06 "Coffein-Shampoo", juris-Rn. 28 m. w. N.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 295; Meyer/Streinz, a. a. O., § 27 LFGB, Rn. 38, 41).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01

    Sportlernahrung II

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 334/08
    Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (so für den Kläger u. a. BGH, GRUR 2009, 179 "Konsumentenbefragung II"; BGH, GRUR 2004, 793 "Sportlernahrung II", 794; BGH, NJW 1996, 3276 "Preisrätselgewinnauslobung III").
  • BGH, 26.06.1997 - I ZR 53/95

    Fachliche Empfehlung III - Mitgliederzahl; HWG - Irreführung/Wirksamkeit; HWG -

  • LG Hamburg, 10.06.2003 - 312 O 209/03

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Bezeichnung einer Hautcreme als "Lifting

  • BGH, 14.11.1996 - I ZR 164/94

    Geburtstagswerbung II - Sonderveranstaltung/Sonderangebote

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