Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 26.03.2019 - 2-24 S 280/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnlicher Umstand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Streik des Abfertigungsunternehmens ist ein außergewöhnlicher Umstand
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zum Anspruch auf Flugentschädigung aufgrund Warnstreiks bei einem von Fluggesellschaft beauftragten Subunternehmer
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Warnstreik des Check-in-Personals - Flug annulliert, weil Mitarbeiter eines Subunternehmers der Airline streikten: Ausgleichszahlung?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugannullierung aufgrund Warnstreiks bei einem von Fluggesellschaft beauftragten Subunternehmer - Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnlichen Umstand berufen
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 23.10.2018 - 29 C 1335/18
- LG Frankfurt/Main, 26.03.2019 - 2-24 S 280/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.03.2019 - 24 S 280/18
Zu der Frage, in welcher Weise der Begriff der außergewöhnlichen Umstände auszulegen ist, hat sich der EuGH wie folgt geäußert (EuGH, Urt. v. 17.4.2018, verb. Rs. C-195/17, C-197/17 bis C-203/17 - Krüsemann u.a., ECLI:EU:C:2018:258, RRa 2018, 117 Rn. 32-34):.Anders als in dem der Entscheidung des EuGH vom 17.4.2018 (RRa 2018, 117) zugrundeliegenden Sachverhalt konnte die Beklagte nicht auf die streikenden Arbeitnehmer zugehen und durch eine Einigung mit diesen den Streik beenden.
- EuGH, 04.05.2017 - C-315/15
Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.03.2019 - 24 S 280/18
"Als "außergewöhnliche Umstände" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (Urt. v. 4.5.2017, Rs. C-315/15 - Pesková und Peska, ECLI:EU:C:2017:342, RRa 2017, 175 Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.03.2019 - 24 S 280/18
Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die in diesem Erwägungsgrund genannten Umstände nicht unbedingt und automatisch Gründe für die Befreiung von der Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35 Rn. 22) und dass folglich von Fall zu Fall zu beurteilen ist, ob sie die beiden in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Bedingungen erfüllen.".