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   LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 3-05 O 66/17   

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https://dejure.org/2017,61485
LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 3-05 O 66/17 (https://dejure.org/2017,61485)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2017 - 3-05 O 66/17 (https://dejure.org/2017,61485)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 3-05 O 66/17 (https://dejure.org/2017,61485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • drik.de (Tenor)

    WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Aufsichtsrat ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Aktienrechtliches Statusverfahren eingeleitet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.2012 - II ZB 14/11

    Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 5 O 66/17
    Dies würde zwar an sich zur Nichtanwendbarkeit des DrittelBG führen, da dort der Schwellenwert bei in der Regel mehr als 500 beschäftigten Arbeitnehmern (§ 3 DrittelbG i. V. m. § 5 BetrVG) festgelegt wird, doch besteht ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz für eine Alt-AG, die vor dem 10.8.1994 eingetragen worden und keine Familiengesellschaft ist, wenn sie mindestens fünf Arbeitnehmer hat (vgl. BGH NJW-RR 2012, 610 [BGH 07.02.2012 - II ZB 14/11] ).
  • OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 20 W 362/10

    Arbeitnehmermitbestimmung: Durchführung eines Statusverfahrens bei Freiwerden von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 5 O 66/17
    Auch im Falle des Eintritts von Mitbestimmungsfreiheit infolge eines dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl bei Altgesellschaften unter fünf ist dies erforderlich (vgl. OLG Frankfurt NZG 2011, 353 mwN.).
  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 5 O 63/17

    Deutsche Wohnen AG: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat erforderlich - Statusantrag

    Danach kann der Aufsichtsrat nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften nur zusammengesetzt werden, wenn aufgrund eines Statusverfahrens nach §§ 97, 98 AktG die in der Bekanntmachung des Vorstandes oder die in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden waren (vgl. OLG Frankfurt NZG 2011, 353 mwN.; Kammerbeschluss vom 26.10.2017 - 3-05 O 66/17).
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2017 - 5 O 81/17

    Norma Group SE: Antrag im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Danach kann der Aufsichtsrat nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften nur zusammengesetzt werden, wenn aufgrund eines Statusverfahrens nach §§ 97, 98 AktG die in der Bekanntmachung des Vorstandes oder die in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden waren (vgl. OLG Frankfurt NZG 2011, 353 mwN.; Kammerbeschluss vom 26.10.2017 - 3-05 O 66/17).
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