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   LG Frankfurt/Main, 29.08.2014 - 2/01 S 75/13   

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https://dejure.org/2014,27389
LG Frankfurt/Main, 29.08.2014 - 2/01 S 75/13 (https://dejure.org/2014,27389)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2014 - 2/01 S 75/13 (https://dejure.org/2014,27389)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. August 2014 - 2/01 S 75/13 (https://dejure.org/2014,27389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Vergütungsanspruch bei Einforderung und Berichtigung eines Arbeitszeugnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2014 - 1 S 75/13
    Das Amtsgericht hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass die Kläger keinen - gesonderten - Honoraranspruch für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs der Beklagten gegenüber deren ehemaligen Arbeitgeberin auf Zeugniskorrektur haben, weil es sich dabei nicht um einen eigenständigen Anspruch der Beklagten handelt, sondern lediglich um den weiterhin bestehenden Anspruch auf Erfüllung des zuvor bereits geltend gemachten Zeugnisanspruchs gemäß § 630 BGB; ein zusätzlicher, eigenständiger Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses existiert daneben nicht (vgl. BAG Urteil vom 17.2.1988, Az. 5 AZR 638/86, zitiert nach Juris, Rz 13; Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03, zitiert nach Juris, Rz 40).
  • LG Köln, 11.01.2012 - 20 S 11/11

    Aushandeln der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Erteilung eines "sehr guten"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2014 - 1 S 75/13
    Soweit in der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 11.1.2012, Az. 20 S 11/11 (zitiert nach Juris, Rz 3) ausgeführt wird, dass es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt, wenn der Anwalt zunächst damit beauftragt wird, mit dem Arbeitgeber eine umfassende Vereinbarung auszuhandeln, in deren Rahmen sich der Arbeitgeber u.a. verpflichtet, "ein sehr gutes Zeugnis" zu erteilen und erst nachfolgend, nachdem das Zeugnis vom Arbeitgeber erstellt wurde, Korrekturen geltend gemacht werden, so mag dies zutreffend sein.
  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2014 - 1 S 75/13
    Das Amtsgericht hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass die Kläger keinen - gesonderten - Honoraranspruch für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs der Beklagten gegenüber deren ehemaligen Arbeitgeberin auf Zeugniskorrektur haben, weil es sich dabei nicht um einen eigenständigen Anspruch der Beklagten handelt, sondern lediglich um den weiterhin bestehenden Anspruch auf Erfüllung des zuvor bereits geltend gemachten Zeugnisanspruchs gemäß § 630 BGB; ein zusätzlicher, eigenständiger Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses existiert daneben nicht (vgl. BAG Urteil vom 17.2.1988, Az. 5 AZR 638/86, zitiert nach Juris, Rz 13; Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03, zitiert nach Juris, Rz 40).
  • AG Köln, 04.02.2011 - 132 C 234/10

    Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und Geltendmachung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2014 - 1 S 75/13
    Die Entscheidung ist jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen, denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (vgl. Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 4.2.2011, Az. 132 C 234/10, zitiert nach Juris, Rz 1 bis 7), weicht in entscheidender Weise vom hier zu beurteilenden Sachverhalt ab.
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 29.08.2014 - 1 S 75/13
    Zugunsten der Kläger unterstellt, dass es sich dabei nicht um eine Klageänderung im Sinn der §§ 532, 263 ZPO handelt oder aber, den Fall einer Klageänderung unterstellt, dass diese als sachdienlich zu beurteilen und zuzulassen wäre (vgl. dazu BGH Urteil vom 19.3.2004, V ZR 104/03, zitiert nach Juris, Rz 23), haben die Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus §§ 611, 612 Abs. 2 BGB auf Vergütung ihrer Tätigkeit unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von zweimal EUR 8.250,00, entsprechend zwei Monatsgehältern der Beklagten.
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