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   LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 2-06 O 334/17   

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LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 2-06 O 334/17 (https://dejure.org/2018,89766)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2018 - 2-06 O 334/17 (https://dejure.org/2018,89766)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 2-06 O 334/17 (https://dejure.org/2018,89766)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Hannover, 18.12.2017 - 18 O 8/17

    LKW-Kartell: Stadt Göttingen hat Anspruch auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 6 O 334/17
    Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten anwendbar (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15, Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Rn. 61; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 66 - Lkw-Kartell Göttingen).

    Ein solcher Anscheinsbeweis ist bei Quotenkartellen anerkannt, da diese ebenso wie bei Kunden- und Gebietsaufteilungsabsprachen das Angebot für die Marktgegenseite begrenzen und damit tendenziell preisstabilisierend und preiserhöhend wirken (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15, Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Rn. 61; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14, Rn. 99-103; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 74 - Lkw-Kartell Göttingen).

    Angesichts dieser derart herbeigeführten Preisabsprachen und der Intention - Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für Lkw im EWR - muss jedoch auch bei solchen Absprachen von einem Anscheinsbeweis für eine allgemein preissteigernde Wirkung ausgegangen werden (vgl. LG Hannover Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, Rn. 76, juris).

    Dieser Einwand steht der Annahme eines Anscheinsbeweises einer allgemein preissteigernden Wirkung somit nicht entgegen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, Rn. 78, juris).

    Es ist dann Sache der am Kartell beteiligten Beklagten, den Anschein durch näheren Vortrag zu den konkreten Einzelheiten der Kartellabsprachen und deren Reichweite zu erschüttern und dabei aufzuzeigen, warum es eine ernsthafte Möglichkeit gibt, dass die streitgegenständlichen Geschäfte nicht kartellbetroffen waren (LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, Rn. 80, juris).

    Denn dieser Umstand kann ebenso eine Nachwirkung des Kartells belegen oder auf andere kartellfremde Umstände zurückzuführen sein (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, Rn. 83, juris).

    So schließt der Umstand, dass die Kartellanten Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel einer Verfälschung der Preisgestaltung abgesprochen haben, nicht aus, dass es zu Marktanteilsverschiebungen zwischen den Kartellanten im Kartellzeitraum kommt (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, Rn. 84, juris).

    Um erfolgversprechend eine Vorteilsausgleichung geltend zu machen, wäre anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, plausibel dazu vorzutragen, dass eine Abwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt, dass der Abwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, und wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers auf den Vorteilsausgleich auswirken (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17, Rn. 98, juris).

    Ob tatsächlich Kartellverstöße vorlagen, konnte die Klägerin vor Abschluss der Ermittlungen durch die Europäische Kommission nicht abschätzen und beurteilen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 6 O 334/17
    Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten anwendbar (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15, Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Rn. 61; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 66 - Lkw-Kartell Göttingen).

    Ein solcher Anscheinsbeweis ist bei Quotenkartellen anerkannt, da diese ebenso wie bei Kunden- und Gebietsaufteilungsabsprachen das Angebot für die Marktgegenseite begrenzen und damit tendenziell preisstabilisierend und preiserhöhend wirken (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15, Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Rn. 61; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14, Rn. 99-103; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 74 - Lkw-Kartell Göttingen).

    Der einzelne Anbieter hat bei einem bestehenden Quotenkartell einen geringeren Anreiz zur Senkung seiner Preise, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, und er hat größere Möglichkeiten, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seinen Wettbewerber zu verlieren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Rn. 61 - Grauzementkartell).

    Ein solcher Anscheinsbeweis für einzelne Beschaffungsvorgänge ist anerkannt (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15, Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Rn. 64).

    Dabei muss die Schadenswahrscheinlichkeit nicht hoch sein, es genügt, wenn mehr für als gegen einen Schadenseintritt spricht (vgl. BGH GRUR 1992, 61, 63 - Preisvergleichsliste; BGH GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15 Kart (2), Rn. 68 - Grauzementkartell).

    Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das Kartell innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach seiner Beendigung noch Nachwirkungen auf das Preisniveau hat (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, Rn. 13 - ORWI; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15 Kart (2) - Grauzementkartell).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 6 O 334/17
    Für den Zeitraum bis 2005 stellt das unionsrechtliche Kartellverbot ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, Rn. 13 - ORWI), ab 13.07.2005 findet der gleichlaufende Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kartellverbot seine Grundlage in § 33 GWB.

    Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das Kartell innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach seiner Beendigung noch Nachwirkungen auf das Preisniveau hat (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, Rn. 13 - ORWI; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15 Kart (2) - Grauzementkartell).

    Der Schaden ist vielmehr ungeachtet eines späteren Weiterverkaufs mit dem Erwerb der Ware in Höhe der Differenz aus dem Kartellpreis und dem (hypothetischen) Wettbewerbspreis eingetreten (BGH, Urteil vom 28.6.2011 - KZR 75/10 - ORWI, Rn. 56, juris).

  • OLG Jena, 22.02.2017 - 2 U 583/15

    Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs in

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 6 O 334/17
    Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten anwendbar (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15, Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Rn. 61; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 66 - Lkw-Kartell Göttingen).

    Ein solcher Anscheinsbeweis ist bei Quotenkartellen anerkannt, da diese ebenso wie bei Kunden- und Gebietsaufteilungsabsprachen das Angebot für die Marktgegenseite begrenzen und damit tendenziell preisstabilisierend und preiserhöhend wirken (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15, Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Rn. 61; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14, Rn. 99-103; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 74 - Lkw-Kartell Göttingen).

    Ein solcher Anscheinsbeweis für einzelne Beschaffungsvorgänge ist anerkannt (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15, Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Rn. 64).

  • BGH, 12.10.1993 - X ZR 65/92

    Schätzung des Schadens bei feststehendem Haftungsgrund und Schadenseintritt;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 6 O 334/17
    Da der Einfluss nicht völlig ausgeschlossen ist, muss das Gericht nämlich im Betragsverfahren im Wege der Schadensschätzung grundsätzlich zu einem Schadensbetrag kommen (vgl. BGH NJW 1994, 663, 664).

    Eine Schätzung nach § 287 ZPO darf mithin nur dann abgelehnt werden, wenn deren Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH NJW 1994, 663, 664).

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 6 O 334/17
    Denn die Bestimmung des für die Schadenshöhe maßgebenden wettbewerbsanalogen Preises ist vor allem in Fällen, in denen womöglich über Jahrzehnte hinweg annähernd flächendeckend, wenn auch eventuell in regional unterschiedlicher Intensität, ein Kartellpreisniveau durchgesetzt wurde, ein komplexes Unterfangen (vgl. Urteil der Kammer vom 30.03.2016 - 2-06 O 464/14; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14 (Kart) - Rn. 75, juris).

    Ein solcher Anscheinsbeweis ist bei Quotenkartellen anerkannt, da diese ebenso wie bei Kunden- und Gebietsaufteilungsabsprachen das Angebot für die Marktgegenseite begrenzen und damit tendenziell preisstabilisierend und preiserhöhend wirken (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15, Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15, Rn. 61; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14, Rn. 99-103; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 74 - Lkw-Kartell Göttingen).

  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 464/14

    Entscheidungsform: Teilgrund- und Teilendurteil

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 6 O 334/17
    Denn die Bestimmung des für die Schadenshöhe maßgebenden wettbewerbsanalogen Preises ist vor allem in Fällen, in denen womöglich über Jahrzehnte hinweg annähernd flächendeckend, wenn auch eventuell in regional unterschiedlicher Intensität, ein Kartellpreisniveau durchgesetzt wurde, ein komplexes Unterfangen (vgl. Urteil der Kammer vom 30.03.2016 - 2-06 O 464/14; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14 (Kart) - Rn. 75, juris).

    Der Anscheinsbeweis erstreckt sich auch auf die Kartellbefangenheit bzw. -betroffenheit der von der Klägerin vorgetragenen Lkw-Lieferungen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2016 - 2-06 O 464/14, Rn. 106, juris).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 6 O 334/17
    Die Kammer geht deshalb wie das OLG Düsseldorf von einer Hemmung der Verjährung von bei Inkrafttreten des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB n.F. noch nicht verjährten Ansprüche aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 18.2.2015 - VI-U (Kart) 3/14 und vom 29.1.2014 - VI-U (Kart) 7/13; Urteile der Kammer vom 30.03.2016 zu den Aktenzeichen 358/14 und 464/14).
  • BGH, 06.03.2001 - KZR 32/98

    Werbung für Remailing

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 6 O 334/17
    Dabei muss die Schadenswahrscheinlichkeit nicht hoch sein, es genügt, wenn mehr für als gegen einen Schadenseintritt spricht (vgl. BGH GRUR 1992, 61, 63 - Preisvergleichsliste; BGH GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15 Kart (2), Rn. 68 - Grauzementkartell).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2018 - 6 O 334/17
    Die Kammer geht deshalb wie das OLG Düsseldorf von einer Hemmung der Verjährung von bei Inkrafttreten des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB n.F. noch nicht verjährten Ansprüche aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 18.2.2015 - VI-U (Kart) 3/14 und vom 29.1.2014 - VI-U (Kart) 7/13; Urteile der Kammer vom 30.03.2016 zu den Aktenzeichen 358/14 und 464/14).
  • LG Berlin, 16.12.2014 - 16 O 384/13
  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00

    "Feststellungsinteresse III"; Feststellungsinteresse im gewerblichen Rechtsschutz

  • LG Dortmund, 01.04.2004 - 13 O 55/02

    Schadensersatz wegen der Durchsetzung kartellbedingt überhöhter Preise auf der

  • OLG Frankfurt, 05.08.2021 - 11 U 67/18

    Fortbestehendes Feststellungsinteresse; Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

    Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientinnen zu 1) bis 7) wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das am 30.5.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (AZ. 2-06 O 334/17) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen zu 1) bis 9) beantragen,unter teilweiser Abänderung des am 30.5.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-06 O 334/17) die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen zu 4) bis 9) beantragen hilfsweise,das Urteil das Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-06 O 334/17) teilweise aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

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