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   LG Frankfurt/Main, 31.03.2009 - 2/18 O 196/08, 2-18 O 196/08   

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LG Frankfurt/Main, 31.03.2009 - 2/18 O 196/08, 2-18 O 196/08 (https://dejure.org/2009,31183)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.03.2009 - 2/18 O 196/08, 2-18 O 196/08 (https://dejure.org/2009,31183)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. März 2009 - 2/18 O 196/08, 2-18 O 196/08 (https://dejure.org/2009,31183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • info-it-recht.de

    Mehrfachverwirkung einer Vertragsstrafe; Versprechen einer Vertragsstrafe für "jeden Fall der Zuwiderhandlung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.03.2009 - 18 O 196/08
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.1997, Az.: I ZR 40/95 - Sekundenschnell).

    Daher kann auch die Auslegung einer auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmenden Unterwerfungserklärung ergeben, dass sich die Formulierung nicht nur auf identische, sondern auch auf alle Handlungen erstrecken soll, die gleichfalls das Charakteristische der verletzten Handlung aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1995, Az.: I ZR 212/93 - Wiederholungsgefahr I; Urt. v. 19.11.1995, Az.: I ZR 299/93 - Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 17.07.1997, Az.: I ZR 40/95 - Sekundenschnell).

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.03.2009 - 18 O 196/08
    42 Die Auslegung eines Unterlassungserklärung richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (vgl. BGHZ 121, 13, 16 - Fortsetzungszusammenhang).

    Dies gilt auch für die Auslegung, welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe für "jeden Fall der Zuwiderhandlung" hat, da die Parteien in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages grundsätzlich frei sind (vgl. BGHZ 121, 13 - Fortsetzungszusammenhang; BGHZ 146, 318 ff - Trainingsvertrag; vgl. Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rn. 1.148 m. w. N.).

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.03.2009 - 18 O 196/08
    Dies gilt auch für die Auslegung, welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe für "jeden Fall der Zuwiderhandlung" hat, da die Parteien in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages grundsätzlich frei sind (vgl. BGHZ 121, 13 - Fortsetzungszusammenhang; BGHZ 146, 318 ff - Trainingsvertrag; vgl. Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rn. 1.148 m. w. N.).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.03.2009 - 18 O 196/08
    Daher kann auch die Auslegung einer auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmenden Unterwerfungserklärung ergeben, dass sich die Formulierung nicht nur auf identische, sondern auch auf alle Handlungen erstrecken soll, die gleichfalls das Charakteristische der verletzten Handlung aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1995, Az.: I ZR 212/93 - Wiederholungsgefahr I; Urt. v. 19.11.1995, Az.: I ZR 299/93 - Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 17.07.1997, Az.: I ZR 40/95 - Sekundenschnell).
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