Rechtsprechung
LG Frankfurt/Oder, 06.02.2014 - 15 S 103/13 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
Berufung der Allianz Vers. AG gegen Urteil des AG Eisenhüttenstadt zurückgewiesen
Kurzfassungen/Presse
- vogel.de (Kurzinformation)
Umsatzsteuererstattung bei Ersatzkauf - Dispositionsfreiheit des Geschädigten muss gewahrt bleiben
Verfahrensgang
- AG Eisenhüttenstadt, 28.05.2013 - 6 C 105/12
- LG Frankfurt/Oder, 06.02.2014 - 15 S 103/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- AG Eisenhüttenstadt, 28.05.2013 - 6 C 105/12
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 06.02.2014 - 15 S 103/13
15 S 103/13 6 C 105/12 Amtsgericht Eisenhüttenstadt.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 28. Mai 2013, Az. 6 C 105/12, wird zurückgewiesen, Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
- BGH, 07.06.2005 - VI ZR 192/04
Schadenshöhe bei Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 06.02.2014 - 15 S 103/13
Das Integritätsinteresse an dem konkret beschädigten Fahrzeug (Grundsatz der Naturalrestitution) genießt hier keinen Vorrang (vgl. dazu BGH NJW 2005, 2541), sondern der wirtschaftliche Weg des Schadensersatzes lag in einer Ersatzbeschaffung.Der Vermögensnachteil der Klägerin (vgl. dazu BGH NJW 2005, 2541 m. ausf. w. N.) war und ist bei eingehender Betrachtung der jeweiligen Berechnungen beider Parteien auf eine Ersatzbeschaffung beschränkt (Kosten der Ersatzbeschaffung abzgl. Rcstwert des beschädigen Fahrzeugs), die gegenüber einer Reparatur (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) für den Geschädigten im Bruttopreis prognostiziert preiswerter und damit wirtschaftlicher war.
- BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 06.02.2014 - 15 S 103/13
In dem vom Amtsgericht und den Parteien weiter diskutierten Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 363/11 - NJW 2013, 1151-1153) hingegen war die Reparatur die wirtschaftlich günstigere Wiederherstellung und der dortige Kläger (er wählte "dennoch" eine Ersatzbeschaffung) konnte den Ersatz der Umsatzsteuer bis zu derjenigen Höhe verlangen, wie diese für die Reparatur vorausberechnet angefallen wäre.Hierzu ist den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (aaO NJW 2013, 1151-1153) zu entnehmen, dass es auch bei der (wirtschaftlich günstigeren) Naturalrestitution durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs auf dieselben Maßstäbe ankommt, wie bei einer Reparatur.
- BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03
Zur Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 06.02.2014 - 15 S 103/13
Denn der Geschädigte kann sogar bei einem wirtschaftlichen Totalschaden diesen als solchen (fiktiv) netto abrechnen und daneben zudem Ersatz von Umsatzsteuer verlangen, wenn er - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit der Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat lassen, wofür tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388-394). - BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04
Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 06.02.2014 - 15 S 103/13
Auf die Frage, ob und welche Umsatzsteuer darin enthalten ist, kommt es dafür nicht an (BGH VersR 2005, 994). - BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08
Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 06.02.2014 - 15 S 103/13
Der Bruttopreis ist nach der Rechtsprechung für diesen Vergleich heranzuziehen (vgl. BGH VersR 2009, 654).