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   LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13   

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https://dejure.org/2013,40707
LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13 (https://dejure.org/2013,40707)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 17.12.2013 - 16 S 131/13 (https://dejure.org/2013,40707)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 16 S 131/13 (https://dejure.org/2013,40707)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung zur Ablehnung eines Ausschussmitglieds wegen der Besorgnis der Befangenheit in dem AKB-Sachverständigenverfahren

  • verkehrsunfallsiegen.de
  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Frankfurt (Oder) ändert mit kritisch zu betrachtendem Berufungsurteil vom 17.12.2013 - 16 S 131/13 - das Urteil des AG Strausberg vom 13.6.2013 - 9 C 385/12 - ab und wird selbst vom BGH VI ZR 281/14 abgeändert.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Befangenheitseinwand im Sachverständigenverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 100/92

    Bestimmung der Leistung durch das Gericht nach Verlust der Eignung eines in einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13
    Enthält der Vertrag in einem solchen Fall keine Regelung über einen Ersatzgutachter, so ist die geschuldete Leistung in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB durch gerichtliches Urteil zu bestimmen (NJW-RR 1994, 1314; BGHZ 57, 47).

    Auch bei der Auftragsvergabe durch einen Vertragspartner ist der Schiedsgutachter beiden Parteien zur ordnungsgemäßen Erstellung seines Gutachtens verpflichtet (BGH NJW-RR 1994, 1314; RGZ 87, 190, 194).

  • AG Strausberg, 13.06.2013 - 9 C 385/12
    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13.6.2013 (9 C 385/12) abgeändert und die Klage abgewiesen.
  • RG, 18.06.1915 - VII 74/15

    Schiedsgutachten.; Mehrheitsbeschluss.

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13
    Auch bei der Auftragsvergabe durch einen Vertragspartner ist der Schiedsgutachter beiden Parteien zur ordnungsgemäßen Erstellung seines Gutachtens verpflichtet (BGH NJW-RR 1994, 1314; RGZ 87, 190, 194).
  • BGH, 05.12.1979 - VIII ZR 155/78

    Berechnung und Aufschlüsselung von Kosten einer Klimaanlage in einem Hochhaus -

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13
    Da das staatliche Gericht grundsätzlich an das Ergebnis eines Schiedsgutachtens gebunden ist (BGHZ 9, 138, 145), hat der Schiedsgutachter seine Aufgabe unabhängig und unparteiisch zu versehen (BGH DB 1980, 967, 968).
  • OLG Köln, 04.12.2001 - 9 U 229/00

    Anspruch auf eine Kaskoentschädigung aus einer Teilkaskoversicherung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13
    Klagt daher ein Versicherungsnehmer vor Durchführung des Sachverständigenverfahrens, führt die Berufung des Versicherers auf die vorrangige Durchführung des Sachverständigenverfahrens zur Abweisung der Klage als unbegründet (stRspr., OLG Köln r+s 2002, 188; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 544; Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB-Kommentar, 18. Aufl. AKB A.2.17 Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.03.1992 - 27 W 12/92

    ASrztsachverständiger Voreingenommenheit Haftpflichtversicherer

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13
    Da die Schiedsgutachter die Aufgabe hätten, die Interessen der sie benennenden Partei weitgehend im Verfahren zu vertreten, und der Zwang, die beiderseitigen Ansichten aufeinander abzustimmen bzw. sie der endgültigen Entscheidung des Obmanns zu unterbreiten, willkürliche und sachfremde Ergebnisse weitgehend ausscheiden, sei es grundsätzlich kein Mangel in der Person des Sachverständigen, wenn er zu der ihn benennenden Partei bereits in geschäftlichen Beziehungen gestanden habe und insbesondere bei der Regulierung des gleichen Schadenfalls bereits tätig gewesen sei (so auch OLG Köln VersR 1992, 849).
  • BGH, 14.07.1971 - V ZR 54/70

    Leistungsbestimmung durch Dritte

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13
    Enthält der Vertrag in einem solchen Fall keine Regelung über einen Ersatzgutachter, so ist die geschuldete Leistung in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB durch gerichtliches Urteil zu bestimmen (NJW-RR 1994, 1314; BGHZ 57, 47).
  • OLG Nürnberg, 28.07.1994 - 8 U 3805/93

    Sachverständigenverfahren; Benennung eines Sachverständigen; Treu und Glauben;

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13
    Klagt daher ein Versicherungsnehmer vor Durchführung des Sachverständigenverfahrens, führt die Berufung des Versicherers auf die vorrangige Durchführung des Sachverständigenverfahrens zur Abweisung der Klage als unbegründet (stRspr., OLG Köln r+s 2002, 188; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 544; Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB-Kommentar, 18. Aufl. AKB A.2.17 Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.1995 - 5 U 982/94

    Vorprozessuales Verhalten; Sachverständigenverfahren; Schadenshöhe;

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13
    Klagt daher ein Versicherungsnehmer vor Durchführung des Sachverständigenverfahrens, führt die Berufung des Versicherers auf die vorrangige Durchführung des Sachverständigenverfahrens zur Abweisung der Klage als unbegründet (stRspr., OLG Köln r+s 2002, 188; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 544; Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB-Kommentar, 18. Aufl. AKB A.2.17 Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 5/52

    Kleinsiedlung

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13
    Da das staatliche Gericht grundsätzlich an das Ergebnis eines Schiedsgutachtens gebunden ist (BGHZ 9, 138, 145), hat der Schiedsgutachter seine Aufgabe unabhängig und unparteiisch zu versehen (BGH DB 1980, 967, 968).
  • BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20

    Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder

    Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage nicht an deren Unzulässigkeit scheitern lassen, denn selbst wenn die Klägerin nach A.2.10.1 AKB gehalten gewesen wäre, das dort geregelte Sachverständigenverfahren einzuleiten, hätte die Nichtbeachtung dieser Regelung nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, sondern könnte lediglich dazu führen, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch noch nicht fällig wäre (vgl. dazu OLG Köln r+s 2002, 188 [juris Rn. 5]; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; LG Frankfurt/Oder r+s 2014, 120 [juris Rn. 27]; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 738).
  • BGH, 10.12.2014 - IV ZR 281/14

    Kraftfahrzeugversicherung: Mitarbeiter einer Partei als Sachverständiger im

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2014, 120 abgedruckt ist, ist die geltend gemachte Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Sachverständigenverfahrens nicht fällig.
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