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   LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 168/18   

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LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 168/18 (https://dejure.org/2019,14966)
LG Freiburg, Entscheidung vom 02.05.2019 - 3 S 168/18 (https://dejure.org/2019,14966)
LG Freiburg, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 3 S 168/18 (https://dejure.org/2019,14966)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Behandlung von streitigen und unstreitigen Mängeln einer Mietwohnung bei einer Mietzahlungsklage im Urkundenprozess

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91a ZPO, § 287 ZPO, § 592 ZPO, § 597 Abs 2 ZPO, § 535 Abs 2 BGB
    Mietzahlungsklage: Berücksichtigung der Mietminderung bei Geltendmachung im Urkundenprozess

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie wird die Maximalminderung bei unstreitigen Mängeln geschätzt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietzahlungsklage im Urkundenprozess; Maximalminderung bei unstreitigen Mängeln (IMR 2019, 1027)

Verfahrensgang

  • AG Freiburg - 3 C 1864/17
  • LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 168/18
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 05.04.2012 - 12 U 49/11

    Urkundenprozess: Statthaftigkeit zur Geltendmachung von Mietforderungen bei

    Auszug aus LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 168/18
    Das Amtsgericht hat die Klage als im Urkundsprozess unstatthaft abgewiesen und zur Begründung auf den Wasserschaden verwiesen, den die Klägerin nicht -wirksam- bestritten habe und der dazu führe, dass die Höhe der Miete sich nicht aus dem Mietvertrag ergebe, sondern sich nach der gesetzlichen Minderungsquote richte (unter Hinweis auf KG Berlin, Urteil vom 05. April 2012 - 12 U 49/11 -, juris).

    Die hieraus folgende Unstatthaftigkeit einer Klage auf Mietzins im Urkundsprozess wurde vom Bundesgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation zwar offengelassen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZR 64/12 -, juris), entspricht aber allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (KG Berlin, Urteil vom 05. April 2012 - 12 U 49/11 -, juris; Münch in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 535 BGB, Rn. 473; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 592 ZPO, Rn. 2; Flatow, jurisPR-MietR 9/2012 Anm. 4), der auch die Kammer folgt.

  • OLG München, 25.09.2007 - 19 U 3454/07

    Mietzahlungsklage aus Mietvertrag im Urkundenprozess statthaft

    Auszug aus LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 168/18
    Die Abweisung einer Mietzinsklage als im Urkundsprozess unstatthaft aufgrund eines unstreitigen Mangels kommt nur in Frage, wenn und soweit sich die Minderungsquote nicht mit den im Urkundsprozess verfügbaren Mitteln schätzen lässt (BGH a.a.O. und OLG München Beschluss vom 25. September 2007 - 19 U 3454/07 - juris Rn. 2 ff.).
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZR 64/12

    Urkundenprozess: Statthaftigkeit bei Einwendung von nachträglich entstandenen

    Auszug aus LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 168/18
    Die hieraus folgende Unstatthaftigkeit einer Klage auf Mietzins im Urkundsprozess wurde vom Bundesgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation zwar offengelassen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZR 64/12 -, juris), entspricht aber allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (KG Berlin, Urteil vom 05. April 2012 - 12 U 49/11 -, juris; Münch in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 535 BGB, Rn. 473; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 592 ZPO, Rn. 2; Flatow, jurisPR-MietR 9/2012 Anm. 4), der auch die Kammer folgt.
  • LG Darmstadt, 20.12.2013 - 6 S 106/13

    Betriebskostennachforderungen auch im Urkundenprozess statthaft!

    Auszug aus LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 168/18
    Denn die Kammer hätte dem Beklagten, soweit sie ihn überhaupt verurteilt hätte, die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, und es ist offen, wie das -vor der Kammer zu führende (LG Darmstadt, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 S 106/13 -, juris; Musielak/Voit/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 600 Rn. 5 m.w.N.)- Nachverfahren daraufhin ausgegangen wäre.
  • OLG München, 08.07.2016 - 10 U 3138/15

    Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 168/18
    Dies entspricht im Falle der Schadens schätzung der ganz hM (vgl. z.B. OLG Braunschweig NZI 2018, 575; OLG München NJOZ 2017, 881 Rn. 37; MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, ZPO § 287 Rn. 14), gilt aber auch in sonstigen Fällen der richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO.
  • OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17

    Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters nach Erteilung des Zuschlags im

    Auszug aus LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 168/18
    Dies entspricht im Falle der Schadens schätzung der ganz hM (vgl. z.B. OLG Braunschweig NZI 2018, 575; OLG München NJOZ 2017, 881 Rn. 37; MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, ZPO § 287 Rn. 14), gilt aber auch in sonstigen Fällen der richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO.
  • LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 10/18

    Mietrechtsstreit: Erlöschen des mangelbedingten Leistungsverweigerungsrechts des

    Insoweit wird auf den heutigen Beschluss im Verfahren 3 S 168/18 verwiesen.

    Für die Gerichts gebühren war ein Vergleichsmehrwert im Hinblick auf die miterledigten Verfahren 3 S 168/18 und 3 S 266/18 schon deshalb nicht festzusetzen, weil er nur anfällt, wenn der mitverglichene Anspruch nicht rechtshängig , also auch nicht Gegenstand eines anderen Gerichtsverfahrens ist (1900 KV GKG, vgl. z.B. Norbert Schneider NZM 2018, 716).

    Für die auf Seiten der Klägerin und des Beklagten Ziff. 1 -die Beklagte Ziff. 2 war am Verfahren 3 S 168/18 nicht beteiligt- angefallenen Vergleichsgebühren war deshalb ein Vergleichsmehrwert von 60.398,79 EUR festzusetzen.

    Dieser war der Klägerin bei der Quotelung der Vergleichsgebühren im Verhältnis zum Beklagten Ziff. 1 zu 3/4 ins Soll zu stellen gem. der Quote von 1/4 zu 3/4, die die Kammer im Verfahren 3 S 168/18 gem. § 91a ZPO beschlossen hat.

    Im Verhältnis der Klägerin und der am Verfahren 3 S 168/18 nicht beteiligten Beklagten Ziff. 2 waren die anwaltlichen Vergleichsgebühren somit im Wege der fiktiven Addition beider Räumungsstreitwerte von jeweils 21.540,00 EUR gegeneinander aufzuheben, da beide Seiten je ein Verfahren mutmaßlich gewonnen und eines verloren hätten.

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