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   LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16   

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https://dejure.org/2016,42450
LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16 (https://dejure.org/2016,42450)
LG Freiburg, Entscheidung vom 20.10.2016 - 3 S 79/16 (https://dejure.org/2016,42450)
LG Freiburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 3 S 79/16 (https://dejure.org/2016,42450)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit eines Kündigungsausschlusses für fünf Jahre unter Würdigung der Gesamtumstände im kaufmännischen Geschäftsverkehr

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 306 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 310 BGB, § 631 BGB, §§ 631 ff BGB
    Werkvertrag über die Erstellung und Verteilung sog. Notruftafeln: Unwirksamkeit einer Laufzeit- und Kündigungsausschlussklausel im kaufmännischen Geschäftsverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Langzeitklausel in einem Vertrag über Platzierung von Werbung auf einer "Notruftafel" unwirksam

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.12.2002 - X ZR 220/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Bindung in einem Wartungsvertrag

    Auszug aus LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16
    Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten Rechte und Pflichten (s.m.w.N. BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 16., juris; BGH, Urt. v. 08.12.2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 14 f., juris).

    Die Kammer verkennt nicht, dass von einem Kaufmann grundsätzlich erwartet werden kann, dass er bei Vertragsschluss nicht nur seinen gegenwärtigen, sondern auch seinen künftigen Bedarf abzuschätzen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 18., juris), was gemäß § 310 BGB im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 307 BGB zu berücksichtigen ist.

    Dass sich die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders daraus ergeben kann, dass die Klauselverwenderin zusätzlich zur mehrjährigen Vertragsbindung das Recht zur Preisanpassung erhält, ohne ihrem Vertragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag einzuräumen, ist höchstrichterlich anerkannt (BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 20, juris).

    Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regelmäßig eine längere Bindung des anderen Teils an den Vertrag (s. z. B. BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 19., juris).

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.Die Frage, wonach sich bestimmt, ob eine Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB darstellt, ist ebenso höchstrichterlich geklärt wie die Frage, welche Kriterien im Rahmen der danach gebotenen umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall zu berücksichtigen sind (s. z. B. BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 16 ff., juris).

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 111/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Mastküken-Brüterei: Wirksamkeit einer

    Auszug aus LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16
    Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten Rechte und Pflichten (s.m.w.N. BGH, Urt. v. 17.12.2002 - X ZR 220/01 -, Rn. 16., juris; BGH, Urt. v. 08.12.2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 14 f., juris).

    Der Vortrag der Klägerin, dass das von ihr betriebene Gewerbe, das Anzeigengeschäft im Bereich der Printmedien, generell sehr schwierig geworden sei (AS II 33) lässt vielmehr den Rückschluss zu, dass einer begrenzten Kundenanzahl ein größeres Angebot von Werbeanbietern gegenübersteht, weshalb der Beklagten als Nachfragerin eines auf dem Markt frei verfügbaren Wirtschaftsgutes an einer langen Vertragsbindung nicht gelegen sein kann, sondern sie hierdurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt wird (zu diesem Arg. s. OLG München, Urt. v. 11.02.2015 - 7 U 3170/14 -, juris; BGH, Urt. v. 08.12.2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 17, juris).

    Soweit der BGH in seinem Urteil vom 08.12.2011 (Az. VII ZR 111/11, juris) eine formularmäßig vereinbarte Vertragslaufzeit von 10 Jahren als nicht unangemessen angesehen hat, beruht dies darauf, dass der dortige Vertragspartner des Klauselverwenders in besonderem Maße ein eigenes Interesse an einer langfristigen Sicherung der Bezugs- und Absatzmöglichkeiten für das von ihm in großer Zahl aufgezogene Geflügel, mithin an einer langen Vertragsbindung hatte (BGH a.a.O., Rn. 18).

  • OLG München, 11.02.2015 - 7 U 3170/14

    Fernüberwachung, Laufzeit

    Auszug aus LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16
    Der Vortrag der Klägerin, dass das von ihr betriebene Gewerbe, das Anzeigengeschäft im Bereich der Printmedien, generell sehr schwierig geworden sei (AS II 33) lässt vielmehr den Rückschluss zu, dass einer begrenzten Kundenanzahl ein größeres Angebot von Werbeanbietern gegenübersteht, weshalb der Beklagten als Nachfragerin eines auf dem Markt frei verfügbaren Wirtschaftsgutes an einer langen Vertragsbindung nicht gelegen sein kann, sondern sie hierdurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt wird (zu diesem Arg. s. OLG München, Urt. v. 11.02.2015 - 7 U 3170/14 -, juris; BGH, Urt. v. 08.12.2011 - VII ZR 111/11 -, Rn. 17, juris).

    So hat das OLG München (Urt. v. 11.02.2015 - 7 U 3170/14 -, juris) eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB - auch im kaufmännischen Rechtsverkehr - bei einem Fernüberwachungsvertrag mit einer Laufzeit von 54 Monaten angenommen und dies u.a. damit begründet, dass sich die Investitionen der Klägerin bereits nach 14 Monaten amortisiert hatten.

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

    Auszug aus LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16
    Zwar hat der BGH sich bislang nicht zum konkreten Fall der Laufzeiten von Verträgen über Geschäftsempfehlungen auf Notruftafeln geäußert (im Urteil vom 17.05.1982 - VII ZR 316/81 -, juris, ging es um den Verstoß einer fünfjährige Laufzeit eines Vertrages über Geschäftsempfehlungen auf Telefonnotrufaufklebern gegen § 11 Nr. 12 AGBG, weil der Besteller kein Kaufmann war).
  • LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 118/14

    Vertrag über die Belegung von Werbeflächen: Kündigungsrecht des Bestellers;

    Auszug aus LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16
    Da der Beklagte vorliegend aber nicht allein durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 649 S. 1 BGB (so lag der Fall in den Entscheidungen LG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2014 - 13 S 118/14 - juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2011 - 23 S 27/10 -, juris, nachfolgend - nur noch zur Darlegungslast im Rahmen des § 649 S. 2, 3 BGB - BGH, Urt. v. 28.07.2011 - VII ZR 45/11 -, juris), sondern darüber hinaus durch die überlange Vertragslaufzeit unangemessen benachteiligt wird, ist die Einräumung des Kündigungsrechts gemäß § 649 S. 1 BGB mit der Folge des Fortbestands des Vergütungsanspruchs gemäß § 649 S. 2 BGB nicht ausreichend, um die unangemessene Benachteiligung des Bestellers aufzuheben.
  • LG Düsseldorf, 12.01.2011 - 23 S 27/10

    Auschluss der freien Kündigung nach § 649 BGB durch AGB benachteiligt den

    Auszug aus LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16
    Da der Beklagte vorliegend aber nicht allein durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 649 S. 1 BGB (so lag der Fall in den Entscheidungen LG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2014 - 13 S 118/14 - juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2011 - 23 S 27/10 -, juris, nachfolgend - nur noch zur Darlegungslast im Rahmen des § 649 S. 2, 3 BGB - BGH, Urt. v. 28.07.2011 - VII ZR 45/11 -, juris), sondern darüber hinaus durch die überlange Vertragslaufzeit unangemessen benachteiligt wird, ist die Einräumung des Kündigungsrechts gemäß § 649 S. 1 BGB mit der Folge des Fortbestands des Vergütungsanspruchs gemäß § 649 S. 2 BGB nicht ausreichend, um die unangemessene Benachteiligung des Bestellers aufzuheben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10

    Filmabgabe der Filmtheater; Zeitraum Mai und Juni 2009; Beiträge der

    Auszug aus LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16
    Die Kündigung nach § 649 S. 1 BGB ist hingegen nicht geeignet, die vertraglich vorgesehene, den Besteller unangemessen benachteiligende Laufzeit zu verkürzen, da sie zwar zu einem Freiwerden beider Parteien von ihren ursprünglichen Leistungspflichten führt, der Zahlungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB sich jedoch nach der durch die Kündigung nicht verkürzten Vertragslaufzeit bemisst (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 05.08.2010 - 10 S 8/10 -, juris).
  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 45/11

    Werkvertrag: Darlegung der Bemessungsgrundlage für die vermutete

    Auszug aus LG Freiburg, 20.10.2016 - 3 S 79/16
    Da der Beklagte vorliegend aber nicht allein durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 649 S. 1 BGB (so lag der Fall in den Entscheidungen LG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2014 - 13 S 118/14 - juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2011 - 23 S 27/10 -, juris, nachfolgend - nur noch zur Darlegungslast im Rahmen des § 649 S. 2, 3 BGB - BGH, Urt. v. 28.07.2011 - VII ZR 45/11 -, juris), sondern darüber hinaus durch die überlange Vertragslaufzeit unangemessen benachteiligt wird, ist die Einräumung des Kündigungsrechts gemäß § 649 S. 1 BGB mit der Folge des Fortbestands des Vergütungsanspruchs gemäß § 649 S. 2 BGB nicht ausreichend, um die unangemessene Benachteiligung des Bestellers aufzuheben.
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