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   LG Fulda, 19.09.2011 - 4 - 2 O 108/09, 4 (2) O 108/09   

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LG Fulda, 19.09.2011 - 4 - 2 O 108/09, 4 (2) O 108/09 (https://dejure.org/2011,85566)
LG Fulda, Entscheidung vom 19.09.2011 - 4 - 2 O 108/09, 4 (2) O 108/09 (https://dejure.org/2011,85566)
LG Fulda, Entscheidung vom 19. September 2011 - 4 - 2 O 108/09, 4 (2) O 108/09 (https://dejure.org/2011,85566)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Auszug aus LG Fulda, 19.09.2011 - 4 (2) O 108/09
    Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte ( ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt NJW 2011, 2421-2423, zitiert nach Juris ).

    21 Allerdings ergibt sich das Bestehen der Vollmacht vorliegend aus den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, welche auch im Rahmen der Figur des Handelns unter fremdem Namen entsprechend anzuwenden sind ( BGH NJW 2011, 2421-2423, zitiert nach Juris) .

    Bei einem mit einer Identitätstäuschung verbundenen Handeln unter fremdem Namen ist bei Anwendung dieser Grundsätze auf das Verhalten des Namensträgers abzustellen ( BGH NJW 2011, 2421- 2423, zitiert nach Juris).

    Eine sachgerechte Begrenzung der Haftung lässt sich - wie die jüngste Rechtsprechung des BGH zu den sogenannten "ebay-Fällen" zeigt ( BGH, Urteil vom 11.5.2011, Az. VIII ZR 289/09, zitiert nach Juris) - durch das Kriterium der schuldhaften Setzung des Rechtsscheins erreichen.

  • BGH, 13.07.1977 - VIII ZR 243/75

    Voraussetzungen der Haftung kraft Anscheinsvollmacht

    Auszug aus LG Fulda, 19.09.2011 - 4 (2) O 108/09
    Zwar greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist, da in der Regel nur dann von einem schuldhaften Setzen des Rechtsscheins durch den "Vertretenen" auf der einen und von einem schutzwürdigen Vertrauen des Vertragspartners auf der anderen Seite auszugehen ist ( BGH Urteil vom 13.7.1977, Az. VIII ZR 243/75, zitiert nach Juris).
  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus LG Fulda, 19.09.2011 - 4 (2) O 108/09
    Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters ( ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. BGHZ 166, 369, zitiert nach Juris).
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