Rechtsprechung
LG Göttingen, 18.10.2016 - 12 T 4/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)
Urlaubsvertreter muss Patient keine Einsicht in Behandlungsunterlagen gewähren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 68 (Leitsatz und Kurzinformation)
Ärztliches Berufsrecht | Adressat des Einsichtnahmerechts des Patienten in Patientenakte
Verfahrensgang
- AG Göttingen, 29.02.2016 - 27 C 103/15
- LG Göttingen, 18.10.2016 - 12 T 4/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Saarbrücken, 21.03.2001 - 1 U 653/98
Auszug aus LG Göttingen, 18.10.2016 - 12 T 4/16
Dem ist auch das saarländische Oberlandesgericht, dessen Entscheidung vom BGH nicht zur Revision angenommen wurde, gefolgt, wonach derjenige, der als Arzt mit der Verwaltung der Praxis eines anderen Arztes während dessen vorübergehender Abwesenheit beauftragt werde, bei dieser Vertretertätigkeit regelmäßig eine Stellung einnehme, bei der ihm der auftraggebende Arzt als Geschäftsherr gegenüberstehe, nach dessen Wünschen er sich im allgemeinen zu richten habe, wobei es daran nichts ändere, dass er im Einzelfall die Behandlung eines Patienten nach eigener Entschließung aus eigener ärztlicher Erkenntnis vornehme (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. März 2001, 1 U 653/98; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2002, VI ZR 131/01, jeweils zitiert nach juris). - BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98
Haftung von Belegärzten
Auszug aus LG Göttingen, 18.10.2016 - 12 T 4/16
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Interessenlage werde bei der ambulanten Behandlung der Vertreter als Erfüllungsgehilfe des urlaubsabwesenden Arztes angesehen, wenn sich der Patient in dessen Praxis begebe und sich dort vom Vertreter behandeln lasse, anstatt einen anderen Arzt aufzusuchen und mit diesem einen eigenständigen Behandlungsvertrag abzuschließen; der vertretene Arzt werde nur dann von seinen Behandlungspflichten frei, wenn er dies ausdrücklich mit dem Patienten vereinbare und dieser einen selbständigen Behandlungsvertrag mit dem Urlaubsvertreter abschließe, anderenfalls werde dieser als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB für den vertretenen Arzt tätig (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.2000, Az. VI ZR 321/98, NJW 2000, 2737, zitiert nach juris, dort Rn. 33 m.w.N.).