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   LG Gießen, 12.12.2019 - 4 Ns - 406 Js 15031/15   

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https://dejure.org/2019,43225
LG Gießen, 12.12.2019 - 4 Ns - 406 Js 15031/15 (https://dejure.org/2019,43225)
LG Gießen, Entscheidung vom 12.12.2019 - 4 Ns - 406 Js 15031/15 (https://dejure.org/2019,43225)
LG Gießen, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 4 Ns - 406 Js 15031/15 (https://dejure.org/2019,43225)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • taz.de (Pressebericht, 12.12.2019)

    Prozess wegen Paragraf 219a: Hänels Berufung abgelehnt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 26.06.2019 - 1 Ss 15/19

    Werbung für Schwangerschaftsabbrüche - Gesetzesänderung März 2019

    Auszug aus LG Gießen, 12.12.2019 - 4 Ns 406 Js 15031/15
    Auf die Revision der Angeklagten hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.06.2019, Aktenzeichen,1 Ss 15/19 , das Urteil des Landgerichts Gießen — 3. kleine Strafkammer — vom 12. Oktober 2018 unter Berücksichtigung einer nach Erlass des Urteils eingetretenen Gesetzesänderung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
  • BGH, 01.12.1964 - 3 StR 35/64
    Auszug aus LG Gießen, 12.12.2019 - 4 Ns 406 Js 15031/15
    Gemäß § 354a StGB hat der Senat bei seiner Entscheidung das mildere Strafgesetz zugrunde zu legen (BGHSt 20, 116).".
  • KG, 19.11.2019 - 3-80/19

    Werbung zum Schwangerschaftsabbruch auf Internetseite

    Auszug aus LG Gießen, 12.12.2019 - 4 Ns 406 Js 15031/15
    Denn einer gesonderten Erwähnung, dass (auch) die in Nr. 2 genannten mittelbaren Hinweise auf (eigene) ärztliche Behandlungsmethoden straflos sind, hätte es dann nicht mehr bedurft (KG, Beschluss vom 19.112019, (3) 121 SS 143/19 (80 + 81/19)).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 1 Ss 96/20

    Gießener Ärztin Hänel rechtskräftig wegen Werbung für Schwangerschaftsabbruch

    Das Landgericht Gießen hat mit Urteil vom 12. Dezember 2019 (medstra 2020, 315 = GesR 2020, 397) das Urteil des Amtsgerichts Stadt1 vom 24. November 2017 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100, 00 ? verurteilt.
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