Rechtsprechung
LG Hagen, 03.07.2015 - 9 O 379/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,63738) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 03.07.2015 - 9 O 379/14
- OLG Hamm, 13.09.2016 - 9 U 158/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines …
Auszug aus LG Hagen, 03.07.2015 - 9 O 379/14
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist hier gegeben, Das Feststellungsverlangen ist bereits dann zulässig, wenn die bloße Möglichkeit von Zukunftsschäden besteht (vgl. nur BGH, NJW 1998, 160; BGH, NJW-RR 2007, 601). - BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96
Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für …
Auszug aus LG Hagen, 03.07.2015 - 9 O 379/14
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist hier gegeben, Das Feststellungsverlangen ist bereits dann zulässig, wenn die bloße Möglichkeit von Zukunftsschäden besteht (vgl. nur BGH, NJW 1998, 160; BGH, NJW-RR 2007, 601). - BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05
Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht
Auszug aus LG Hagen, 03.07.2015 - 9 O 379/14
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH vom 6.2. 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659 = NJW 2007, 1683). - BGH, 27.01.2005 - III ZR 176/04
Verkehrssicherungspflicht bei einem unbefestigten Bankett
Auszug aus LG Hagen, 03.07.2015 - 9 O 379/14
Vielmehr muss der Benutzer die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (vgl. BGH vom 27.10.2005 - III ZR 176/04 - VersR 2005, 660).