Rechtsprechung
   LG Hagen, 17.12.2018 - 23 O 36/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,50686
LG Hagen, 17.12.2018 - 23 O 36/18 (https://dejure.org/2018,50686)
LG Hagen, Entscheidung vom 17.12.2018 - 23 O 36/18 (https://dejure.org/2018,50686)
LG Hagen, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 23 O 36/18 (https://dejure.org/2018,50686)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,50686) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung des Angebots geschäftsmäßig der Steuerrechtshilfe durch die Führung der Bezeichnung "Steuerbetriebswirt" und der Berufsbezeichnung Steuerberater im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken u.a. im Internet und in Zeitschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbung mit Berufsbezeichnung Steuerberater ohne Abschluss und durch unzulässige Bezeichnung Steuerbetriebswirt in Online-Verzeichnis

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.01.1992 - I ZR 113/90

    Pullovermuster - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus LG Hagen, 17.12.2018 - 23 O 36/18
    Denn es ist jedenfalls anerkannt, dass eine Handlung, die zunächst mangels Kenntnis eines wesentlichen Tatumstandes möglicherweise nicht sittenwidrig ist, jedenfalls von dem Augenblick an unlauter wird, in dem der Verletzer nachträglich Kenntnis von dem betreffenden Tatumstand erhält (vgl. nur BGH, GRUR 1992, 448, Urteil v. 30.01.1992, I ZR 113/90 "Pullovermuster").
  • BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09

    Lohnsteuerhilfeverein Preußen

    Auszug aus LG Hagen, 17.12.2018 - 23 O 36/18
    Anders aber als etwa ein Lohnsteuerhilfeverein allein durch diese Bezeichnung bereits nicht vorgibt, Tätigkeiten eines Steuerberaters oder eines Steuerfachwirts zu leisten (vgl. dazu BGH, MDR 2011, 745 ff., zit. nach juris Rn. 15), ist dies bei der geführten Bezeichnung der Beklagten "Steuerbetriebswirt" nicht der Fall, weil dieses Tätigkeitsbild keine allgemein bekannte Konkretisierung erfahren hat, die eine Irreführung ausschließt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht