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   LG Hagen, 28.06.2019 - 7 S 8/19   

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https://dejure.org/2019,24921
LG Hagen, 28.06.2019 - 7 S 8/19 (https://dejure.org/2019,24921)
LG Hagen, Entscheidung vom 28.06.2019 - 7 S 8/19 (https://dejure.org/2019,24921)
LG Hagen, Entscheidung vom 28. Juni 2019 - 7 S 8/19 (https://dejure.org/2019,24921)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 186/94

    Anforderungen an die Darlegung entgangenen Gewinns

    Auszug aus LG Hagen, 28.06.2019 - 7 S 8/19
    Aus dem Vergleich beider Gewinnmöglichkeiten ist sodann der konkrete durch die Nichterfüllung bedingte Schaden zu errechnen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94 -, Rn. 19, juris).

    Stehen hingegen Haftungsgrund und Schadenseintritt als solche fest, so ist - falls es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens fehlt - jedenfalls zu prüfen, in welchem Umfang die vorgetragenen Tatsachen eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bieten (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94 -, Rn. 19, juris).

  • AG Hamburg-Barmbek, 15.07.2011 - 822 C 182/10

    Mobilfunkvertrag: Berechnung des entgangenen Gewinns bei fristloser Kündigung des

    Auszug aus LG Hagen, 28.06.2019 - 7 S 8/19
    Es wäre hier an der Klägerin gewesen, eine Schadensberechnung unter Darlegung von General- und Spezialkosten für den konkreten Vertrag vorzunehmen, so dass belastbare Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung zugrunde liegen (so i.E. auch AG Stuttgart, MMR 2014, 779; AG Hamburg-Barmbek Schlussurteil v. 15.7.2011 - 822 C 182/10, BeckRS 2014, 17441; Böse, in: MMR-Aktuell 2012, 340082).
  • LG Arnsberg, 18.12.2012 - 3 S 108/12

    Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf Zahlung offener

    Auszug aus LG Hagen, 28.06.2019 - 7 S 8/19
    Wiederum andere Gerichte gehen davon aus, dass für ersparte Aufwendungen außerhalb etwa des monatlichen Rechnungsversandes keine Anhaltspunkte bestünden (LG Arnsberg Urt. v. 18.12.2012 - 3 S 108/12, BeckRS 2012, 213505 Rn. 82) oder - wie die Klägerin auch hier vorträgt - der Kunde von vorneherein wisse, dass er eine Grundgebühr zu zahlen habe und nicht auf dem V-X-Weg einer Kündigung Rabatte über etwa 50 % der Grundgebühr erlangen können dürfe (AG.
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