Rechtsprechung
LG Halle, 01.10.2009 - 1 S 4/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Bei der Ermittlung des Mietwagen-Normaltarifs verdient die Schwacke-Liste den Vorzug
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- AG Naumburg, 28.11.2008 - 12 C 704/07
- LG Halle, 01.10.2009 - 1 S 4/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus LG Halle, 01.10.2009 - 1 S 4/09
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif hiernach auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris).Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris).
Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden sollen, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008, VI ZR 164/07, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris).
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07
Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines …
Auszug aus LG Halle, 01.10.2009 - 1 S 4/09
In diesem Zusammenhang spielt es auch eine Rolle, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 210/07, zitiert nach Juris).Ein solcher Vergleich ist allerdings nicht als ausreichend zu bewerten, weil es nach der Lebenserfahrung auf der Hand liegt, dass ein Autovermieter, bei dem auf Grund der Höhe seiner Preise Zweifel an der Angemessenheit bestehen, wenig Neigung besitzen wird, einen potentiellen Kunden auf günstigere Konkurrenzangebote hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 210/07, zitiert nach Juris).
- BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei …
Auszug aus LG Halle, 01.10.2009 - 1 S 4/09
Der Geschädigte ist zwar nicht zur Kreditaufnahme verpflichtet, wohl aber dazu, die Kosten aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn ihm dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2007, VI ZR 36/06, zitiert nach Juris). - BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus LG Halle, 01.10.2009 - 1 S 4/09
Unfallspezifische Kostenfaktoren sind zu bejahen, ohne dass die Kalkulationsgrundlagen durch das Gericht betriebswirtschaftlich nachvollzogen worden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 30.1.2007, VI ZR 99/06, zitiert nach Juris). - BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus LG Halle, 01.10.2009 - 1 S 4/09
Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden sollen, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008, VI ZR 164/07, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris).