Rechtsprechung
LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 249 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 287 ZPO
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel und dem Fraunhofer Marktpreisspiegel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (15)
- BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete …
Auszug aus LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11
Die Schätzung auf der Grundlage der einen oder der anderen Liste ist grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft (BGH, Urteile vom 12.4.2011, VI ZR 300/09, und vom 17.5.2011, VI ZR 142/10; zitiert nach JURIS).Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung im Ausgangspunkt den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (BGH, Urteil vom 12.4.2011, VI ZR 300/09, zitiert nach JURIS).
- BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der …
Auszug aus LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11
Die Schätzung auf der Grundlage der einen oder der anderen Liste ist grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft (BGH, Urteile vom 12.4.2011, VI ZR 300/09, und vom 17.5.2011, VI ZR 142/10; zitiert nach JURIS).Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09; Urteil vom 17.5.2011, VI ZR 142/10; zitiert nach JURIS).
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11
Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 15.2.2005, VI ZR 160/04, mit weiteren Nachweisen, in Juris, NJW 2005, 1043 f.).Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, kann jedoch offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten eine Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall den den "Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH, Urteil vom 4.7.2006, VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693 f. unter Bezugnahme auf die Urteile vom 15.2.2005, VI ZR 160/04 und vom 19.4.2005, VI ZR 37/04, zitiert nach JURIS).
- BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11
Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen
Auszug aus LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11
Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich (BGH, Urteil vom 31.1.2012, VI ZR 143/11, zitiert nach JURIS).Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen (BGH, Urteil vom 31.1.2012, VI ZR 143/11, zitiert nach JURIS).
- BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen …
Auszug aus LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11
Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09; Urteil vom 17.5.2011, VI ZR 142/10; zitiert nach JURIS). - OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10
Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten
Auszug aus LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11
Da sowohl der Schwacke-Liste als auch dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel nicht nur Vorteile, sondern auch die in Rechtsprechung und Literatur im einzelnen aufgezeigten Mängel innewohnen, erscheint nach dem derzeitigem Erkenntnisstand eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels am ehesten geeignet, jene Mängel beider Listen auszugleichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.8.2011, 1 U 27/11; OLG Hamm, Urteil vom 20.7.2011, 13 U 108/10; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, 4 U 294/09; OLG Celle, Urteil vom 28.2.2012, 14 U 49/11; zitiert nach JURIS). - BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten
Auszug aus LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann, Danach kommt es grundsätzlich darauf an, ob der berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 7/09 mit zahlreichen Nachweisen; BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris). - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann, Danach kommt es grundsätzlich darauf an, ob der berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 7/09 mit zahlreichen Nachweisen; BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach Juris). - OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.
Auszug aus LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11
Da sowohl der Schwacke-Liste als auch dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel nicht nur Vorteile, sondern auch die in Rechtsprechung und Literatur im einzelnen aufgezeigten Mängel innewohnen, erscheint nach dem derzeitigem Erkenntnisstand eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels am ehesten geeignet, jene Mängel beider Listen auszugleichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.8.2011, 1 U 27/11; OLG Hamm, Urteil vom 20.7.2011, 13 U 108/10; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, 4 U 294/09; OLG Celle, Urteil vom 28.2.2012, 14 U 49/11; zitiert nach JURIS). - OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11
Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem …
Auszug aus LG Halle, 16.05.2012 - 1 S 64/11
Da sowohl der Schwacke-Liste als auch dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel nicht nur Vorteile, sondern auch die in Rechtsprechung und Literatur im einzelnen aufgezeigten Mängel innewohnen, erscheint nach dem derzeitigem Erkenntnisstand eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels am ehesten geeignet, jene Mängel beider Listen auszugleichen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.8.2011, 1 U 27/11; OLG Hamm, Urteil vom 20.7.2011, 13 U 108/10; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, 4 U 294/09; OLG Celle, Urteil vom 28.2.2012, 14 U 49/11; zitiert nach JURIS). - OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11
Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
- BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
- BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
- BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der …
- AG Halle/Saale, 10.12.2013 - 106 C 464/12 Vorliegend stehen allein die Höhe der Kosten im Streit, die aus der Haupttätigkeit des Beklagten herrühren, nämlich Schadensgutachten zu erstellen, (vgl. hierzu z. B. LG Halle (Saale), Urteil vom 16, Mai 2012 -1 S 64/11 - Juris).