Rechtsprechung
LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Keine Pflicht zur Wahrnehmung eines Barzahlertarifs bei unklarer Kontosituation des Geschädigten
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Besprechungen u.ä.
- vogel.de (Entscheidungsbesprechung)
Selbstzahlertarif ohne Kreditkarte nicht zugänglich - Für Beurteilung eines angemessenen Tarifs irrelevant
Verfahrensgang
- AG Naumburg, 08.04.2009 - 12 C 649/07
- LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09
Danach kommt es grundsätzlich darauf an, ob der berechnete Tarif gerechtfertigt sein könnte, weil die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris).c) Die Frage, ob ein Unfallersatztarif hiernach auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris).
Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris).
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005, VI ZR 160/04, mit weiteren Nachweisen, in juris, NJW 2005, 1043 f). - BGH, 19.02.2008 - VI ZR 32/07
Anforderungen an die Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nach …
Auszug aus LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09
Denn nach Kenntnis der Kammer aus diversen anderen Rechtsstreitigkeiten über Mietwagenkosten kann ein Fahrzeug zum sogenannten Barzahler- oder Selbstzahlertarif nur angemietet werden, wenn die Mietwagenkosten bei Anmietung entweder per Kreditkarte oder gegen Vorkasse beglichen werden (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19.2.2008, VI ZR 32/07, NJW-RR 2008, 689 ff., zitiert nach juris, dort Rz. 18). - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07
Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines …
Auszug aus LG Halle, 18.02.2010 - 1 S 61/09
Den sich daraus ergebenden Erkundigungspflichten genügt der Geschädigte grundsätzlich nicht dadurch, dass er sich von einem Mitarbeiter der Autovermietung über vergleichbare Tarife von Konkurrenzunternehmen beraten lässt und Einblick in ihm vorgelegte Preislisten oder die Schwacke-Mietpreisliste nimmt (vgl. BGH. Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 210/07, zitiert nach juris, dort Rz. 9).