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   LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19   

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LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19 (https://dejure.org/2019,7910)
LG Halle, Entscheidung vom 19.03.2019 - 1 T 51/19 (https://dejure.org/2019,7910)
LG Halle, Entscheidung vom 19. März 2019 - 1 T 51/19 (https://dejure.org/2019,7910)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Bochum, 23.10.2014 - 7 T 121/14

    Erinnerung des Gläubigers gegen den Ansatz von Kosten für die persönliche

    Auszug aus LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19
    Diese betrifft den Beginn und das Ende sowie Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., vor § 704 Rn. 19; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 34. Aufl., Vorbem. V § 704 Rn. 30; Glenk, Unverzichtbares Allerlei - Amt und Haftung des Gerichtsvollziehers, NJW 2014, 2315 (2315 f.); Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 6. Aufl., § 753 Rn. 11 ff.; LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Die Wahl der Zustellungsart ist ein Zwischenschritt bei der Durchführung einer laufenden Zwangsvollstreckung und fällt nicht darunter (vgl. LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung des Vollstreckungsablaufs ist ihm durch die Einräumung des pflichtgemäßen Ermessens die notwendige Flexibilität gegeben (vgl. Prütting/ Gehrlein/Neff, ZPO, 6. Aufl., § 154 GVG Rn. 7 und 8; LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 15, zitiert nach juris; siehe auch (Schröder-Kay/Winter, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., II Nr. 100 Rn. 55, OLG Celle).

    Der § 15 GVGA als die speziellere Regelung verdeutlicht jedoch, dass die Weisung des Gläubigers nur ein Aspekt unter mehreren ist (vgl. LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA "insbesondere" folgt vielmehr, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben (vgl. LG Karlsruhe Beschl. v. 24.3.2016 - 5 T 94/15, BeckRS 2016, 18952, beck-online; AG Köln, Beschluss vom 14.10.2014 - 288 M 857/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2015 - 8 W 75/15, LG Bonn, Beschluss vom 23.10.2014 - I-7 T 121/14; andere Ansicht: Häublein, in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 194 Rn. 1; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 T 501/07).Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

    Dabei sollen Kriterien, die auf eine Vielzahl oder gar sämtliche Zustellungen zutreffen, für eine ordnungsgemäße Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall nicht ausreichen (vgl. hierzu LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 11 m. w. N; zitiert nach juris; Musielak/Wittschier, ZPO, 11. Auflage, § 194, Rn. 2).

    Diese Auffassung lässt den Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Erwägungen wählen (vgl. AG Neunkirchen, Beschl. v. 31.01.2014, 18 M 34/14, zitiert nach juris; zur Rechtsprechungs- und Literaturübersicht siehe auch LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 12 m. w. N.; siehe auch AG Lichtenberg, Beschl. v. 20.06.2014 - 35 M 8015/14, DGVZ 2014, 205).

    Aus dieser Ansicht folgt, dass der Gerichtsvollzieher in seiner Ermessensausübung freier ist, sodass die persönliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft häufiger pflichtgemäßem Ermessen entspricht (LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 12, zitiert nach juris).

    Der Gerichtsvollzieher ist daher grundsätzlich an die Weisungen des Gläubigers, die -wie hier- ohne Vorliegen von rechtfertigenden Gründen erteilt wurden, hinsichtlich der Zustellungsart nicht gebunden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 192 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Tombrink/ Kessen, ZPO, 6. Aufl., § 192 Rn. 1; LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 12, zitiert nach juris zur Notwendigkeit einer Begründung siehe LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 16).

    Der Gerichtsvollzieher kann, worauf das LG Bochum (vgl. LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 13, zitiert nach juris) zu Recht hinweist, seine Ermessensausübung auch mit Erwägungen begründen, die für eine Vielzahl von Fällen gelten.

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16

    Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten: Ermessen des

    Auszug aus LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19
    Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA "insbesondere" folgt vielmehr, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben (vgl. LG Karlsruhe Beschl. v. 24.3.2016 - 5 T 94/15, BeckRS 2016, 18952, beck-online; AG Köln, Beschluss vom 14.10.2014 - 288 M 857/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2015 - 8 W 75/15, LG Bonn, Beschluss vom 23.10.2014 - I-7 T 121/14; andere Ansicht: Häublein, in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 194 Rn. 1; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 T 501/07).Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

    Die wohl herrschende Meinung, der sich die Beschwerdekammer anschließt, (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 - juris, Rn. 8 - 12 mwN; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 1534; OLG Stuttgart, OGVZ 2016, 133, juris Rn. 12; OLG Köln Rpfleger 2016, 661) vertritt mit beachtlichen Erwägungen die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst oder per Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe und dass aus einer Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post durchzuführen, keine Einschränkung des Ermessens des Gerichtsvollziehers dahingehend folge, dass er etwaige Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung zu befolgen habe.

    Bei den Ladungen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um Massenverfahren, so dass oft gleich gelagerte Gründe für oder gegen die persönliche Zustellung sprechen; treffen diese Erwägungen auch auf die einzelne Ladung zu, weil keine besonderen Umstände vorliegen, reicht dies für eine einzelfallbezogene Abwägung aus (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.07.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online).

  • LG Offenburg, 17.09.2014 - 4 T 187/14
    Auszug aus LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19
    Im Interesse einer zügigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge dürfen jedoch die Anforderungen an die Darlegung der maßgebenden Gründe nicht überspannt werden (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 17.09.2014 - 4 T 187/14, DGVZ 2014, 259).

    Eine fehlende Begründung der Ermessensausübung in der Gerichtsvollzieherakte ist unschädlich (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 17.09.2014 - 4 T 187/14, DGVZ 2014, 259).

  • AG Köln, 14.10.2014 - 288 M 857/14

    Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers

    Auszug aus LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19
    Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA "insbesondere" folgt vielmehr, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben (vgl. LG Karlsruhe Beschl. v. 24.3.2016 - 5 T 94/15, BeckRS 2016, 18952, beck-online; AG Köln, Beschluss vom 14.10.2014 - 288 M 857/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2015 - 8 W 75/15, LG Bonn, Beschluss vom 23.10.2014 - I-7 T 121/14; andere Ansicht: Häublein, in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 194 Rn. 1; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 T 501/07).Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).
  • OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 8 W 75/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz bei persönlicher Zustellung einer Ladung

    Auszug aus LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19
    Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA "insbesondere" folgt vielmehr, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben (vgl. LG Karlsruhe Beschl. v. 24.3.2016 - 5 T 94/15, BeckRS 2016, 18952, beck-online; AG Köln, Beschluss vom 14.10.2014 - 288 M 857/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2015 - 8 W 75/15, LG Bonn, Beschluss vom 23.10.2014 - I-7 T 121/14; andere Ansicht: Häublein, in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 194 Rn. 1; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 T 501/07).Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2016 - 12 W 2/16

    Ermessen des Gerichtsvollziehers bei Wahl der Zustellung

    Auszug aus LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19
    Die wohl herrschende Meinung, der sich die Beschwerdekammer anschließt, (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 - juris, Rn. 8 - 12 mwN; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 1534; OLG Stuttgart, OGVZ 2016, 133, juris Rn. 12; OLG Köln Rpfleger 2016, 661) vertritt mit beachtlichen Erwägungen die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst oder per Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe und dass aus einer Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post durchzuführen, keine Einschränkung des Ermessens des Gerichtsvollziehers dahingehend folge, dass er etwaige Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung zu befolgen habe.
  • AG Berlin-Lichtenberg, 20.06.2014 - 35 M 8015/14
    Auszug aus LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19
    Diese Auffassung lässt den Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Erwägungen wählen (vgl. AG Neunkirchen, Beschl. v. 31.01.2014, 18 M 34/14, zitiert nach juris; zur Rechtsprechungs- und Literaturübersicht siehe auch LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 12 m. w. N.; siehe auch AG Lichtenberg, Beschl. v. 20.06.2014 - 35 M 8015/14, DGVZ 2014, 205).
  • AG Neunkirchen, 30.01.2014 - 18 M 34/14
    Auszug aus LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19
    Diese Auffassung lässt den Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Erwägungen wählen (vgl. AG Neunkirchen, Beschl. v. 31.01.2014, 18 M 34/14, zitiert nach juris; zur Rechtsprechungs- und Literaturübersicht siehe auch LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 12 m. w. N.; siehe auch AG Lichtenberg, Beschl. v. 20.06.2014 - 35 M 8015/14, DGVZ 2014, 205).
  • LG Dresden, 10.07.2007 - 3 T 501/07
    Auszug aus LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19
    Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA "insbesondere" folgt vielmehr, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben (vgl. LG Karlsruhe Beschl. v. 24.3.2016 - 5 T 94/15, BeckRS 2016, 18952, beck-online; AG Köln, Beschluss vom 14.10.2014 - 288 M 857/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2015 - 8 W 75/15, LG Bonn, Beschluss vom 23.10.2014 - I-7 T 121/14; andere Ansicht: Häublein, in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 194 Rn. 1; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 T 501/07).Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 07.03.2014 - 2 B 94.13

    Versetzung eines Gerichtsvollziehers aus personenbezogenen Gründen; dauerhafte

    Auszug aus LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19
    Diese Auffassung lässt den Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Erwägungen wählen (vgl. AG Neunkirchen, Beschl. v. 31.01.2014, 18 M 34/14, zitiert nach juris; zur Rechtsprechungs- und Literaturübersicht siehe auch LG Bochum, Beschl. v. 23.10.2014 - I-7 T 121/14, Rn. 12 m. w. N.; siehe auch AG Lichtenberg, Beschl. v. 20.06.2014 - 35 M 8015/14, DGVZ 2014, 205).
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