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   LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04   

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https://dejure.org/2004,29206
LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04 (https://dejure.org/2004,29206)
LG Halle, Entscheidung vom 23.07.2004 - 1 S 6/04 (https://dejure.org/2004,29206)
LG Halle, Entscheidung vom 23. Juli 2004 - 1 S 6/04 (https://dejure.org/2004,29206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitigkeit um abgetretene Schadensersatzansprüche in Form von restlichen Mietwagenkosten; Abtretung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung; Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Verstoß gegen das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 17.09.2002 - 12 U 209/01

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Nichtigkeit der Abtretung des Anspruchs auf

    Auszug aus LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04
    Allerdings ist i.S. der ganz herrschenden Rechtsprechung auch bei Bezeichnung der Abtretung als Sicherungsabtretung das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einschlägig, wenn sich aus den tatsächlichen Gesamtumständen i. S. einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Geschäftes ergibt, dass die Sicherungsabtretung letztlich auf eine Umgehung der Vorschriften des RBerG abzielt (vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3.Aufl., Rdn.49 und 50 zu Art. 1 § 1 RBerG ; BGH VersR 1984, S. 986, 987; BGH VersR 2003, 656 f.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 786 f. [OLG Stuttgart 17.09.2002 - 12 U 209/01] , LG Hannover, Schaden-Praxis 2003, S. 350, BGH NJW 2000, S. 2108 f., OLG Hamm NJW-RR 2002, S. 132 f [OLG Hamm 22.02.2001 - 4 U 143/00] ).

    soweit sich aus der notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch unter Berücksichtigung der vor- und nachvertraglichen Umstände die Abtretung letztlich doch als Einziehung einer zahlungshalber abgetretenen Forderung darstellt, die immer eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstellt (vgl. auch Thüringer OLG, OLG-NL 2000, S. 208; OLG Stuttgart, VersR 2003, S. 786 f (787) [OLG Stuttgart 17.09.2002 - 12 U 209/01] ; BGH VersR 2003, S. 656).

  • OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00

    Informationserteilung im Rahmen einer Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen als

    Auszug aus LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04
    Allerdings ist i.S. der ganz herrschenden Rechtsprechung auch bei Bezeichnung der Abtretung als Sicherungsabtretung das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einschlägig, wenn sich aus den tatsächlichen Gesamtumständen i. S. einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Geschäftes ergibt, dass die Sicherungsabtretung letztlich auf eine Umgehung der Vorschriften des RBerG abzielt (vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3.Aufl., Rdn.49 und 50 zu Art. 1 § 1 RBerG ; BGH VersR 1984, S. 986, 987; BGH VersR 2003, 656 f.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 786 f. [OLG Stuttgart 17.09.2002 - 12 U 209/01] , LG Hannover, Schaden-Praxis 2003, S. 350, BGH NJW 2000, S. 2108 f., OLG Hamm NJW-RR 2002, S. 132 f [OLG Hamm 22.02.2001 - 4 U 143/00] ).

    Darüber hinaus stellt sie in dem Schreiben klar, dass es ihr letztlich zielgerichtet darum geht, die ihrer Ansicht nach ungleiche/willkürliche Behandlung der Autovermietungen durch die Versicherungen anzugehen und legt ausführlich unter Bezugnahme auf verschieden Einschätzungen in Fernsehsendern dar, dass die Forderung dem Geschädigten "zweifelsfrei" aufgrund des "willkürlichen" Erstattungsgebarens der Versicherungen zustehe, sodass auch in letzterem eine unzulässige Rechtsberatung vorgenommen wird (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2002, S. 132 f. [OLG Hamm 22.02.2001 - 4 U 143/00] ) und die Klägerin deutlich macht, dass auf jeden Fall gegen die Zahlungsverweigerung durch die Versicherung vorgegangen werden muss.

  • BGH, 18.03.2003 - VI ZR 152/02

    Zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Regulierung von Unfallschäden

    Auszug aus LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04
    Allerdings ist i.S. der ganz herrschenden Rechtsprechung auch bei Bezeichnung der Abtretung als Sicherungsabtretung das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einschlägig, wenn sich aus den tatsächlichen Gesamtumständen i. S. einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Geschäftes ergibt, dass die Sicherungsabtretung letztlich auf eine Umgehung der Vorschriften des RBerG abzielt (vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3.Aufl., Rdn.49 und 50 zu Art. 1 § 1 RBerG ; BGH VersR 1984, S. 986, 987; BGH VersR 2003, 656 f.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 786 f. [OLG Stuttgart 17.09.2002 - 12 U 209/01] , LG Hannover, Schaden-Praxis 2003, S. 350, BGH NJW 2000, S. 2108 f., OLG Hamm NJW-RR 2002, S. 132 f [OLG Hamm 22.02.2001 - 4 U 143/00] ).

    soweit sich aus der notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch unter Berücksichtigung der vor- und nachvertraglichen Umstände die Abtretung letztlich doch als Einziehung einer zahlungshalber abgetretenen Forderung darstellt, die immer eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstellt (vgl. auch Thüringer OLG, OLG-NL 2000, S. 208; OLG Stuttgart, VersR 2003, S. 786 f (787) [OLG Stuttgart 17.09.2002 - 12 U 209/01] ; BGH VersR 2003, S. 656).

  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

    Auszug aus LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04
    Auch wenn in der Abtretungserklärung darauf verwiesen wird, dass die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung weiterhin Aufgabe des Geschädigten ist, ändert dies nichts daran, dass in Wahrheit die Klägerin dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruches abnehmen will, wenn im Streitfall die Abtretung alle Schadensersatzansprüche umfasst, auch wenn sie sich der Höhe nach auf die Mietwagenkosten beschränkt, da die Klägerin danach die Möglichkeit hat, zur Befriedigung ihres Anspruches gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers auch auf andere Ansprüche des Geschädigten als den auf Erstattung der Mietwagenkosten zurückzugreifen und damit für den Geschädigten Rechtsnachteile herbeizuführen, was das Rechtsberatungsgesetz gerade verhindern will (vgl. auch BGH NJW-RR 1994, S. 1081, S. 1083 li.Sp. unten).
  • OLG München, 24.11.2000 - 10 U 2420/00

    Unwirksamkeit einer intransparenten Klausel über Forderungsabtretungen

    Auszug aus LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04
    Der Inhalt dieser formularmäßigen Abtretung verstößt dabei gegen das Transparenzgebot, da Zweck und Umfang der Zession sowie die konkreten Voraussetzungen, unter welchen die Klägerin von ihr Gebrauch machen darf, nicht hinreichend eindeutig bestimmt sind und sich auch im Rahmen objektiver Auslegung nicht abschließend ermitteln lassen (vgl. dazu auch OLG München, NZV 2001, S. 173 f.- VersR 2002, S. 373 f.).
  • BGH, 30.03.2000 - I ZR 289/97

    Sachverständigenbeauftragung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04
    Allerdings ist i.S. der ganz herrschenden Rechtsprechung auch bei Bezeichnung der Abtretung als Sicherungsabtretung das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einschlägig, wenn sich aus den tatsächlichen Gesamtumständen i. S. einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Geschäftes ergibt, dass die Sicherungsabtretung letztlich auf eine Umgehung der Vorschriften des RBerG abzielt (vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3.Aufl., Rdn.49 und 50 zu Art. 1 § 1 RBerG ; BGH VersR 1984, S. 986, 987; BGH VersR 2003, 656 f.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 786 f. [OLG Stuttgart 17.09.2002 - 12 U 209/01] , LG Hannover, Schaden-Praxis 2003, S. 350, BGH NJW 2000, S. 2108 f., OLG Hamm NJW-RR 2002, S. 132 f [OLG Hamm 22.02.2001 - 4 U 143/00] ).
  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 90/82

    Abnahme von Schadensregulierungen unter Abtretung von Ansprüchen eines Kunden an

    Auszug aus LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04
    Allerdings ist i.S. der ganz herrschenden Rechtsprechung auch bei Bezeichnung der Abtretung als Sicherungsabtretung das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einschlägig, wenn sich aus den tatsächlichen Gesamtumständen i. S. einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Geschäftes ergibt, dass die Sicherungsabtretung letztlich auf eine Umgehung der Vorschriften des RBerG abzielt (vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3.Aufl., Rdn.49 und 50 zu Art. 1 § 1 RBerG ; BGH VersR 1984, S. 986, 987; BGH VersR 2003, 656 f.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 786 f. [OLG Stuttgart 17.09.2002 - 12 U 209/01] , LG Hannover, Schaden-Praxis 2003, S. 350, BGH NJW 2000, S. 2108 f., OLG Hamm NJW-RR 2002, S. 132 f [OLG Hamm 22.02.2001 - 4 U 143/00] ).
  • AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05

    Rechtsberatung: Ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der sich geschäftsmäßig

    Wer (geschäftsmäßig) erfüllungshalber abgetretene Forderungen einzieht, besorgt eine fremde Rechtsangelegenheit und bedarf hierzu einer Erlaubnis (BGH, NJW 1977, 38, 39 f.; LG Halle/Saale, Urteil vom 23.07.2004, 1 S 6/04 - zitiert nach juris).
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