Rechtsprechung
LG Halle, 24.04.2014 - 3 T 38/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 290 Abs 1 Nr 2 InsO, § 126 Abs 1 BGB
Restschuldbefreiung: Versagung wegen Falschangaben bei einer Kreditanfrage per E-Mail - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZI 2014, 618
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03
Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung; …
Auszug aus LG Halle, 24.04.2014 - 3 T 38/14
Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen daher dem Unrechtsgehalt, den § 290 I Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGHZ 156, 139, 144).Auch in der vom BGH angeführten und auszugsweise zitierten Entscheidung vom 11.09.2003 (IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139) war es so, dass der Schuldner zwar nicht selbst, wohl aber durch Dritte unrichtige schriftliche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht hatte - der BGH verzichtet in dieser Entscheidung nicht auf das Erfordernis einer Unterschrift, sondern stellt klar, dass es sich nicht um eine Unterschrift des Schuldners handeln muss.
- BGH, 23.01.2003 - IX ZB 227/02
Streitwert für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Auszug aus LG Halle, 24.04.2014 - 3 T 38/14
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2003, IX ZB 227/02). - BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in einem von einem …
Auszug aus LG Halle, 24.04.2014 - 3 T 38/14
Diese Auslegung wird bestätigt durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2005 (IX ZB 80/04), wo der Schuldner eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse blanko unterschrieben hatte und es dem Kreditvermittler überlassen hatte, das Formular auszufüllen. - BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05
Begriff der schriftlichen Erklärung des Schuldners
Auszug aus LG Halle, 24.04.2014 - 3 T 38/14
Mit dem Schriftlichkeitserfordernis wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern, ob der Versagungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2006, IX ZB 19/05, unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443 S. 190 Begründung zu § 239 RegE - dort rechte Spalte, 2. Absatz). - BGH, 01.12.2011 - IX ZB 260/10
Restschuldbefreiung: Versagungsgrund bei unrichtigen Angaben über die …
Auszug aus LG Halle, 24.04.2014 - 3 T 38/14
Der der Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 260/10 zugrundeliegende Sachverhalt ist den Gründen dieser Entscheidung nicht vollständig zu entnehmen; da es dort aber darum ging, dass der Schuldner seine Rechtsanwältin damit beauftragt hatte, Belege in seinem Namen an die entscheidenden Stellen weiterzuleiten, ist davon auszugehen, dass es nicht an einer Unterzeichneten Erklärung fehlte, sondern lediglich darum ging, ob diese der Schriftform genügende Erklärung vom Schuldner persönlich stammen muss - was der BGH erneut verneint.