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   LG Hamburg, 01.12.2006 - 326 T 93/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18048
LG Hamburg, 01.12.2006 - 326 T 93/06 (https://dejure.org/2006,18048)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 326 T 93/06 (https://dejure.org/2006,18048)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2006 - 326 T 93/06 (https://dejure.org/2006,18048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Annahme eines Insolvenzplanes gem. § 244 Insolvenzordnung (InsO); Anforderungen an die Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplanes durch den Rechtspfleger mangels erforderlicher Mehrheit der Gläubiger zur Annahme des Insolvenzplans; Möglicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2007, 415
  • NZI 2009, 136 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06

    Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das

    Das Landgericht, dessen Entscheidung in NZI 2007, 415 veröffentlicht ist, hat die Rechtsmittel zurückgewiesen.
  • BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09

    Beschränkung von Rechtsmitteln gegen Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers

    b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2006 - 326 T 93/06 -,.
  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 82/16

    Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht:

    Ob dieser, der Mitglied derselben Sozietät war wie der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin im ersten und zweiten Rechtszug, durch die Vertretung der Interessen der Gläubiger in der Gläubigerversammlung entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertreten hat (vgl. dazu LG Hamburg, NZI 2007, 415; AG Duisburg, NZI 2007, 728; MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 76 Rn. 23), kann dahin stehen.
  • AG Duisburg, 08.10.2007 - 62 IN 32/07

    Gleichzeitige anwaltliche Vertretung eines Drittschuldners und eines

    c) Der Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO hat unter den vorliegenden Umständen zur Folge, dass nicht nur der Anwaltsvertrag, sondern auch die auf ihm beruhende Vollmacht zur Vertretung in der Gläubigerversammlung nichtig ist (§§ 134, 139 BGB; LG Hamburg NZI 2007, 415 f.; Frind NZI 2007, 374, 377; vgl. auch LAG Köln NZA-RR 2001, 253; LAG Hamm NZA-RR 2004, 262 f.; OLG Koblenz NZG 2007, 458, 459 = NJW-RR 2007, 1003).
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