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   LG Hamburg, 02.11.2012 - 306 O 286/10   

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LG Hamburg, 02.11.2012 - 306 O 286/10 (https://dejure.org/2012,61115)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2012 - 306 O 286/10 (https://dejure.org/2012,61115)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02. November 2012 - 306 O 286/10 (https://dejure.org/2012,61115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Busfahrerhaftung aufgrund des Sturzes eines Fahrgastes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 15.04.2002 - 1 U 75/01

    Haftung bei Kfz-Unfall: Fahrgaststurz bei normal ruckendem Linienbus

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2012 - 306 O 286/10
    Daher ist jeder Fahrgast grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses nicht zu Fall kommt (OLG Frankfurt NZV 2002, 367).

    In Würdigung all dieser Umstände, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin nicht sitzen geblieben ist und den vor ihr befindlichen Halteknopf gedrückt hat, liegt ein so hohes Maß an Selbstverschulden vor, dass die Betriebsgefahr der Beklagten zu 2) so sehr in den Hintergrund tritt, dass sie ganz außer Ansatz bleiben muss (vgl. z. B. auch OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000, Az. 12 U 895/99 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt NZV 2002, 367; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.04.2010, Az. 2 O 296/07 - zitiert nach juris).

  • LG Wiesbaden, 01.04.2010 - 2 O 296/07

    Es obliegt dem Fahrgast eines Linienbusses für hinreichende Eigensicherung zu

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2012 - 306 O 286/10
    Wird der Bus im städtischen Verkehr bewegt, muss jeder Fahrgast in jeder Sekunde damit rechnen, dass der Bus plötzlich und unerwartet abgebremst wird (LG Wiesbaden, Urteil vom 01.04.2010, Az. 2 O 296/07, Rn. 25 - zitiert nach juris).

    In Würdigung all dieser Umstände, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin nicht sitzen geblieben ist und den vor ihr befindlichen Halteknopf gedrückt hat, liegt ein so hohes Maß an Selbstverschulden vor, dass die Betriebsgefahr der Beklagten zu 2) so sehr in den Hintergrund tritt, dass sie ganz außer Ansatz bleiben muss (vgl. z. B. auch OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000, Az. 12 U 895/99 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt NZV 2002, 367; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.04.2010, Az. 2 O 296/07 - zitiert nach juris).

  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2012 - 306 O 286/10
    Ein verkehrsrichtiges Verhalten schließt die Verschuldenshaftung des Fahrers und des Halters als Geschäftsherr (BGH Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 04.03.1957, Az. GSZ 1/56, Rnr. 15 ff. - zitiert nach juris) sowie Ansprüche aus Vertragspflichtverletzungen (OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1998, Az. 13 U 29/98, Rn. 6 - zitiert nach juris) aus.
  • BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92

    Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2012 - 306 O 286/10
    Allein das Alter der Klägerin kann eine solche besondere Rücksichtnahmepflicht des Beklagten zu 1) nicht begründen, da das Alter allein nach heutigen Verständnis nicht als Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit angesehen werden kann (BGH NJW 1993, 654, 655).
  • OLG Hamm, 27.05.1998 - 13 U 29/98

    Schadensersatz wegen eines Sturzes als Fahrgast eines Linienbusses; Scharfes

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2012 - 306 O 286/10
    Ein verkehrsrichtiges Verhalten schließt die Verschuldenshaftung des Fahrers und des Halters als Geschäftsherr (BGH Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 04.03.1957, Az. GSZ 1/56, Rnr. 15 ff. - zitiert nach juris) sowie Ansprüche aus Vertragspflichtverletzungen (OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1998, Az. 13 U 29/98, Rn. 6 - zitiert nach juris) aus.
  • OLG Koblenz, 14.08.2000 - 12 U 895/99
    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2012 - 306 O 286/10
    In Würdigung all dieser Umstände, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin nicht sitzen geblieben ist und den vor ihr befindlichen Halteknopf gedrückt hat, liegt ein so hohes Maß an Selbstverschulden vor, dass die Betriebsgefahr der Beklagten zu 2) so sehr in den Hintergrund tritt, dass sie ganz außer Ansatz bleiben muss (vgl. z. B. auch OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000, Az. 12 U 895/99 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt NZV 2002, 367; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.04.2010, Az. 2 O 296/07 - zitiert nach juris).
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