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   LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17   

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LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17 (https://dejure.org/2018,38220)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2018 - 324 O 553/17 (https://dejure.org/2018,38220)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02. November 2018 - 324 O 553/17 (https://dejure.org/2018,38220)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
    Recht der Medienberichterstattung: Anspruch auf Unterlassung einer Fernsehberichterstattung wegen Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts; unzulässige Meinungsäußerung bei fehlenden Anknüpfungstatsachen in einer Bildberichterstattung; Zulässigkeit der Sendung ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17
    Die Beklagte könne sich auch nicht zu ihren Gunsten auf die Entscheidung des BGH vom 10.04.2018 (Az. VI ZR 396/16) berufen, da die Aufnahme gerade keinen Missstand enthülle.

    Zudem sei zu ihren Gunsten die Entscheidung des BGH vom 10.04.2018 (Az. VI ZR 396/16) zu berücksichtigen; die Zustände in Alten- und Pflegeheimen und der Personalmangel im Pflegewesen seien ein Thema von hoher öffentlicher Bedeutung.

    Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 10.04.2018 (Az. VI ZR 396/16, Anlage K 24).

    Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BGH, Urteil vom 10.04.2018, VI ZR 396/16, Juris Rn. 23 m.w.Nw.; BVerfG a.a.O. Juris Rn. 57).

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17
    Bezüglich des Vorwurfs der Aktenmanipulation liege eine von Anfang an unzulässige Verdachtsberichterstattung vor, weshalb eine Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung einer Richtigstellung zu bejahen sei (vgl. BGH ZUM 2015, 248, 252).

    Insofern kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung und nicht nur ein Nachtrag in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, VI ZR 76/14 - Chefjustiziar , Juris Rn. 14).

  • LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 554/17
    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17
    Zudem handele es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit der Abmahnung gegenüber R. I. GmbH (Parallelverfahren zum Az. 324 O 554/17).

    Allerdings ist bei der Berechnung der Abmahnkosten zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen mit gesondertem Schreiben vom 27.09.2017 (Parallelverfahren 324 O 554/17 Anlage K 8) die R. i. GmbH abgemahnt haben und von dieser ebenfalls die Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17
    Zwar fällt die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984, 1 BvR 272/81 - G. W. , Juris Rn. 55).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrechte der Beklagten andererseits ist maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem dieser Zweck verfolgt wird (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984, 1 BvR 272/81 - G. W. , Juris Rn. 55ff.).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17
    Danach kann die Verbreitung einer unwahren Äußerung in der Annahme, sie sei wahr, als rechtmäßig bzw. gerechtfertigt angesehen werden, wenn an der Tatsachenbehauptung, soweit sie wahr gewesen wäre, ein überwiegendes Informationsinteresse bestand, und die Beklagte im Rahmen der Recherche die journalistische Sorgfalt gewahrt hat (BGH, Urteil vom 30.01.1996, VI ZR 386/94, Juris Rn. 31).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17
    Voraussetzung für die Berichtigungsforderung ist, dass eine Beeinträchtigung des Rufes oder des Selbstbestimmungsrechts über das eigene Erscheinungsbild vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, Juris Rn. 61).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17
    Da es sich dabei aber um eine Negativtatsache handelt, darf sich die Beklagte nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken; sie trifft vielmehr eine sekundäre Darlegungslast und die Pflicht zur Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1998, II ZR 266/97, Juris Rn. 11).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17
    verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen, da sie sie nach den Grundsätzen der sog. Stolpe-Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 - "IM-Sekretär" Stolpe , Juris Rn. 31) zwei jeweils nicht fernliegende Verständnismöglichkeiten enthält, die beide unwahr sind.
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17
    Die erstattungsfähigen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sind nach dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung und somit nach einem (fiktiven) Einzelstreitwert zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007, VIII ZR 341/06, Juris Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 09.06.2015, I-15 U 217/14, Juris Rn. 31).
  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 553/17
    Soll getrennt abgerechnet werden, ist es Sache des Geschädigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die getrennte Anspruchsverfolgung mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 26.05.2009, VI ZR 174/08, Juris Rn. 28).
  • LG Hamburg, 13.08.2010 - 324 O 194/10

    Klage des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder gegen die Verlegerin der Hamburger

  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 261/09

    Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Tätigkeit in

  • BGH, 12.07.2011 - VI ZR 214/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung

  • OLG Köln, 09.06.2015 - 15 U 217/14

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über das äußere Erscheinungsbild eines

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

  • OLG Hamburg, 03.03.2000 - 7 U 69/99

    Brauner Multifunktionär

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

  • LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 554/17

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Ansprüche im Zusammenhang mit einer

    Allerdings ist bei der Berechnung der Abmahnkosten zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen mit gesondertem Schreiben vom 14.09.2017 (Parallelverfahren 324 O 553/17 Anlage K 6) die R. T. GmbH abgemahnt haben und von dieser ebenfalls die Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
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