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   LG Hamburg, 03.08.2005 - 315 O 296/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11224
LG Hamburg, 03.08.2005 - 315 O 296/05 (https://dejure.org/2005,11224)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2005 - 315 O 296/05 (https://dejure.org/2005,11224)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. August 2005 - 315 O 296/05 (https://dejure.org/2005,11224)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Zur Störerhaftung des Advertisers für Markenrechtsverletzungen des Publishers in einem Affiliatenetzwerk

  • aufrecht.de

    Keine Haftung des Partnerprogrammanbieters für seinen Affiliate

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verantwortlichkeit eines Vertragspartners für die von seinem Werbepartner begangene Markenverletzung; Inanspruchnahme auf Unterlassung einer Schutzrechtsverletzung eines Vertragspartners als Störer im Hinblick auf einen willentlich und adäquat kausalen Beitrag zur ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

  • affiliateundrecht.de

    Keine Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate

  • sewoma.de

    Keine Haftung für Affiliate-Partnerseiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Mitstörerhaftung des Merchant für seinen Affiliate

  • beck.de (Leitsatz)

    Störerhaftung für Rechtsverletzungen des Linksetzers

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Haftung für Rechtsverletzungen von Affiliate eines Partnerprogramms

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Mitstörerhaftung des Merchant für seinen Affiliate

Besprechungen u.ä.

  • wekwerth.de (Kurzanmerkung)

    Haftung für Rechtsverletzungen von Affiliate bei Partnerprogramm

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2006, 120
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Hamburg, 03.08.2005 - 315 O 296/05
    Als Störer kann auch derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung; OLG Hamburg, MMR 2004, 822 - "Domain-Parking").

    Denn eine Haftung als Störer setzt weiter voraus, dass zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine Markenverletzung zu unterbinden (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung).

  • OLG Hamburg, 14.07.2004 - 5 U 160/03

    Domain-Parking

    Auszug aus LG Hamburg, 03.08.2005 - 315 O 296/05
    Als Störer kann auch derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung; OLG Hamburg, MMR 2004, 822 - "Domain-Parking").
  • LG Potsdam, 12.12.2007 - 52 O 67/07

    Haftung des Merchants für Spam eines Affiliates

    Hierbei stellt sich allerdings nicht das Problem, unter welchen Voraussetzungen eine Störerhaftung über §§ 823, 1004 BGB gegeben sein kann, hiermit einhergehend auch nicht die Frage nach Prüfungspflichten bzw. -möglichkeiten (vgl. hierzu - sämtlich zur Störerhaftung in Fällen von Markenverletzungen, bei denen eine Haftung als Betriebsinhaber von vorneherein nicht in Betracht kam - etwa BGH, NJW 2004, 3102 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2005, Az. 315 O 296/05; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.12.2005, Az. 2/03 O 537/04).
  • AG Pforzheim, 07.02.2008 - 1 C 284/03

    Merchant (Händler) haftet nicht immer für E-Mail-Spam seines Affiliates

    Es ist ihr nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte die Einhaltung dieser Verpflichtung durch ihre Werbepartner zu kontrollieren (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2005 sowie die Anmerkung hierzu von Ernst, jurisPR-ITR 6/2006, Anm. 3; ähnlich LG Hamburg, Urteil vom 03.08.2005, 315 O 296/05; so wohl auch Spieker, GRUR 2006, 903, 908 hinsichtlich der allgemeinen Störerhaftung, die ein Verschuldenselement voraussetze).
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