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   LG Hamburg, 04.01.2005 - 312 O 753/04   

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https://dejure.org/2005,8011
LG Hamburg, 04.01.2005 - 312 O 753/04 (https://dejure.org/2005,8011)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2005 - 312 O 753/04 (https://dejure.org/2005,8011)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. Januar 2005 - 312 O 753/04 (https://dejure.org/2005,8011)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Internetauktionshaus - Verantwortung für Markenrechtsverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Mitstörerhaftung einer Online-Auktions-Hauses

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    EBay muss eine bereits bekannte Markenverletzung schon vor der Angebots-Einstellung ins Internet kontrollieren

  • beck.de (Leitsatz)

    Störerhaftung des Betreibers einer Internetauktionsplattform

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Mitstörerhaftung eines Online-Auktions-Hauses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2005, 326
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 171/01

    Genealogie der Düfte

    Auszug aus LG Hamburg, 04.01.2005 - 312 O 753/04
    In seiner "Genealogie der Düfte" -Entscheidung (NJW 2004, 1951) habe der BGH hervorgehoben, dass eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG voraussetze, dass der angesprochene Verkehr mit der vergleichenden Nennung der eigenen Produkte und der Produkte des fremden Herstellers die Vorstellung verbinde, deren guter Ruf werde auf die beworbenen Produkte übertragen.

    Der Unterschied zwischen dem Sachverhalt, über den der BGH zu befinden hatte, und dem Sachverhalt in diesem Fall besteht darin, dass im vorliegenden Fall nicht nur eine Grobeinteilung von Duftnoten anhand von Markenparfums vorgenommen wird, um den Kundenwunsch nach einem in der Duftnote mit einem Markenparfüm grob vergleichbaren Produkt zu befriedigen (vgl. BGH, NJW 2004, 1951, 1953), sondern insbesondere durch die Verwendung des Satzes "Hier bekommen sie diesen Duft als Eau de Parfum für sagenhafte 19.00 EUR mit einem Inhalt von 100 ml" der Eindruck beim Interessenten erweckt werden soll, dass es sich um den selben Duft, mithin um eine 100 %-ige Nachahmung oder Imitation von "Parfüm J! Homme " handelt.

    Hinzu kommt, dass der Duftvergleich nicht - wie im vom BGH zu entscheidenden Fall - gegenüber Großhändlern, sondern gegenüber Endverbrauchern vorgenommen wird (vgl. BGH, NJW 2004, 1951, 1953 f.).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.01.2005 - 312 O 753/04
    Wenn nach der Rspr. des BGH selbst derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiter zu veräußern, bereits im geschäftlichen Verkehr handelt (vgl. BGH, GRUR 2004, 860, 863), muss dieses für den Anbieter "Nutzer j" umso mehr gelten, hat dieser doch offenbar größere Mengen Parfum eingekauft, um diese mit Gewinn bei www.

    Damit ist nach der Rspr. des BGH in der "Ricardo" -Entscheidung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen, wohingegen § 11 TDG nichts darüber besagt, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Veröffentlichung in dem von ihm betriebenen Dienst die Rechte eines Dritten verletzt (vgl. m.w.N.: BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.).

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 69/96

    Vergleichen Sie - Vergleichende Werbung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.01.2005 - 312 O 753/04
    Dieses sei nach der Rspr. des BGH in der genannten Entscheidung und auch in der "Vergleichen Sie" -Entscheidung (BGH, NJW 1999, 948) jedoch nur dann der Fall, wenn über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens oder anderer Entscheidungskennzeichen eines Mitbewerbers hinaus Umstände hinzutreten, die den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung begründen könnten.
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus LG Hamburg, 04.01.2005 - 312 O 753/04
    Nach der Rspr. des BGH (GRUR 2001, 1174, 1175) könne den Antragsgegnerinnen nicht ohne weiteres unterstellt werden, sie würden eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Rechtslage geklärt würde, nicht beachten, weil sie sich gegen einen Anspruch, den sie für unbegründet halten, verteidigten.
  • BGH, 07.05.1992 - I ZR 119/90

    Pressehaftung II - Irreführung/Preisgestaltung; Prüfungspflicht bei Inseraten;

    Auszug aus LG Hamburg, 04.01.2005 - 312 O 753/04
    Eine durch die Abmahnung bzgl. des streitigen Angebotes begründete positive Kenntnis der Antragsgegnerinnen von der Rechtswidrigkeit jeglicher inhaltlich identischer Folgeangebote lasse sich auch nicht mit der Entscheidung "Pressehaftung II" des BGH (WRP 1992, 640 ff.) belegen, weil die von der Entscheidung erfassten Werbeinserate immer gewerblich seien, so dass auch immer ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen sei und der BGH daher auch ohne weiteres von positiver Kenntnis der Rechtswidrigkeit zukünftiger Fälle habe ausgehen können.
  • LG Hamburg, 15.06.2007 - 308 O 325/07

    Zugangsvermittlung zum UseNet: Haftung bei Herunterladen illegaler Musikkopien;

    a) Sofern die Antragsgegnerin zu 1 nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass das streitgegenständliche Musikwerk erneut über ihren Dienst aus dem UseNet herunterladbar ist, wirkt sie damit in einer eine Störerhaftung im oben dargestellten Sinne begründenden Art und Weise an den von ihren Nutzern begangenen Rechtsverletzungen mit (vgl. auch Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, Urteil vom 4. Januar 2005 zum Az: 312 O 753/04. Seite 16).
  • LG Hamburg, 19.02.2007 - 308 O 32/07

    Urheberrechtsverletzung: Haftung für die Zugangsvermittlung bei Usenet

    Sofern die Antragsgegnerin zu 1 nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass erneut entsprechende Musikwerke über ihren Dienst aus dem UseNet herunterladbar sind, wirkt sie damit in einer eine Störerhaftung im oben dargestellten Sinne begründenden Art und Weise an den von ihren Nutzern begangenen Rechtsverletzungen mit (vgl. auch Landgericht Hamburg , Zivilkammer 12, Urteil vom 4. Januar 2005 zum Az.: 312 O 753/04, Seite 16).
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