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   LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09   

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LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09 (https://dejure.org/2011,9810)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2011 - 323 O 44/09 (https://dejure.org/2011,9810)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2011 - 323 O 44/09 (https://dejure.org/2011,9810)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Beschädigung und dadurch bedingter Fällung einer Rotbuche aufgrund von Aufgrabungsarbeiten zur Erstellung von Regen- und Abwasserleitungen am Nachbargrundstück besteht ein Schadensersatzanspruch; Bestehen von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Beschädigung und ...

  • RA Kotz

    Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung und Fällung einer Rotbuche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 251 Abs. 2 S. 1; BGB § 831 Abs. 1
    Bei Beschädigung und dadurch bedingter Fällung einer Rotbuche aufgrund von Aufgrabungsarbeiten zur Erstellung von Regen- und Abwasserleitungen am Nachbargrundstück besteht ein Schadensersatzanspruch; Bestehen von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Beschädigung und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrecht - Baumschaden: Berechnung nach der sog. Methode Koch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baumschaden: Berechnung nach der sog. Methode Koch und nach tatsächlichem Aufwand? (IBR 2011, 1329)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01

    Zurechnung selbstschädigenden Verhaltens des Verletzten

    Auszug aus LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
    Zwar ist die Schadensersatzpflicht desjenigen, der eine Pflichtverletzung begeht, dadurch begrenzt, dass solche Kausalverläufe nicht zu einer Haftung führen, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH NJW 2001, 512 ; BGH NJW 2002, 2232 ).

    Eine Schadensersatzpflicht besteht dann nur, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch die Pflichtverletzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH a.a.O.; siehe dazu auch BGHZ 138, 359 ; BGH NJW 1988, 1143 und 1262; BGH NJW 1993, 1139 und 1587; BGH NJW 1995, 449 ; BGH NJW 2000, 3358 ; BGH NJW 2002, 2232 ).

  • BGH, 30.04.1998 - IX ZR 150/97

    Beurkundung durch deutschen Notar im Ausland

    Auszug aus LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
    Eine Schadensersatzpflicht besteht dann nur, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch die Pflichtverletzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH a.a.O.; siehe dazu auch BGHZ 138, 359 ; BGH NJW 1988, 1143 und 1262; BGH NJW 1993, 1139 und 1587; BGH NJW 1995, 449 ; BGH NJW 2000, 3358 ; BGH NJW 2002, 2232 ).

    Die objektive Zurechnung eines Schadens scheidet demnach aus, wenn der Geschädigte in unangemessener Weise selbst den Eintritt des Schadens herbeigeführt hat und sich sein Verhalten bei einer Abwägung der Handlungsziele mit den aus dem Handeln resultierenden Nachteilen in Form des Schadenseintrittes als unverhältnismäßig darstellt (BGHZ 101, 215 ; BGHZ 138, 359 ; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB , 5. Aufl., § 249 Rn. 166 m.w.N.).

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99

    Ersatzansprüche gegen Gutachter bei unrichtiger Wertermittlung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
    Zwar ist die Schadensersatzpflicht desjenigen, der eine Pflichtverletzung begeht, dadurch begrenzt, dass solche Kausalverläufe nicht zu einer Haftung führen, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH NJW 2001, 512 ; BGH NJW 2002, 2232 ).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.1996 - 18 U 118/95

    Bemessung des Schadensersatzes für einen widerrechtlich gefällten Baum

    Auszug aus LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
    Die Bemessung der Höhe des Schadens erfolgt gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der sogenannten "Methode Koch" (vgl. BGH NJW 1975, 2061; OLG Düsseldorf VersR 1997, 501 ).
  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
    Eine Schadensersatzpflicht besteht dann nur, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch die Pflichtverletzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH a.a.O.; siehe dazu auch BGHZ 138, 359 ; BGH NJW 1988, 1143 und 1262; BGH NJW 1993, 1139 und 1587; BGH NJW 1995, 449 ; BGH NJW 2000, 3358 ; BGH NJW 2002, 2232 ).
  • BGH, 13.05.1975 - VI ZR 85/74

    Grundsatz der Naturalrestitution - Anspruch des Gläubigers auf Geldentschädigung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
    Die Bemessung der Höhe des Schadens erfolgt gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der sogenannten "Methode Koch" (vgl. BGH NJW 1975, 2061; OLG Düsseldorf VersR 1997, 501 ).
  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 257/86

    Haftung des Arztes für Entfernung der einzigen Niere eines Kindes;

    Auszug aus LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
    Die objektive Zurechnung eines Schadens scheidet demnach aus, wenn der Geschädigte in unangemessener Weise selbst den Eintritt des Schadens herbeigeführt hat und sich sein Verhalten bei einer Abwägung der Handlungsziele mit den aus dem Handeln resultierenden Nachteilen in Form des Schadenseintrittes als unverhältnismäßig darstellt (BGHZ 101, 215 ; BGHZ 138, 359 ; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB , 5. Aufl., § 249 Rn. 166 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 152/99

    Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten

    Auszug aus LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
    Eine Schadensersatzpflicht besteht dann nur, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch die Pflichtverletzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH a.a.O.; siehe dazu auch BGHZ 138, 359 ; BGH NJW 1988, 1143 und 1262; BGH NJW 1993, 1139 und 1587; BGH NJW 1995, 449 ; BGH NJW 2000, 3358 ; BGH NJW 2002, 2232 ).
  • BGH, 29.10.1987 - IX ZR 181/86

    Pflichten des Notars bei vorbehaltenem Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag;

    Auszug aus LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
    Eine Schadensersatzpflicht besteht dann nur, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch die Pflichtverletzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH a.a.O.; siehe dazu auch BGHZ 138, 359 ; BGH NJW 1988, 1143 und 1262; BGH NJW 1993, 1139 und 1587; BGH NJW 1995, 449 ; BGH NJW 2000, 3358 ; BGH NJW 2002, 2232 ).
  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 61/92

    Haftung des Beraters bei Ausscheiden eines Gesellschafter wegen fehlerhafter

    Auszug aus LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09
    Eine Schadensersatzpflicht besteht dann nur, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch die Pflichtverletzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH a.a.O.; siehe dazu auch BGHZ 138, 359 ; BGH NJW 1988, 1143 und 1262; BGH NJW 1993, 1139 und 1587; BGH NJW 1995, 449 ; BGH NJW 2000, 3358 ; BGH NJW 2002, 2232 ).
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