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   LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15   

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LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15 (https://dejure.org/2016,70579)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2016 - 315 O 396/15 (https://dejure.org/2016,70579)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. November 2016 - 315 O 396/15 (https://dejure.org/2016,70579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 101 AEUV, § 1 GWB, § 20 Abs 1 GWB, § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB
    Wettbewerbsrecht: Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems; Statthaftigkeit des Ausschlusses eines Vertriebs von Waren über eine Onlineauktionsplattform in einem Vertriebsvertrag; Einschränkung von Vertriebsmöglichkeiten als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mlmrecht.de (Kurzinformation)

    EBay-Verkaufsverbot von Forever Living Products rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09

    Zulässigkeit von Online-Vertriebsbeschränkungen

    Auszug aus LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15
    Gleichwohl stellen Plattformverbote wie das vorliegende im Rahmen (zulässiger) selektiver Vertriebssysteme keine unzulässigen Beschränkungen nach Art. 101 I AEUV dar (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 - 11U 84/14; vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 25.11.2009 - 6 U 47/08; KG Urt. vom 19.9.2013 - 2 U 8/09 Kart., alle zitiert nach juris ).

    Bejaht wurde die Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme jüngst beispielsweise bei Funktionsrucksäcken (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 - 11U 84/14; KG Urt. vom 19.9.2013 - 2 U 8/09 Kart., a.a.O.).

    Anknüpfungspunkte können dabei produktspezifischer Beratungsbedarf sowie ein vom Markeninhaber zulässigerweise gewählter Qualitätsanspruch und die daraus resultierende Zugehörigkeit zu einem gehobenen Preissegment sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 25.11.2009 - 6 U 47/08; KG Urt. vom 19.9.2013 - 2 U 8/09 Kart., a.a.O.).

    Die Verhältnismäßigkeit der Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen ihrer Zulässigkeit ist objektiv unter Berücksichtigung des Verbraucherinteresses zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 - 11 U 84/14, juris Rn. 55; KG, Urt. vom 19.9.2913 - 2 U 8/09, juris ).

  • BGH, 31.01.2012 - KZR 65/10

    Wettbewerbsbeschränkung durch marktbeherrschendes Unternehmen: Unbillige

    Auszug aus LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15
    Dies ergibt sich aufgrund einer unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB vorzunehmenden umfassenden Abwägung der Interessen der Parteien (st. Rspr.; vgl. BGH Urt. vom 31.01.2012 - KZR 65/10; Markert in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, § 19 Rn. 124).

    Dem steht bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz gegenüber, dass das Behinderungsverbot des § 19 Abs. 2 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet (vgl. BGH Urt. vom 31.01.2012 - KZR 65/10 - Werbeanzeigen).

    Diese Freiheit zur Gestaltung ihres Absatzsystems besteht zwar nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen; sie ist ausgeschlossen, wo sie zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetztes unvereinbar ist (vgl. BGH Urt. vom 31.01.2012 - KZR 65/10 - Werbeanzeigen).Diese Grenzen werden vorliegend durch das Verbot, die Waren auf Plattformen wie eBay anzubieten, nicht überschritten, es handelt sich wie oben dargelegt um eine mit dem Kartellrecht im Einklang stehende Beschränkung des Wettbewerbs und dem Beklagten verbleiben ausreichende und auch faktisch wirkungsvolle Möglichkeiten, das Internet für seine Absatzbemühungen zu nutzen.

  • OLG Frankfurt, 22.12.2015 - 11 U 84/14

    Verbots des Internetvertriebs von Markenartikeln

    Auszug aus LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15
    Die Verhältnismäßigkeit der Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen ihrer Zulässigkeit ist objektiv unter Berücksichtigung des Verbraucherinteresses zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 - 11 U 84/14, juris Rn. 55; KG, Urt. vom 19.9.2913 - 2 U 8/09, juris ).

    Vielmehr überlagert die Einrahmung der Produkte durch eigene Verkaufsvorschläge konkurrierender Produkte auf der Plattform das Angebot der Parteien und konterkariert damit die Präsentation einer herausgehobenen Qualität der ganzen Produktserie (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 - 11 U 84/14, juris Rn. 58).

    Der EuGH sah die konkrete Vertragsklausel, die jedweden Internethandel der in dem Rechtsstreit streitgegenständlichen Produkte nicht nur als Nebenfolge, sondern gezielt ausschloss, als "über das erforderliche Maß" hinausgehend an im Rahmen seiner Prüfung, ob es sich um eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV zulässige Beschränkung handelt (so auch: OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 - 11 U 84/14, juris Rn. 49; vgl. Peeperkorn/Heimann, GRUR 2014, 1175, 1177; Lubberger, WRP 1/2015, 14, 16).

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 19 U 113/11
    Auszug aus LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15
    Die Vertragshändler übernehmen durch den Rahmenvertrag keine Rechte und Pflichten, wie sie typischerweise von einem Handelsvertreter wahrgenommen werden und damit nach dem Gesamtbild seiner Verpflichtungen derart in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sind, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang Handelsvertretern vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hätten (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2002 - VIII ZR 95/01, juris. Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. vom 27.10.2016 - 18 U 34/15; OLG Köln, Urt. vom 21.12.2012 - 19 U 113/11).

    Insbesondere trifft die Vertriebspartner der Klägerin keine handelsvertretertypische Absatzförderungspflicht (§ 86 HGB; vgl. OLG Köln, Urt. vom 21.12.2012 - 19 U 113/11, juris Rn. 33).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Auszug aus LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15
    Selektive Vertriebssysteme fallen nach der etablierten Rechtsprechung des EuGH nicht unter das Kartellverbot, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand von objektiven Gesichtspunkten qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und wenn die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (vgl. EuGH 13.10.2011 - Rs. C-439/09 "Pierre Fabre", zitiert nach juris ).

    cc) Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des EuGHs im Fall "Pierre-Fabre" (EuGH, Urt. vom 13.10.2011 - Rs. C-439/09, zit. nach juris ) entgegen.

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2009 - 6 U 47/08

    Hersteller kann vertrieb über eBay verbieten

    Auszug aus LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15
    Gleichwohl stellen Plattformverbote wie das vorliegende im Rahmen (zulässiger) selektiver Vertriebssysteme keine unzulässigen Beschränkungen nach Art. 101 I AEUV dar (vgl. OLG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2015 - 11U 84/14; vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 25.11.2009 - 6 U 47/08; KG Urt. vom 19.9.2013 - 2 U 8/09 Kart., alle zitiert nach juris ).

    Anknüpfungspunkte können dabei produktspezifischer Beratungsbedarf sowie ein vom Markeninhaber zulässigerweise gewählter Qualitätsanspruch und die daraus resultierende Zugehörigkeit zu einem gehobenen Preissegment sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 25.11.2009 - 6 U 47/08; KG Urt. vom 19.9.2013 - 2 U 8/09 Kart., a.a.O.).

  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 18 U 34/15

    Rechtliche Einordnung eines Vertriebspartnervertrages; Formularmäßige

    Auszug aus LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15
    Die Vertragshändler übernehmen durch den Rahmenvertrag keine Rechte und Pflichten, wie sie typischerweise von einem Handelsvertreter wahrgenommen werden und damit nach dem Gesamtbild seiner Verpflichtungen derart in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sind, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang Handelsvertretern vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hätten (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2002 - VIII ZR 95/01, juris. Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. vom 27.10.2016 - 18 U 34/15; OLG Köln, Urt. vom 21.12.2012 - 19 U 113/11).
  • BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 95/01

    Anwendung des Handelsvertreterrechts auf einen Vertragshändlervertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 04.11.2016 - 315 O 396/15
    Die Vertragshändler übernehmen durch den Rahmenvertrag keine Rechte und Pflichten, wie sie typischerweise von einem Handelsvertreter wahrgenommen werden und damit nach dem Gesamtbild seiner Verpflichtungen derart in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sind, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang Handelsvertretern vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hätten (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2002 - VIII ZR 95/01, juris. Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. vom 27.10.2016 - 18 U 34/15; OLG Köln, Urt. vom 21.12.2012 - 19 U 113/11).
  • OLG Hamburg, 22.03.2018 - 3 U 250/16

    Plattformverbot bei Nahrungsergänzungsmitteln, Aloe2GO - Kartellrechtlicher

    Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburgs vom 04.11.2016 (Az. 315 O 396/15) abgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 315 O 396/15) vom 04.11.2016 wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten bestätigt.

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