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   LG Hamburg, 04.12.2015 - 303 O 364/14   

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LG Hamburg, 04.12.2015 - 303 O 364/14 (https://dejure.org/2015,76031)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2015 - 303 O 364/14 (https://dejure.org/2015,76031)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2015 - 303 O 364/14 (https://dejure.org/2015,76031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 355 Abs 2 S 1 BGB, § 355 Abs 2 S 3 BGB
    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung; Treuwidrigkeit des Widerrufs

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 122/06

    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2015 - 303 O 364/14
    Soweit der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Ziel dieser Vorschrift dahingehend formuliert, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren, damit der Verbraucher über die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist und für den mit der Einräumung des befristeten Widerrufsrechts beabsichtigten Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGHZ 172, 58, Tz. 13 BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14 jeweils m.w.N.) fordert, mit der die Wendung betreffend den Fristbeginn "frühestens ..." nicht zu vereinbaren sei, kann dieser Rechtsprechung für den hiesigen Fall nicht gefolgt werden.

    Sie hat ersichtlich eine mit dem Gesetzestext konforme Belehrung geschaffen, jedenfalls aber schaffen wollen, und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Musterwiderrufsbelehrung lange in der Welt war, die Frage zum Fristbeginn mit der Formulierung "frühestens" längst nicht höchstrichterlich entschieden war und aus der Entscheidung vom 12.4.2007 zum Az. VII ZR 122/06 aufgrund der Inbezugnahme unter II. 3 d) jedenfalls zwischen den Zeilen ein Bekenntnis des Bundesgerichtshofs zur Musterwiderrufsbelehrung herausgelesen wurde - sonst hätte man wohl damit nicht argumentieren dürfen.

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2015 - 303 O 364/14
    Soweit der BGH demgegenüber in ständiger Rechtsprechung auf den unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher abstellt (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 9.12.2009 zum Az. VIII ZR 219/08, Rn. 13 - juris), kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 141/09

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Nichtberücksichtigung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2015 - 303 O 364/14
    Auch die vom BGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Auslegung nach den Grundsätzen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13, s. auch schon BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hilft hierzu nicht weiter.
  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2014 - 21 O 139/14

    Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2015 - 303 O 364/14
    Zur weiteren Begründung wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Frankfurt am Main zum Az. 2-21 O 139/14, hier eingereicht als Anlage B 2, unter 1) verwiesen, die genauso auf den hiesigen Fall zutreffen, da die Klägerin vorgerichtlich - unstreitig - die gleichen dort in Bezug genommenen vertragsfremden Zwecke, nämlich kostengünstige Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung, verfolgt hat und ihr Interesse am Widerruf allein aufgrund besserer Zinsen in der Anhörung unumwunden eingeräumt hat.
  • BGH, 30.06.1982 - VIII ZR 115/81

    Bedeutung des Hinweises auf eine Widerrufsmöglichkeit wegen Abzahlungskaufs bei

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2015 - 303 O 364/14
    Auch die vom BGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Auslegung nach den Grundsätzen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13, s. auch schon BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hilft hierzu nicht weiter.
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2015 - 303 O 364/14
    Soweit der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Ziel dieser Vorschrift dahingehend formuliert, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren, damit der Verbraucher über die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist und für den mit der Einräumung des befristeten Widerrufsrechts beabsichtigten Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGHZ 172, 58, Tz. 13 BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14 jeweils m.w.N.) fordert, mit der die Wendung betreffend den Fristbeginn "frühestens ..." nicht zu vereinbaren sei, kann dieser Rechtsprechung für den hiesigen Fall nicht gefolgt werden.
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.12.2015 - 303 O 364/14
    Auch die vom BGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Auslegung nach den Grundsätzen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13, s. auch schon BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hilft hierzu nicht weiter.
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