Rechtsprechung
LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)
Zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen
- kanzlei.biz
Unverhältnismäßig hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen eines Telekommunikationsunternehmens unzulässig
Kurzfassungen/Presse (5)
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen -
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Callmobile darf keine pauschalierten Rücklastschrift- und Mahngebühren verlangen
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Mobilfunk-AGB: Zu hohe Gebühren für Rücklastschrift und Mahnung unzulässig
- lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)
Praxistipp: Vorsicht bei zu hohen Rücklastschrift- oder Mahngebühren!
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
LG Hamburg untersagt unverhältnismäßig hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen von Callmobile - Allgemeine Betriebskosten dürfen nicht auf Kunden überwälzt werden
Sonstiges
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Schleswig, 27.03.2012 - 2 U 2/11
Prepaid-Mobilfunkvertrag - Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei …
Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13
Auch das OLG Schleswig-Holstein habe unter Verweis auf den BGH in seinem Urteil vom 27.03.2012 (Az. 2 U 2/11) klargestellt, dass eigene Leistungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung ersatzfähig sein könnten.Da es sich bei den von der Antragsgegnerin geforderten Pauschalen auch nach Ziffer 5.6 der AGB um Schadensersatzforderungen in Form von Pauschalen handelt und nicht um Preisabsprachen, ist die Klausel5.6 AGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BGH, NJW 2009, 3570; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 U 2/11).
Das OLG Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 27.03.2012 (Az. 2 U 2/11, Rz. 1201 zitn.juris) ausgeführt:.
- BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für …
Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13
Damit sei - entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 - in die Kalkulation der Pauschale eine nicht berücksichtigungsfähige Schadensposition eingeflossen.Da es sich bei den von der Antragsgegnerin geforderten Pauschalen auch nach Ziffer 5.6 der AGB um Schadensersatzforderungen in Form von Pauschalen handelt und nicht um Preisabsprachen, ist die Klausel5.6 AGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BGH, NJW 2009, 3570; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 U 2/11).
Hinsichtlich der Personalkosten folgt die Kammer weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2009, 3570) der ausgeführt hat:.
- BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines …
Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13
Für derartige Gemeinkosten kann nur dann Ersatz verlangt werden, wenn sie den üblichen Rahmen überschreiten (BGHZ 66, 112 {117) = NJW 1976, 1256)."Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre allgemeinen Geschäftskosten, die ihr durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend machen kann, sofern nicht - wozu hier nichts vorgetragen ist - ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen {vgl. BGH NJW 1976, 1256 [1257]; NJW 1980, 119; OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 [1451]; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1082 f.).".
- OLG Hamburg, 11.07.1984 - 5 U 64/84
Überraschungsklausel; Unangemessene Benachteiligung in allgemeinen …
Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13
Das Oberlandesgericht Hamburg habe in einer Entscheidung aus dem Jahre 1984 (Az. 5 U 64/84) ausgeführt, dass eine Bearbeitungsgebühr für jede notwendige Beitragsmahnung von DM 5, 00 zulässig sei.seit einer Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahre 1984 (Az. 5 U 64/84) verteuert haben (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 28.3.2013, 312 0 35/12).
- BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der …
Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13
"Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre allgemeinen Geschäftskosten, die ihr durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend machen kann, sofern nicht - wozu hier nichts vorgetragen ist - ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen {vgl. BGH NJW 1976, 1256 [1257]; NJW 1980, 119; OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 [1451]; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1082 f.).". - OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11
Unterlassung: Einbeziehung von Klauseln eines Stromversorgers zur Höhe einer …
Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13
Dafür ist hier nichts vorgetragen." Diesen Erwägungen schloss sich auch das OLG München in seiner Entscheidung vom 28.07.2011 (Az. 29 U 634/11, Tz. 54juris) an, indem es ausführte:. - OLG Stuttgart, 22.04.1988 - 2 U 219/87
Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts durch Allgemeine …
Auszug aus LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13
"Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre allgemeinen Geschäftskosten, die ihr durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend machen kann, sofern nicht - wozu hier nichts vorgetragen ist - ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen {vgl. BGH NJW 1976, 1256 [1257]; NJW 1980, 119; OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 [1451]; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1082 f.).".