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   LG Hamburg, 06.09.2000 - 315 O 268/00   

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LG Hamburg, 06.09.2000 - 315 O 268/00 (https://dejure.org/2000,27290)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2000 - 315 O 268/00 (https://dejure.org/2000,27290)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06. September 2000 - 315 O 268/00 (https://dejure.org/2000,27290)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamburg, 23.12.2004 - 3 U 214/03

    Zur Vorabinformation und Musterübersendung beim EU-Parallelimport

    Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 6. September 2000 die Widerklage insoweit abgewiesen (Landgericht Hamburg 315 O 268/00).

    Auf die Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 268/00 (= OLG Hamburg 3 U 251/00) wird in allen Einzelheiten Bezug genommen.

    Das Landgericht Hamburg habe in der Vorinstanz im Urteil vom 6. September 2000 (315 O 268/00) das Vorliegen einer Zwangslage wegen der objektiven Verwechslungsgefahr zwischen ZESTRIL und SOSTRIL bejaht (Anlage B 5).

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakten Landgericht Hamburg 312 O 679/01 und Landgericht Hamburg 315 O 268/00 (= OLG Hamburg 3 U 251/00 = BGH I ZR 275/02) Bezug genommen.

    (aaa) Das Argument der Beklagten, sie hätten sich auf die Zwangslage zum Umkennzeichnen wegen der Entscheidung des Landgerichts vom 6. September 2000 im "kohlpharma-Vorprozess" (Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 268/00) berufen können und deswegen hätten sie bis zur BGH-Entscheidung vom 26. Juni 2003 (BGH I ZR 275/02) nicht schuldhaft gehandelt, greift nicht durch.

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 24/05

    ACERBON

    Die Klägerin hätte sich danach auf die Vertriebsanzeige der Beklagten vom 14. Dezember 2000 ihre Rechte im Hinblick auf die Umkennzeichnung in dem Schreiben vom 16. Januar 2001 vorbehalten und die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie auch nach der wegen der Notwendigkeit der Umkennzeichnung für sie ungünstigen Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 6. September 2000 (315 O 268/00) an ihrem Rechtsstandpunkt festhielt, die Umkennzeichnung von "Z. " in "ACERBON" sei unzulässig.
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