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   LG Hamburg, 06.09.2013 - 317 O 79/09   

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https://dejure.org/2013,78491
LG Hamburg, 06.09.2013 - 317 O 79/09 (https://dejure.org/2013,78491)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2013 - 317 O 79/09 (https://dejure.org/2013,78491)
LG Hamburg, Entscheidung vom 06. September 2013 - 317 O 79/09 (https://dejure.org/2013,78491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 631 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 636 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB
    Architektenrecht: Pflichten des Architekten gegenüber dem Bauherrn; Umfang der Herausgabepflicht in Bezug auf Planungsunterlagen; Haftung wegen Pflichtverletzung; Erstattungsfähigkeit eines über die gesetzliche Gebühr hinausgehenden Anwaltshonorars aus einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.03.1975 - VII ZR 91/74

    Honorarforderungen des Architekten für die Verwendung im Auftrag des Bauherrn

    Auszug aus LG Hamburg, 06.09.2013 - 317 O 79/09
    Im Ergebnis kann dies deshalb dahinstehen, da jedenfalls mit dem Abschluss eines sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassenden Vollarchitektenvertrag auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis, soweit sie zur Errichtung des konkreten Bauwerks erforderlich ist, stillschweigend mitübertragen wird (OLG Hamm a.a.O. unter Bezug auf BGHZ 64, 145 = NJW 1975, 1165 = BauR 1975, 363; BGH NJW 1984, 2818 = BauR 1984, 416 = ZfBR 1984, 194 ; Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1947 m.w.N.); dies gilt nach herrschender Auffassung, der sich das OLG Hamm in der zitierten Entscheidung angeschlossen hat und der sich auch der erkennende Einzelrichter anschließt, auch bei vorzeitiger Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung vor Vollendung des Bauwerkes (BGH a.a.O. Werner/Pastor a.a.O.).
  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 260/94

    Erstattung von Verteidigerkosten

    Auszug aus LG Hamburg, 06.09.2013 - 317 O 79/09
    Zum einen bedeutet dies auch, dass diese Grundsätze über einen langen Zeitraum nie ernsthaft in Frage gestellt wurden und deshalb um so mehr Anlass bestanden hätte, eine Änderung der Rechtslage mit Inkrafttreten des RVG auch in § 91 ZPO zu positivieren, zum anderen hat das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 16.03.1995, 8 AZR 260/94, BAGE 79, 294ff, juris.) in keineswegs unvordenklicher Zeit noch einmal klar gestellt, dass der Abschluss einer Honorarvereinbarung gegen die Schadensminderungspflicht des von einem von ihm Geschädigten gerichtlich in Anspruch genommenen (und dem Arbeitgeber gegenüber ersatzberechtigten) Arbeitnehmers verstößt.
  • OLG Koblenz, 29.05.2008 - 2 U 1620/06

    Umfang der Schadensersatzplicht eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus LG Hamburg, 06.09.2013 - 317 O 79/09
    Nicht vergleichbar mit Fällen der vorliegenden Art ist auch der Fall des OLG Koblenz (Urteil vom 29.05.2008, 2 U 1620/06, NJW 2009, 1153f. und juris).
  • OLG Frankfurt, 21.01.1982 - 6 W 148/81

    Vorleistungspflicht des Architekten

    Auszug aus LG Hamburg, 06.09.2013 - 317 O 79/09
    Dies gilt auch bei einem vorzeitig gekündigten Architektenvertrag für die bis zur Kündigung erstellten Planungsleistungen (OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt BauR 1982, 295, 297).
  • BGH, 01.03.1984 - I ZR 217/81

    Übertragung der Urheberrechte an einem Vorentwurf eines Architekten

    Auszug aus LG Hamburg, 06.09.2013 - 317 O 79/09
    Im Ergebnis kann dies deshalb dahinstehen, da jedenfalls mit dem Abschluss eines sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassenden Vollarchitektenvertrag auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis, soweit sie zur Errichtung des konkreten Bauwerks erforderlich ist, stillschweigend mitübertragen wird (OLG Hamm a.a.O. unter Bezug auf BGHZ 64, 145 = NJW 1975, 1165 = BauR 1975, 363; BGH NJW 1984, 2818 = BauR 1984, 416 = ZfBR 1984, 194 ; Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1947 m.w.N.); dies gilt nach herrschender Auffassung, der sich das OLG Hamm in der zitierten Entscheidung angeschlossen hat und der sich auch der erkennende Einzelrichter anschließt, auch bei vorzeitiger Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung vor Vollendung des Bauwerkes (BGH a.a.O. Werner/Pastor a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 09.04.2015 - 6 U 26/14

    Muss der Architekt Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilen?

    Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Geschäfts-Nr. 317 O 79/09, wird zurückgewiesen, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags f) (Antrag, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. zu verurteilen, Auskunft über ihre Berufshaftpflichtversicherung mit Angabe der Versicherung, Versicherungsnummer und Schadennummer (letztere bezogen auf das Bauvorhaben ... 6 a, ... Hamburg) zu erteilen) abgewiesen worden ist.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Geschäfts-Nr. 317 O 79/09, aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags a) in Höhe des 108.750,52 EUR übersteigenden Teilbetrags von 135.937,60 EUR einschließlich der darauf geltend gemachten Zinsen abgewiesen worden ist und soweit die Klage hinsichtlich des Antrags c) 3. Absatz (Antrag festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten verpflichtet sind, den Beklagten/Widerklägern sämtliche weiteren anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem 15.11.2012 als Rechtsverfolgungskosten aus diesem laufenden Verfahren sowie Kosten für gutachterliche Tätigkeit und bauberatende Tätigkeit als Rechtsverfolgungskosten als Folge der mangelhaften Architektenleistungen sowie mangelhaften Zimmerer- und sonstigen werkvertraglichen Tätigkeiten der Drittwiderbeklagten zu 6. an dem Objekt ... 6 a, ... Hamburg, zu erstatten) abgewiesen worden ist.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Az.: 317 O 79/09, zugestellt am 12.9.2013, teilweise abzuändern und unter Aufhebung der Ziffer II. der Urteilsformel.

    festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. verpflichtet sind, den Beklagten sämtliche weiteren anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem 15.11.2012 als Rechtsverfolgungskosten aus dem noch anhängigen Rechtsstreit in 1. Instanz vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen: 317 O 79/09 sowie Kosten für die gutachterliche Tätigkeit und die bauberatende Tätigkeit Dritter als Rechtsverfolgungskosten als Folge der mangelhaften Architektenleistungen sowie der mangelhaften Zimmerer- und sonstigen werkvertraglichen Tätigkeiten der Drittwiderbeklagten zu 6. an dem Objekt ... 6 a, ... Hamburg, zu erstatten.

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