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   LG Hamburg, 07.07.2004 - 308 O 264/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3562
LG Hamburg, 07.07.2004 - 308 O 264/04 (https://dejure.org/2004,3562)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2004 - 308 O 264/04 (https://dejure.org/2004,3562)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - 308 O 264/04 (https://dejure.org/2004,3562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft; Pflicht zur Erteilung einer Auskunft über die Personalien eines Kunden; Bereitstellung von Aufnahmen zum Download über das Internet als öffentliche Zugänglichmachung; Mitverantwortlichkeit des in ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG

  • online-und-recht.de
  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Auskunftsansprüche gegen Provider bei Urheberrechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Landgericht spricht Rechtsinhaber Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider zu

  • heise.de (Pressebericht, 20.10.2004)

    Provider müssen bei Verdacht auf "Raubkopien" Identität der Kunden preisgeben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Auskunftsanspruch gegen Provider

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Auskunftsansprüche eines Rechteinhabers gegen einen Internetanbieter

  • beck.de (Leitsatz)

    Auskunftsansprüche gegen Access-Provider aus dem Urheberrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch gegen Provider

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Auskunftsansprüche gegenüber Internet-Providern wegen Urheberrechtsverletzungen von Kunden

Besprechungen u.ä. (4)

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Auskunftsansprüche gegen Provider bei Urheberrechtsverletzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    Auskunftsanspruch gegen Provider

  • internetworld.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Provider muss Tauschbörsen-Kunden preisgeben (RA Marcus Beckmann)

  • afs-rechtsanwaelte.de (Entscheidungsanmerkung)

    Auskunftsansprüche gegen Internet Service Provider bei Urheberrechtsverletzungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2005, 55
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2004 - 308 O 264/04
    Das BVerfG hat in seinem Volkszählungsurteil von 1994 insofern ausgeführt (BVerfGE 65, 1, 43 f. = NJW 1984, 419, 422) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83], dass der Einzelne " nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten" habe; er sei " vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit", und personenbezogene Daten seien ein Abbild dieser sozialen Realität, " das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden" könne; daher müsse der Einzelne im Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Gemeinschaft " Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen." In Fortführung dieses Ansatzes hat das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1990, 2761, 2762) [BVerwG 20.02.1990 - 1 C 42/83] ausgeführt, die Notwendigkeit solcher Einschränkungen bestehe " in besonderem Maße bei Daten des Einzelnen [...], die nicht nur den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung, sondern sein soziales Verhalten betreffen und die unter diesem Blickwinkel seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen" seien.
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2004 - 308 O 264/04
    Das BVerfG hat in seinem Volkszählungsurteil von 1994 insofern ausgeführt (BVerfGE 65, 1, 43 f. = NJW 1984, 419, 422) [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83], dass der Einzelne " nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten" habe; er sei " vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit", und personenbezogene Daten seien ein Abbild dieser sozialen Realität, " das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden" könne; daher müsse der Einzelne im Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Gemeinschaft " Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen." In Fortführung dieses Ansatzes hat das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1990, 2761, 2762) [BVerwG 20.02.1990 - 1 C 42/83] ausgeführt, die Notwendigkeit solcher Einschränkungen bestehe " in besonderem Maße bei Daten des Einzelnen [...], die nicht nur den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung, sondern sein soziales Verhalten betreffen und die unter diesem Blickwinkel seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen" seien.
  • OLG Hamburg, 28.04.2005 - 5 U 156/04

    Auskunftspflicht eines Access-Providers

    Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 07.07.2004 (308 O 264/04) abgeändert.

    Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 3.06.2004 (308 O 264/04) wird aufgehoben.

    Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, hat der Antragsgegnerin nachfolgend mit einstweiliger Verfügung vom 03.06.2004 (Az. 308 O 264/04) antragsgemäß geboten, der Antragstellerin unverzüglich Auskunft zu erteilen über die Person oder Unternehmung, der sie den unter der Internetadresse ftp://tuvork.homeftp.net erreichbaren Anschluss zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2004 sowie die Einstweilige Verfügung vom 3. Juni 2004 (Az.: 308 O 264/04) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vom 2. Juni 2004 zurückzuweisen.

  • LG München I, 11.01.2006 - 21 O 2793/05

    EBay haftet mittelbar für Urheberrechtsverletzung

    cc) Schließlich ist die Belastung der Beklagten mit einer Auskunftsverpflichtung auch verhältnismäßig i. e. S., da sie nur Angaben zur Verfügung stellen muss, über die sie schon verfügt, und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb das Urheberrecht der Klägerin gegenübersteht und mit diesem abgewogen werden muss (vgl. LG Hamburg MMR 2005, 55, 58).

    Zwar schließt grundsätzlich § 3 Abs. 1 TDDSG die verlangte Herausgabe von personenbezogenen Daten über Kunden der Beklagte an die Klägerin aus, das LG Hamburg hat jedoch in seinem Urteil vom 07.07.2004 (MMR 2005, 55, 58 f.) ausführlich und in überzeugender Weise dargelegt, dass, obwohl die Vorschriften des spezielleren TDDSG grundsätzlich das BDSG verdrängen (§ 1 Abs. 3 BDSG), in Fällen wie dem vorliegenden eine Ermächtigung der Beklagten zur Auskunft nach dem Rechtsgedanken von § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG anzunehmen ist.

    Diese Anwendung von § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG neben den Erlaubnistatbeständen des TDDSG kann zum einen auf die Tatsache gestützt werden, dass entgegen der in den Gesetzesmaterialien vertretenen Ansicht (BT-Drs. 14/6098 vom 17. Mai 2001, S. 14) die Erlaubnistatbestände des TDDSG (konkret §§ 5 und 6 f DSSG) bezüglich des Umganges mit personenbezogenen Daten insofern nicht abschließend sein können, als sie keine Regelungen zur Frage der Datenermittlung im berechtigten Drittinteresse oder zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit beinhalten (LG Hamburg MMR 2005, 55, 59).

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