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   LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 68/07   

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LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 68/07 (https://dejure.org/2008,17770)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 619 Qs 68/07 (https://dejure.org/2008,17770)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. Januar 2008 - 619 Qs 68/07 (https://dejure.org/2008,17770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    DNA-Identitätsfeststellung: Anordnung der Entnahme von Körperzellen vor rechtskräftiger Verurteilung des Betroffenen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtskräftige Verurteilung eines Angeklagten als Voraussetzung der Stellung eines Antrags auf molekulargenetische Untersuchung; Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch verfahrensbezogene Bewertungen von Verdachtslagen; Bestehen eines notwendigen Zusammenhangs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 251
  • StV 2008, 571
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 68/07
    Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen aber nicht, schon vor Abschluss der Hauptverhandlung verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen (BVerfGE 82, 106).

    Solche verfahrensbezogenen Bewertungen von Verdachtslagen sind für die Durchführung eines an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientierten Strafverfahrens unerlässlich (vgl. etwa BVerfGE 19, 342, 347) und verstoßen nicht gegen die Unschuldsvermutung (so BVerfGE 82, 106).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 68/07
    Diese als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und damit verfassungsrechtlich garantierte (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 28, 105, 115) Vermutung der Schuldlosigkeit, welche auch in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ihren Niederschlag gefunden hat, zwingt nicht zur einer solchen verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung des § 81g StPO dergestalt, dass es den Ermittlungsbehörden - wie es das Amtsgericht versteht - zuzumuten ist, die rechtskräftige Verurteilung eines Angeklagten abzuwarten und erst anschließend einen dann auf § 81g Abs. 4 StPO gestützten Antrag zu stellen.

    Solche verfahrensbezogenen Bewertungen von Verdachtslagen sind für die Durchführung eines an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientierten Strafverfahrens unerlässlich (vgl. etwa BVerfGE 19, 342, 347) und verstoßen nicht gegen die Unschuldsvermutung (so BVerfGE 82, 106).

  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 68/07
    Die Staatsanwaltschaft verweist an gleicher Stelle ferner zu Recht auf eine Entscheidung des BVerfG (NJW 2002, 3231), wonach die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen steht, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist - seine vermutete Unschuld also durch ein rechtsstaatliches und prozessordnungsgemäßes Verfahren gerichtlich festgestellt wurde -, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind.
  • OLG Celle, 19.07.2006 - 1 Ws 337/06

    Gewinnung von molekulargenetischem Material bei Aussetzung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 68/07
    Die Staatsanwaltschaft führt zu dieser sog. Negativprognose, an die keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Celle, NStZ 2006, 717) und die mit der der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde liegenden sowie nach § 56 StGB anzustellenden "positiven Sozialprognose" nicht gleichzusetzen ist, in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2007 mit zutreffenden Erwägungen, die sich die Kammer insoweit zu Eigen macht, aus:.
  • OLG Köln, 16.09.2004 - 2 Ws 215/04

    Rauschgiftdelikt; deliktstypische Straftat

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 68/07
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre dann verletzt, wenn wegen der Art des Delikts eine Erforderlichkeit der Gewinnung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters verneint werden müsste, weil deliktstypisch keine Körperspuren am Tatort hinterlassen werden, die in künftigen Strafverfahren zum Zwecke der Identitätsfeststellung verwendet werden können (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2005, 56, 57 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 68/07
    Die Unschuldsvermutung schützt Beschuldigte (bzw. Angeklagte) vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches und prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 74, 358, 371).
  • VerfGH Saarland, 18.12.2015 - Lv 4/15
    Eine aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende systemim- manente Begrenzung für eine Maßnahme nach § 81 g StPO mangels Erforder- lichkeit der Maßnahme ergibt sich nur für solche Delikte, bei denen der Täter nicht deliktstypisch im Zusammenhang mit einer künftigen Straftat "Identifizie- rungsmaterial" am Tatort hinterlassen wird (VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 - 112/02 -, juris, Rn. 29; LG Hamburg, Beschl vom 8.1.2008 - 619 Qs 68/07 -, juris, Rn. 14).
  • LG Freiburg, 30.07.2013 - 2 Qs 12/12

    DNA-Identifizierung: Erneute molekulargenetische Untersuchung zur Auftypisierung

    aa) So sind bei den prognostisch zu erwartenden erheblichen Betäubungsmittelstraftaten - etwa einem erneuten (gewerbsmäßigen) Handel mit Betäubungsmitteln - etliche Fallkonstellationen denkbar, in denen der Angeklagte mit dem Rauschgift bzw. dessen Verpackung in Berührung kommen und auswertbare Körperspuren am Tatort hinterlassen könnte, die zu einer schnelleren Täterüberführung beitragen können (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2005, 56 m.w.N.; LG Hamburg StV 2008, 571; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl. § 81g, Rdnr. 7a; a. A. Krause in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 81g Rdnr. 38; LG Koblenz StV 1999, 141), so dass die Gewinnung eines DNA-Identifizierungsmusters eine geeignete Maßnahme zur Aufklärung derartiger Straftaten darstellt.
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