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   LG Hamburg, 08.02.2008 - 631 Qs 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17271
LG Hamburg, 08.02.2008 - 631 Qs 2/08 (https://dejure.org/2008,17271)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2008 - 631 Qs 2/08 (https://dejure.org/2008,17271)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 2008 - 631 Qs 2/08 (https://dejure.org/2008,17271)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG
    Terminsgebühr; Abgeltungsbereich

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung in Strafsachen: Höhe der Terminsgebühr des Strafverteidigers für die Berufungshauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbilligkeit der Geltendmachung von die Grenze der angemessenen Gebühren überschreitenden Gebühren durch einen Verteidiger

  • Burhoff online

    Terminsgebühr; Abgeltungsbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4126
    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Terminsgebühr, Berücksichtigung des Vorbereitungsaufwands, Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Lüdenscheid, 18.04.2013 - 70 Ls 24/11

    Terminsgebühr, Bemessungskriterien

    LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343;.

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343 (s.o.) eine Berufungshauptverhandlung mit einer Dauer von 35 Minuten sei - in Anbetracht anderweitiger zu berücksichtigender Umstände - nicht unterdurchschnittlich, da auch die vorbereitende Tätigkeit zu berücksichtigen sei, wird im vorliegenden Verfahren ebenfalls die Mittelgebühr für angemessen erachtet.

  • OLG Bremen, 24.11.2011 - II AR 115/10

    Zur Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nrn. 4106 ff. VV- RVG

    Die vom Bezirksrevisor angeführten Entscheidungen des LG Hamburg (AGS 2008, 343) und des OLG Koblenz (1 Ws 153/07) sind schon allein deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf die Gesetzeslage unter Geltung der BRAGO beziehen, wie es der Bezirksrevisor zutreffend bereits in seiner Stellungnahme vom 26.11.2010 festgestellt hat.
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