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   LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15   

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LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15 (https://dejure.org/2017,2726)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 303 O 515/15 (https://dejure.org/2017,2726)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 303 O 515/15 (https://dejure.org/2017,2726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO
    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Schlüssigkeit eines die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ausräumenden Sanierungskonzepts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 125/11

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen an den Landesfiskus: Umfang der an den

    Auszug aus LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
    Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte zur Zeit der anfechtungsgegenständlichen Rechtshandlungen Kassenverstärkungskredite als Mindestnutzung in entsprechender Höhe in Anspruch genommen hat, die infolge erfolgreich angefochtener Steuerzahlungen vermieden bzw. zurückgeführt werden konnten (BGH, Urteil vom 24, Mai 2011, - IX ZR 125/11 -).

    Ebenso wenig richtet sich beim Einzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein Rückgewähranspruch gegen jede einzelne Kasse, an die eingezogene Beiträge im Innenverhältnis ausgekehrt werden, sondern vielmehr allein gegen die - die Verwaltungshoheit innehabende - Einzugsstelle (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 -, WM 2007, 2158 Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 -, NJW 2004, 2163, 2164; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02 -, ZIP 2005, 38 f.).

    In der von der erkennenden Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass vorstehender Grundsatz selbst für den Fall gilt, dass Steuern erhoben werden, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind; anfechtungsrechtlich ist allein maßgeblich, wer die Verwaltungshoheit der entrichteten Abgaben hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, Rn. 13).

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZR 95/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung

    Auszug aus LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
    Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - IX ZR 95/14 -, zitiert nach juris, dort Tz. 11 m. w. N.), der die Kammer folgt, gegeben, wenn dieser bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat.

    Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - IX ZR 95/14 -, zitiert nach juris, dort Tz. 12 m.w. N.).

    Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder der Unterdeckung von mindestens zehn von hundert nicht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - IX ZR 95/14 -, zitiert nach juris, dort Tz. 13 m. w. N.).

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen

    Auszug aus LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
    Konnte dem Vorhaben dagegen aus der Perspektive des Gläubigers von vorneherein eine realistische Realisierungschance nicht zugebilligt werden, ist die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht ausgeräumt, weil dann mit einem Erfolg des Konzeptes von vornherein nicht zu rechnen war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, - IX ZR 65/14 -, zitiert nach juris, dort Tz. 39).

    Ihre Beseitigung ist die Grundlage jeder Erfolg versprechenden Sanierung, sofern die Krise - wie ausgeführt - nicht lediglich auf einem Zahlungsausfall beruht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, - IX ZR 65/14 -, zitiert nach juris, dort Tz. 40 m.w.N.).

  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51

    Haftung für Fahrbereitschaftsleiter

    Auszug aus LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des für die Amtshaftung zuständigen 3. Senats des BGH (seit dem Urteil vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 -, BGHZ 6, 215, 219) haftet im Regelfall diejenige Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat.
  • LG Hamburg, 15.11.2016 - 303 O 435/15

    Insolvenzanfechtung: Richtiger Anfechtungsgegner für den Rückgewähranspruch wegen

    Auszug aus LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
    Der erkennende Einzelrichter schließt sich der jüngst zu dieser Rechtsfrage ergangenen Entscheidung des Kammervorsitzenden (Urteil vom 15. November 2016, Geschäftszeichen 303 O 435/15; der Zeitpunkt der dort anfechtungsgegenständlichen Zahlung lag im Januar 2014) an, in der hierzu ausgeführt wird wie folgt:.
  • BGH, 21.10.2004 - IX ZR 71/02

    Anfechtung der Verrechnung der Beitragsansprüche von Sozialkassen des Baugewerbes

    Auszug aus LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
    Ebenso wenig richtet sich beim Einzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein Rückgewähranspruch gegen jede einzelne Kasse, an die eingezogene Beiträge im Innenverhältnis ausgekehrt werden, sondern vielmehr allein gegen die - die Verwaltungshoheit innehabende - Einzugsstelle (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 -, WM 2007, 2158 Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 -, NJW 2004, 2163, 2164; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02 -, ZIP 2005, 38 f.).
  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 70/03

    Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
    Ebenso wenig richtet sich beim Einzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein Rückgewähranspruch gegen jede einzelne Kasse, an die eingezogene Beiträge im Innenverhältnis ausgekehrt werden, sondern vielmehr allein gegen die - die Verwaltungshoheit innehabende - Einzugsstelle (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 -, WM 2007, 2158 Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 -, NJW 2004, 2163, 2164; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02 -, ZIP 2005, 38 f.).
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 87/06

    Schadensersatzansprüche der Finanzbehörden wegen strafbaren

    Auszug aus LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
    Ebenso wenig richtet sich beim Einzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein Rückgewähranspruch gegen jede einzelne Kasse, an die eingezogene Beiträge im Innenverhältnis ausgekehrt werden, sondern vielmehr allein gegen die - die Verwaltungshoheit innehabende - Einzugsstelle (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 -, WM 2007, 2158 Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 -, NJW 2004, 2163, 2164; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02 -, ZIP 2005, 38 f.).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
    Solche gibt es (erst) mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, - IX ZR 96/04 -).
  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 13/12

    "Göttinger Gruppe"

    Auszug aus LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15
    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 235/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Versicherungsmakler als

  • BGH, 29.09.2011 - IX ZR 202/10

    Insolvenzanfechtung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter: Vorsätzliche

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 156/09

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 52/10

    Insolvente GmbH: Anfechtungs- und gesellschaftsrechtliche Ansprüche des

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 183/06

    Übertragung eines anhängigen Verfahrens auf einen anderen Senat des

  • LG Deggendorf, 26.02.2018 - 23 O 344/17

    Insolvenzanfechtung von Lohnsteuerzahlungen; Kenntnis der Finanzverwaltung von

    Infolge der Zuordnung zum Aufgaben- und Befugnisbereich des Entleihers wird die Landesfinanzbehörde wie eine untergeordnete Behörde für den Entleiher, im Falle der Kfz-Steuer in dem vorbenannten Zeitraum damit für die Bundesrepublik Deutschland, tätig (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10.01.2017 - 303 O 515/15).
  • OLG Zweibrücken, 05.12.2017 - 8 U 49/15

    Vorsatzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz

    Ein "Vertrauen-Dürfen" hätte nur ein schlüssiges(!) Sanierungskonzept erlaubt, das nur vorgelegen hätte, wenn es als erste von weiteren notwendigen Komponenten eine Analyse der Ursachen(!) der wirtschaftlichen Lage der Fa. ... enthalten hätte (vgl. erneut BGH a. a. O. oder auch LG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2017, Az.: 303 O 515/15, abrufbar über "juris", dort Rz. 73).
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