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LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Thomas Anders geht erfolgreich gegen Modern Talking-Coverband vor
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 28.02.2002 - I ZB 10/99
"BONUS II"; Unterscheidungskraft eines Wortes
Auszug aus LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15
Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. BGH GRUR 2002, 816f "Bonus II"; GRUR 2002, 261, 262 "AC"; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 = WRP 2001, 1276 "Babydry").Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur beschreibend und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 816f "Bonus II"; GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER"; GRUR 2001, 735, 736 "Test it"; GRUR 2002, 261, 262 "AC", EuGH GRUR 2001, 1145 ).
- BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99
AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge
Auszug aus LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15
Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. BGH GRUR 2002, 816f "Bonus II"; GRUR 2002, 261, 262 "AC"; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 = WRP 2001, 1276 "Babydry").Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur beschreibend und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 816f "Bonus II"; GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER"; GRUR 2001, 735, 736 "Test it"; GRUR 2002, 261, 262 "AC", EuGH GRUR 2001, 1145 ).
- EuGH, 20.09.2001 - C-383/99
Procter & Gamble / HABM
Auszug aus LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15
Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. BGH GRUR 2002, 816f "Bonus II"; GRUR 2002, 261, 262 "AC"; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 = WRP 2001, 1276 "Babydry").Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur beschreibend und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 816f "Bonus II"; GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER"; GRUR 2001, 735, 736 "Test it"; GRUR 2002, 261, 262 "AC", EuGH GRUR 2001, 1145 ).
- LG Mannheim, 22.10.2009 - 2 O 204/09
Jacko-Doubles dürfen Tribute-Show abhalten
Auszug aus LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15
Zum anderen stellt aber auch die Imitation selbst, die sich zum Ziel setzt, das Original möglichst exakt zu kopieren, Kunst dar, denn auch die realistische und originalgetreue Darstellung bringt stets die Sicht des darstellenden Künstlers auf das kopierte Original zum Ausdruck (vgl. LG Mannheim, GRUR Int. 2010, 75, 78). - BGH, 24.02.2000 - I ZR 168/97
Ballermann
Auszug aus LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15
Der Kläger ist als Mitinhaber der " M. T." Marken (Anlagenkonvolut K6) aktivlegitimiert und gem. § 744 Abs. 2 BGB berechtigt, die Rechte aus den Marken geltend zu machen (BGH, Urteil v. 24.02.2000, I ZR 168/97 "Ballermann", zitiert nach juris, Abs. 31, Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor. §§ 14 19 MarkenG, Rnr. 12 m.w.N.) . - BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99
Defacto.de
Auszug aus LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15
Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagzeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet"). - BGH, 22.09.1999 - I ZB 19/97
FÜNFER; Markenrechtliche Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten …
Auszug aus LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur beschreibend und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 816f "Bonus II"; GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER"; GRUR 2001, 735, 736 "Test it"; GRUR 2002, 261, 262 "AC", EuGH GRUR 2001, 1145 ). - BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98
CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr
Auszug aus LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15
Bei der Prüfung der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von dem allgemein anerkannten Grundsatz auszugehen, dass zwischen allen in Betracht zu ziehenden Umständen, nämlich der Kennzeichnungskraft des Klagzeichens, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüber stehenden Zeichen und dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und Dienstleistungen eine Wechselwirkung besteht, wonach eine höhere Kennzeichnungskraft des Klagzeichens oder ein höherer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen einen größeren Abstand bei den angebotenen Waren-/Dienstleistungen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 898, 899 "defacto"; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 "CompuNet/ComNet"). - BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98
Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf
Auszug aus LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur beschreibend und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 816f "Bonus II"; GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER"; GRUR 2001, 735, 736 "Test it"; GRUR 2002, 261, 262 "AC", EuGH GRUR 2001, 1145 ). - BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97
Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person
Auszug aus LG Hamburg, 10.04.2018 - 312 O 360/15
Denn auch die Abbildung eines Doppelgängers einer berühmten Person verstößt gegen § 22 KUG (BGH, Urteil v. 1.12.1999, I ZR 226/97, "Der blaue Engel", zitiert nach juris, Abs. 24).Auf § 23 Abs. 1 Ziff. 1 kann sich der Beklagte im Übrigen nicht berufen, da er mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse nachkommt, sondern durch Verwertung der Photographie allein seine wirtschaftlichen Interessen fördern will.". - OLG Köln, 20.05.2009 - 6 U 195/08
Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Kennzeichenkraft und …