Rechtsprechung
   LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,61069
LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17 (https://dejure.org/2018,61069)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2018 - 324 O 144/17 (https://dejure.org/2018,61069)
LG Hamburg, Entscheidung vom 10. August 2018 - 324 O 144/17 (https://dejure.org/2018,61069)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,61069) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB
    Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Wort- und Bildberichterstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17
    Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12 - Sächsische Korruptionsaffäre , Juris Rn. 48).

    Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Juris Rn. 41).

    Auch beseitigt die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung das Bedürfnis nach Entschädigung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12 - Sächsische Korruptionsaffäre , Juris Rn. 43 m.w.Nw.).

  • OLG Köln, 06.07.1999 - 15 U 9/95

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des

    Auszug aus LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17
    In einem rechtlich vergleichbaren Fall, in dem identifizierbar über eine Serie angeblicher ärztlicher Kunstfehler berichtet worden sei, habe das OLG Köln dem betroffenen Arzt eine Geldentschädigung in Höhe von 80.000 DM zugesprochen (OLG Köln, Urteil vom 06.07.1999, ZUM 1999, 948ff.).

    Eine höhere Geldentschädigung erscheint auch nicht vor dem Hintergrund der von den Klägern herangezogenen Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 06.07.1999, 15 U 9/95, Juris), in der das OLG Köln für einen Fernsehbericht mit unwahren Tatsachenbehauptungen über einen Arzt eine Geldentschädigung von 80.000,00 DM zugesprochen hatte, geboten.

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

    Auszug aus LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17
    Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 26.11.1996, VI ZR 323/95, NJW 1997, 1148, Juris) sei maßgeblich, dass beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund stehe und es insoweit einer besonderen Berücksichtigung bedürfe, dass der Fernsehbeitrag die berufliche Ehre des Klägers und sein Ansehen als Arzt im Kern getroffen habe.

    Nach der von den Klägern zitierten Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 26.11.1996, VI ZR 323/95, Juris Rn. 57) bedarf es insoweit besonderer Berücksichtigung, dass der Beitrag die berufliche Ehre des Klägers und sein Ansehen als Arzt im Kern getroffen hat.

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17
    Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, Juris Rn. 85).
  • BGH, 15.12.1987 - VI ZR 35/87

    Schadensersatzanspruch eines katholischen Geistlichen wegen wahrheitswidriger

    Auszug aus LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17
    Dies hängt insbesondere von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab (BGH, Urteil vom 15.12.1987, VI ZR 35/87, Juris Rn. 8 m.w.Nw.).
  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17
    Grundsätzlich sind wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre von dem Betroffenen hinzunehmen, soweit sie nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 - Missbrauchsvorwurf , Juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR 243/08 - Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer , Juris Rn. 16).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17
    Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BGH VI ZR 51/99, Urteil vom 7.12.1999, Juris Rn. 30 m.w.Nw.).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

    Auszug aus LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17
    Diese Grundsätze seien insbesondere dann zu beachten, wenn das Ermittlungs- oder Strafverfahren die berufliche Sphäre des Betroffenen betreffe, da dann die akute Gefahr bestehe, dass der Betroffene das Vertrauen seiner Klientel und damit die Basis seiner beruflichen Tätigkeit verliere aus diesem Grund sei die Namensnennung dann in der Regel unzulässig (BGH, Urteil vom 17.3.1994, III ZR 15/93).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17
    Grundsätzlich sind wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre von dem Betroffenen hinzunehmen, soweit sie nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 - Missbrauchsvorwurf , Juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR 243/08 - Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer , Juris Rn. 16).
  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus LG Hamburg, 10.08.2018 - 324 O 144/17
    Die eingetretene Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger lässt sich auch nicht in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldentschädigung ausgleichen.Dies ist bei einer rechtwidrigen Bildberichterstattung bereits deswegen der Fall, weil hier die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Gegendarstellung fehlt (BGH, Urteil vom 12.12.1995, VI ZR 223/94, Juris Rn. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht