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   LG Hamburg, 11.05.2017 - 327 O 274/16   

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LG Hamburg, 11.05.2017 - 327 O 274/16 (https://dejure.org/2017,43358)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2017 - 327 O 274/16 (https://dejure.org/2017,43358)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 327 O 274/16 (https://dejure.org/2017,43358)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 23 Nr 1 MarkenG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Markenverletzung: Ansprüche des prioritätsjüngeren Klägers unter Berücksichtigung des Rechts der Gleichnamigen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 134/05

    Hansen-Bau

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2017 - 327 O 274/16
    "Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der BGH Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind ( BGH , GRUR 2008, 801 Rdnr. 24 = NJW 2008, 2923 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau ).

    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH , GRUR 1993, 579 [580] = NJW-RR 1993, 934 - Römer GmbH GRUR 2008, 801 Rdnr. 24 = NJW 2008, 2923 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 18 m. w. Nachw.).".

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07

    Peek & Cloppenburg

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2017 - 327 O 274/16
    Zum sog. Recht der Gleichnamigen hat der Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 174/07 - Peek & Cloppenburg , u. a. das Folgende ausgeführt (GRUR 2010, 738 ff. (Rn. 18):.
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 85/91

    Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr Gleichnamiger

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2017 - 327 O 274/16
    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH , GRUR 1993, 579 [580] = NJW-RR 1993, 934 - Römer GmbH GRUR 2008, 801 Rdnr. 24 = NJW 2008, 2923 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 18 m. w. Nachw.).".
  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89

    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2017 - 327 O 274/16
    Mit seinen Ausführungen in dem Urteil vom 11.04.2002, Az. I ZR 317/99 - vossius.de, GRUR 2002, 706 ff. (708), wonach in dem dort zu beurteilenden Fall der aus dem Recht der Gleichnamigen folgenden "Pflicht zur Rücksichtnahme [...] dadurch [habe] genügt werden [können], dass die Bekl. ihren Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügen (z.B. "volkervossius.de") ", hat der Bundesgerichtshof insoweit die Hinzufügung eines Vornamens als hinreichend unterscheidenden Zusatz anerkannt (entgegen (noch) BGH GRUR 1991, 475 ff. - " Caren Pfleger " (1. Leitsatz) und HansOLG GRUR 1997, 659 f. - " KLAUS BREE " (1. und 2. Orientierungssatz).
  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

    Auszug aus LG Hamburg, 11.05.2017 - 327 O 274/16
    Mit seinen Ausführungen in dem Urteil vom 11.04.2002, Az. I ZR 317/99 - vossius.de, GRUR 2002, 706 ff. (708), wonach in dem dort zu beurteilenden Fall der aus dem Recht der Gleichnamigen folgenden "Pflicht zur Rücksichtnahme [...] dadurch [habe] genügt werden [können], dass die Bekl. ihren Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügen (z.B. "volkervossius.de") ", hat der Bundesgerichtshof insoweit die Hinzufügung eines Vornamens als hinreichend unterscheidenden Zusatz anerkannt (entgegen (noch) BGH GRUR 1991, 475 ff. - " Caren Pfleger " (1. Leitsatz) und HansOLG GRUR 1997, 659 f. - " KLAUS BREE " (1. und 2. Orientierungssatz).
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