Rechtsprechung
LG Hamburg, 11.08.2009 - 311 S 49/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-St. Georg, 10.02.2009 - 920 C 281/07
- LG Hamburg, 11.08.2009 - 311 S 49/09
- BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 67/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97
Unterzeichnung einer Berufungsschrift
Auszug aus LG Hamburg, 11.08.2009 - 311 S 49/09
Dieser Einschätzung des Fehlens einer Unterschrift steht nicht entgegen die Entscheidung des BGH vom 10.07.1997 (IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380). - BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74
Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift
Auszug aus LG Hamburg, 11.08.2009 - 311 S 49/09
Die Unterschrift dient im Anwaltsprozess vor allem dazu, im Interesse eines gesicherten Verfahrensablaufs von Vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, dass eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesshandlung von einem zugelassenen Rechtsanwalt herrührt, der für ihren Inhalt Verantwortung übernimmt (vgl. RGZ 151, 82, 84 f.) Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, dessen Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist und erkennen lässt, dass es sich um Schriftzeichen handelt, welche die Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen (BGH NJW 1975, 1704, Tz. 6). - RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35
Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem …
Auszug aus LG Hamburg, 11.08.2009 - 311 S 49/09
Die Unterschrift dient im Anwaltsprozess vor allem dazu, im Interesse eines gesicherten Verfahrensablaufs von Vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, dass eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesshandlung von einem zugelassenen Rechtsanwalt herrührt, der für ihren Inhalt Verantwortung übernimmt (vgl. RGZ 151, 82, 84 f.) Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, dessen Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist und erkennen lässt, dass es sich um Schriftzeichen handelt, welche die Namensunterschrift zum Ausdruck bringen sollen (BGH NJW 1975, 1704, Tz. 6).