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   LG Hamburg, 11.08.2016 - 416 HKO 111/16   

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https://dejure.org/2016,67091
LG Hamburg, 11.08.2016 - 416 HKO 111/16 (https://dejure.org/2016,67091)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2016 - 416 HKO 111/16 (https://dejure.org/2016,67091)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11. August 2016 - 416 HKO 111/16 (https://dejure.org/2016,67091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 MarkenG, § 242 BGB
    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch, Rechtsmissbräuchlichkeit wegen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 126/12

    Rechtsmissbräuchliche Eintragung einer "Spekulationsmarke"

    Auszug aus LG Hamburg, 11.08.2016 - 416 HKO 111/16
    Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der formalen Rechtsstellung im Einzelnen ist auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu überziehen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke).

    Wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke) und dem Landgericht Köln im Urteil vom 21.04.2016 (AG 2) ausgeführt, ist auch dem hiesigen auf dem Gebiet des Marken- und des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierten Gericht hinlänglich bekannt, dass Marken von Markenagenturen üblicherweise auf der Grundlage eines bestehenden Marketingkonzepts gemeinsam mit dem Kunden entwickelt werden.

    Relevant kann dies aber sein, wenn die Haftung für Gebühren oder bei Schadensersatzforderungen nach unberechtigten Abmahnungen limitiert werden soll (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke).

    Beispielsweise hat das OLG Frankfurt a.M. die Tätigkeit der C.- T. Limited bezüglich der Wortmarke "FURIOSO", welche mittlerweile gelöscht worden ist, nach einer Gesamtbetrachtung des Geschäftsmodells und des Firmenkonstrukts, als rechtsmissbräuchlich eingestuft (GRUR-RR 2013, 211 ff. - Spekulationsmarke).

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus LG Hamburg, 11.08.2016 - 416 HKO 111/16
    Der allgemeine Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung gilt auch im Markenrecht (vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, § 14, Rn. 1065; Hacker in, Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 37; BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).

    Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung als Inhaber bzw. als ausschließlicher Lizenznehmer eines Kennzeichenrechts widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich (BGH GRUR 2001, 242 - Classe E).

    Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der formalen Rechtsstellung im Einzelnen ist auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, keinen ernsthaften Willen hat, die Marke im eigenen Geschäftsbetrieb oder für Dritte aufgrund eines bestehenden oder potentiellen Beratungskonzepts zu nutzen und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu überziehen (BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2013, 211, 212 - Spekulationsmarke).

    Auch in diesem Kontext wird vorausgesetzt, dass über den gesamten Zeitraum ein entsprechender Benutzungswille vorliegen muss (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 245 - Classe E).

  • LG Hamburg, 21.01.2016 - 312 O 637/15
    Auszug aus LG Hamburg, 11.08.2016 - 416 HKO 111/16
    Die einstweilige Verfügung vom 21.01.2016 (312 O 637/15) wird aufgehoben.

    Mit Antrag vom 23.13.2015 erwirkte die Antragstellerin ihrerseits am 21.01.2016 seitens des LG Hamburg im vorliegenden Verfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Lasten der Antragsgegner wegen deren Angebote auf der Internetplattform ebay (312 O 637/15).

    die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21.01.2016 (Az.: 312 O 637/15) zu bestätigen.

  • EuG, 25.06.2015 - T-186/12

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Maquet (LUCEA LED)

    Auszug aus LG Hamburg, 11.08.2016 - 416 HKO 111/16
    Auch Verfahren der C.- T. Limited vor dem Allgemeinen Gericht der Europäischen Union erwiesen sich vor dem Hintergrund des Anmeldeverhaltens und des Geschäftsmodells als allesamt erfolglos (u.a. Urteil des Allgemeinen Gerichts der Europäischen Union - Neunte Kammer - vom 25. Juni 2015, Az.: T-186/12, - AG 44 - sowie aktuell Urteil vom 07.07.2016 - Neunte Kammer, AG 43).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus LG Hamburg, 11.08.2016 - 416 HKO 111/16
    Vielmehr müssen darüber hinaus einzelne konkrete Unlauterkeitsmerkmale, insbesondere eine nicht gerechtfertigte Behinderungsabsicht, vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein ernsthafter Benutzungswille fehlt und die Anmeldung der Marken und/oder deren Verwertung bösgläubig sind (vgl. Ströbele in, Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 686; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 16 - Ivadal).
  • OLG Hamburg, 22.06.2017 - 3 U 223/16

    Athlete Wheels - Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung

    Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.08.2016, Az. 416 HKO 111/16, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg (Az. 416 HKO 111/16) werden die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt:.

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