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   LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21   

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https://dejure.org/2021,35218
LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21 (https://dejure.org/2021,35218)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 310 O 99/21 (https://dejure.org/2021,35218)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 310 O 99/21 (https://dejure.org/2021,35218)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    DNS-Resolver Quad9 haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    DNS-Resolver kann als Störer für Urheberrechtsverletzung haften wenn dieser trotz konkretem Hinweis auf Rechtsverletzung untätig bleibt

  • lto.de (Pressebericht, 30.08.2021)

    Sony Music gegen Quad9: Wie weit reicht die Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DNS-Resolver-Dienst Quad9 haftet als Mitstörer für fremde Urheberrechtsverletzungen

Besprechungen u.ä.

  • heise.de (Pressekommentar)

    Edit Policy: Quad9 in Störerhaftung - neue Rechtsunsicherheit für DNS-Resolver

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • freiheitsrechte.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    GFF unterstützt gemeinnützigen Internetdienst Quad9 gegen Urheberrechtsklage von Sony Music

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 1020
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 13/19

    Störerhaftung des Registrars

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21
    Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 Rz. 13 m.w.N. - Störerhaftung des Registrars).

    Ein adäquat-kausaler Beitrag zu einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung geschützte Inhalte im Internet ist allerdings bereits dann zu bejahen, wenn der Beitrag für die Erreichbarkeit des Inhalts für die Nutzer des Internets von erheblicher Relevanz ist; dabei steht es der Kausalität nicht entgegen, wenn die Website, unter der die betroffenen Inhalte aufrufbar sind, auch noch auf andere Weise erreichbar ist, denn hypothetische Kausalverläufe stehen der Ursächlichkeit eines tatsächlichen Verhaltens für eine Rechtsverletzung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 f. Rz. 19 m.w.N. - Störerhaftung des Registrars - dort zur Erheblichkeit des Domainnamens für die Erreichbarkeit von Internetseiten).

    Die Störerhaftung für als rechtsverletzend beanstandete Inhalte im Internet unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH - je nach Ausgestaltung von Funktion und Tätigkeit des Inanspruchgenommenen - unterschiedlichen Anforderungen (vgl. Übersicht zu verschiedenen Arten von Internet-Dienstleistern BGH, Urt. v. 15.10.2020-I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 21 ff.).

    Dies gilt zunächst insbesondere für die geltend gemachte Rechtsverletzung (so zur Störerhaftung des Registrars BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 35 m.w.N.).

    Er ist insbesondere kein Zugangsvermittler iSv § 8 TMG, weil er weder Zugang zu einem Netz vermittelt noch Informationen durchleitet (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 Rz. 15-17 m.w.N.).

    Auch bzgl. der Störerhaftung des Registrars hat des BGH eine solche nur subsidiäre Haftung angenommen und dies zusätzlich mit der Belastung des neutralen Geschäftsmodells mit der Prüfung konkreter Inhalte von rechtsverletzenden Seiten begründet (BGH GRUR 2021, 63, 66 Rz. 31 - Störerhaftung des Registrars):.

    Vielmehr muss im Falle der Subsidiarität der Störerhaftung der Rechtsinhaber im Hinweis darlegen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2021, 63, 66 Rz. 35und Rz. 40, dort zu den fehlenden Tatsachenfeststellungen diesbezüglich in der dortigen Berufungsinstanz).

    Auch wenn der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen vorrangig Verantwortliche von Rechtsverletzungen auf bestimmten Internetseiten vorgegangen ist, so ist eine Haftung desjenigen Störers, der die Erreichbarkeit dieser Seiten ermöglicht, auf Beendigung dieser Seitenerreichbarkeit insgesamt nur dann gegeben, wenn die Sperrung der beanstandeten Internetseite mit Blick auf dort verfügbare legale Inhalte als verhältnismäßig erscheint (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 25 zur Störerhaftung des Registrars).

    Hierzu hat der BGH im Zusammenhang mit der Störerhaftung des Registrars ausgeführt (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 26):.

    Beruft sich der Rechteinhaber auf in diesem Sinne strukturell rechtsverletzende Inhalte der angegriffenen Internetseite, so hat er im Verletzungsprozess gegen den Störer darzulegen und zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die vom BGH beschriebenen Voraussetzungen eines weiten Überwiegens illegaler Inhalte zum einen tatsächlich vorliegen und dass dieser Umstand zum anderen bei den zur Auslösung der Prüfpflichten erteilten Hinweisen gegenüber dem als Störer aufgezeigt worden sind (BGH, Urt. v. 15.10.2020-I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 66 Rz. 35, vgl. ferner Rz. 39 und 41).

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20

    Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21
    Er korrespondiert u.a. mit der Beschreibung der Funktionsweise eines DNS-Resolvers in der Entscheidung OLG Köln, Urteil vorfi 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 89 und 90:.

    Ohne den DNS-Resolver ist ihnen ein Zugriff "verwehrt" (so die Wertung der Störerhaftung des Betreibers eines DNS-Resolvers in OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 90) bzw. sind sie darauf angewiesen, einen anderen technischen Abrufweg unter Vermeidung der Dienstleistung der Antragsgegnerin wählen zu müssen.

    Zu derselben Wertung gelangt OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 90 unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung zur Access-Provider-Haftung:.

    Zur nicht unmittelbaren Anwendbarkeit des § 8 I TMG führt das OLG Köln (Urteil vom 9.10.2020 -6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 325 Rz. 99) aus:.

    Damit ist in diesem Fall eine vergleichbare Interessenlage wie im Fall des Access-Providers gegeben und von einer lediglich subsidiären Haftung auszugehen (so auch schon OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 94).

    Das OLG Köln hat ausgeführt, dass eine werk- und verletzungsbezogene Bewertung des Eilbedürfnisses jedenfalls dann wieder zulässig und angemessen sei, wenn es bei hoher Bekanntheit des betroffenen Künstlers um eine sich fast nahtlos an eine aktuelle Veröffentlichung anschließenden Rechtsverletzung gehe (OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 325 Rz. 101).

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21
    (...) Dass es im Internet eine Vielzahl von Anbietern von DNS-Resoh/ern gibt, spielt für die Frage der Kausalität ebenso wenig eine Rolle wie es eine Vielzahl von Access-Providern gibt, auf die ausgewichen werden kann (vgl. BGHZ 208, 82 = NJW 2016, 794 - Störerhaftung des Access Providers).".

    Allerdings hat der BGH zur Inanspruchnahme des Access-Providers eine solche Subsidiarität unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einerseits und der Vermeidung von sonst bestehenden Rechtsschutzlücken andererseits angenommen (BGH GRUR 2016, 268, 278 Rz. 83 - Störerhaftung des Access-Providers):.

    Eine Sperrung kann allerdings nicht nur dann zulässig sein, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden, weil sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells sonst hinter wenigen legalen Angeboten verstecken könnte (BGHZ 208, 82 = GRUR 2016, 268 Rn. 55 - Störerhaftung des Access-Providers, mwN).

    Es ist daher auf das Gesamtverhältnis der rechtmäßigen zu den rechtswidrigen Inhalten, die über die beanstandete Domain erreichbar sind, abzustellen und zu fragen, ob es sich angesichts eines weiten Überwiegens illegaler Inhalte um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. BGHZ 208, 82 = GRUR 2016, 268 Rn. 55 - Störerhaftung des Ac-cess-Providers, mwN).".

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21
    "Im Hinblick auf das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 I EU-GRCh, Art. 5 I 1 GG) verlangt der EuGH, dass einem Internetzugangsvermittler auferlegte Sperrmaßnahmen streng zielorientiert sind, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne den Nutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen (EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 56 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

    Im Rahmen der Grundrechtsabwägung, in die neben dem Grundrecht des Zugangsvermittlers auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-GRCh) und Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) auch das Grundrecht des Inhabers von Urheberrechten auf Schutz seines geistigen Eigentums (Art. 17 II EU-GRCh, Art. 14 I GG) einzustellen ist, hat der EuGH das Kriterium der strengen Zielorientierung dahingehend formuliert, dass die ergriffenen Sperrmaßnahmen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, "nicht unnötig" vorenthalten dürften (EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC-Telekabel).

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06

    Störerhaftung von Forenbetreibern

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21
    Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär (BGH NJW 2007, 2558 = GRUR 2007, 724 = WRP 2007, 795 Rn. 13; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
  • OLG München, 07.02.2019 - 29 U 3889/18

    Keine Dringlichkeitsvermutung im Urheberrecht

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21
    Es kann offen bleiben, ob man mit dem OLG München (GRUR 2019, 507) davon ausgehen soll, dass im Ergebnis eine (wie hier von der Antragstellerin herangezogene) werkbezogene Sichtweise dann nicht in Betracht kommen soll, wenn das Unterlassungsbegehren letztlich auf die Sperre einer Domain - oder wie hier: eines spezifischen Zugangswegs zu einer Seite - insgesamt hinauslaufe und der Rechteinhaberin bereits seit dringlichkeitsschädlicher Zeit bekannt sei, dass auf der betroffenen Webseite Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21
    Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär (BGH NJW 2007, 2558 = GRUR 2007, 724 = WRP 2007, 795 Rn. 13; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21
    Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH 15.10.1998, I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 - Möbelklassiker).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Auszug aus LG Hamburg, 12.05.2021 - 310 O 99/21
    Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Beschluss 13.09.2018, I ZR 140/15, NJOZ 2019, 25, 29 Rz. 48 - YouTube).
  • OLG Dresden, 07.08.2023 - 14 UH 1/23
    Der Antrag der Verfügungsbeklagten, die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2021, Az.: 310 O 99/21, einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

    Der Antrag der Verfügungsbeklagten vom 14.07.2023, die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2021, Az.: 310 O 99/21, einstweilen einzustellen, hat keinen Erfolg.

    Die Verfügungsbeklagte hatte gegen die bestätigende Urteilsverfügung des LG Hamburg vom 30.11.2021; Az. 310 O 99/21, mit Schriftsatz vom 20.12.2021 Berufung eingelegt.

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